Artikel 97 VO (EU) 2021/2085

Die Einsatzgruppe

(1) Es wird eine Einsatzgruppe nach Artikel 22 eingerichtet. Die Einsatzgruppe hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei der Markteinführung von durch das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen entwickelten Innovationen im Schienenverkehr zu beraten und die Einführung innovativer Lösungen zu unterstützen.

(2) Die Einsatzgruppe steht allen Interessenträgern offen. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.

(3) Die Einsatzgruppe gibt auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung innovativer Lösungen im Schienenverkehr ab. Die Einsatzgruppe kann auch von sich aus Empfehlungen abgeben.

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