Artikel 91 VO (EU) 2021/2085
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind:
- a)
- der Verwaltungsrat;
- b)
- der Exekutivdirektor;
- c)
- die Gruppe der Vertreter der Staaten;
- d)
- die Lenkungsgruppe der Systemsäule;
- e)
- die Einsatzgruppe.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen kann eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.
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