Artikel 91 VO (EU) 2021/2085

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind:

a)
der Verwaltungsrat;
b)
der Exekutivdirektor;
c)
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
d)
die Lenkungsgruppe der Systemsäule;
e)
die Einsatzgruppe.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen kann eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.

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