Präambel VO (EU) 2021/2086

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte enthalten Komponentenmaterialien einer oder mehrerer der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien.
(2)
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verbindung mit ihrem Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Kommission verpflichtet, nach dem 15. Juli 2019 unverzüglich eine Bewertung für Struvit vorzunehmen und es in Anhang II der genannten Verordnung aufzunehmen, wenn die Bewertung ergibt, dass EU-Düngeprodukte, die dieses Material enthalten, kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen und dass ihre agronomische Wirksamkeit sichergestellt ist.
(3)
Struvit kann Abfall darstellen und nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1009 seine Abfalleigenschaft verlieren, wenn es in einem konformen EU-Düngeprodukt enthalten ist. Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) darf die Kommission daher Struvit nur dann in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 aufnehmen, wenn durch die Verwertungsvorschriften in diesem Anhang sichergestellt ist, dass das Material nur für bestimmte Zwecke vorgesehen ist, dass ein Markt oder eine Nachfrage dafür besteht und dass seine Verwendung keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat.
(4)
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (im Folgenden „JRC” ) hatte in Erwartung der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1009 bereits mit der Bewertung von Struvit begonnen, die sie im Jahr 2019 abschloss. Im Verlauf der Bewertung wurde der Anwendungsbereich auf die große Bandbreite der gefällten Phosphatsalze und deren Folgeprodukte ausgeweitet.
(5)
In ihrem Bewertungsbericht(3) gelangt die JRC zu dem Schluss, dass gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, wenn sie nach den im Bericht vorgeschlagenen Verwertungsvorschriften hergestellt werden, Pflanzen mit Nährstoffen versorgen oder deren Ernährungseffizienz verbessern und somit die agronomische Wirksamkeit sichergestellt ist.
(6)
Darüber hinaus kommt die JRC in ihrem Bewertungsbericht zu dem Ergebnis, dass die Marktnachfrage nach gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten besteht und wächst und dass diese Materialien voraussichtlich für Nährstoffeinträge in der europäischen Landwirtschaft verwendet werden. Weiter heißt es darin, dass die Verwendung von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten, die nach den im Bericht vorgeschlagenen Verwertungsvorschriften hergestellt wurden, keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat.
(7)
Die im Bewertungsbericht der JRC vorgeschlagenen Vorschriften für die Verwertung umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung beim Recycling von Schadstoffen oder bei ihrer Erzeugung, wie die Erstellung einer erschöpfenden Liste zulässiger Eingangsmaterialien und den Ausschluss beispielsweise von gemischten Siedlungsabfällen sowie die Festlegung spezifischer Verarbeitungsbedingungen und Anforderungen an die Produktqualität. In dem Bewertungsbericht wird außerdem der Schluss gezogen, dass die Vorschriften für die Konformitätsbewertung von Düngeprodukten, die gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte enthalten, ein von einer benannten Stelle bewertetes und zugelassenes Qualitätssicherungssystem umfassen sollten.
(8)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten, sofern sie nach den im Bewertungsbericht der JRC vorgeschlagenen Verwertungsvorschriften hergestellt werden, die agronomische Wirksamkeit im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009 sichergestellt ist. Darüber hinaus entsprechen sie auch den Kriterien im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG. Schließlich würden sie, sofern sie die übrigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 im Allgemeinen und in deren Anhang I im Besonderen erfüllen, auch kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Sicherheit oder für die Umwelt im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1009 darstellen. Daher sollten gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte vorbehaltlich dieser Verwertungsvorschriften in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden.
(9)
Insbesondere sollten tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) nur dann als Eingangsmaterial für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 zugelassen werden, wenn ihre Endpunkte in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurden und spätestens am Ende des Herstellungsprozesses des EU-Düngeprodukts, das die gefällten Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte enthält, erreicht werden.
(10)
Des Weiteren sollten gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, da sie als verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG betrachtet werden können, von den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung ausgenommen werden.
(11)
Es ist sicherzustellen, dass Düngeprodukte, die gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte enthalten, einem geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, das auch ein von einer benannten Stelle bewertetes und zugelassenes Qualitätssicherungssystem umfasst. Daher ist es erforderlich, Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend zu ändern, dass eine für solche Düngeprodukte geeignete Konformitätsbewertung aufgenommen wird.
(12)
Da die Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ihrem Anhang IV ab dem 16. Juli 2022 gelten, ist es erforderlich, die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf denselben Zeitpunkt zu verschieben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)

Huygens D., Saveyn H.G.M., Tonini D., Eder P., Delgado Sancho L., Technical proposals for selected new fertilising materials under the Fertilising Products Regulation (Regulation (EU) 2019/1009) — Process and quality criteria, and assessment of environmental and market impacts for precipitated phosphate salts & derivates, thermal oxidation materials & derivates and pyrolysis & gasification materials, EUR 29841 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2019, ISBN 978-92-76-09888-1, DOI:10.2760/186684, JRC117856.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

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