ANHANG I VO (EU) 2021/2088

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil I wird folgender Abschnitt angefügt:

„CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien”

(2)
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
Unter CMC 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe k angefügt:

k)
durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die aus Abfällen zurückgewonnen werden oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind.

b)
Unter CMC 11 Nummer 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die aus Abfällen zurückgewonnen werden oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind.

c)
Der folgende Abschnitt CMC 14 wird angefügt:

CMC 14: DURCH PYROLYSE ODER VERGASUNG GEWONNENE MATERIALIEN

1.
Ein EU-Düngeprodukt darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien enthalten, die durch thermochemische Umwandlung unter sauerstofflimitierenden Bedingungen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien gewonnen wurden:

a)
lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen(*)

Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,

Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und

tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;

b)
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von Frischzellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Frischzellstoff, sofern sie nicht chemisch verändert wurden;
c)
Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2009/28/EG aus der Herstellung von Bioethanol und Biodiesel aus den unter den Buchstaben a, b und d genannten Materialien;
d)
Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
e)
für die Pyrolyse oder Vergasung eingesetzte Zusatzstoffe, die zur Verbesserung der Prozessleistung oder der Umweltverträglichkeit des Pyrolyse- oder Vergasungsprozesses erforderlich sind, sofern diese Zusatzstoffe bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden und die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 25 % der Frischmasse des gesamten Eingangsmaterials nicht überschreitet, ausgenommen (*)

Eingangsmaterialien gemäß den Buchstaben a bis d,

Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG,

Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden,

Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten,

nicht biologisch abbaubare Polymere,

tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.

Ein EU-Düngeprodukt darf Materialien aus Pyrolyse oder Vergasung enthalten, die durch thermochemische Umwandlung unter sauerstofflimitierenden Bedingungen aus einem der in den Buchstaben a bis e genannten Eingangsmaterialien oder einer Kombination davon gewonnen werden, die manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Fest-Flüssig-Fraktionierung biologisch abbaubarer Polymere, Auflösung in Wasser, Flotation, Extraktion mit Wasser, Dampfdestillation oder Erhitzung zum Wasserentzug, Kompostierung oder anaerobe Vergärung verarbeitet wurden.

2.
Das thermochemische Umwandlungsverfahren muss unter sauerstofflimitierenden Bedingungen so erfolgen, dass im Reaktor mindestens zwei Sekunden lang eine Temperatur von mindestens 180 °C erreicht wird.

Im Pyrolyse- oder Vergasungsreaktor dürfen nur Eingangsmaterialien verarbeitet werden, die nicht mit anderen Materialströmen kontaminiert sind, oder Eingangsmaterialien — ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 —, die durch einen einmaligen Zwischenfall unbeabsichtigt mit anderen Materialströmen kontaminiert wurden, wodurch lediglich Spuren exogene Verbindungen vorhanden sind.

In dem Betrieb, in dem die Pyrolyse oder Vergasung erfolgt, sind physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien nach dem thermochemischen Verfahren, auch während der Lagerung, zu vermeiden.

3.
Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien müssen ein Molverhältnis von Wasserstoff (H) zu organischem Kohlenstoff (Corg) von weniger als 0,7 aufweisen, wobei die Prüfung bei Materialien, deren Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) weniger als 50 % beträgt, an ihrem aschefreien Trockenanteil durchzuführen ist. Bei den Materialien dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

a)
ein Gehalt an PAH16(**) von 6 mg/kg Trockenmasse,
b)
ein Gehalt an WHO-Toxizitätsäquivalenten(***) für PCDD/F(****) von 20 ng/kg Trockenmasse,
c)
ein Gehalt an ndl-PCB(*****) von 0,8 mg/kg Trockenmasse.

4.
Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Materialien aus Pyrolyse oder Vergasung — sowohl allein als auch gemischt mit Eingangsmaterial nach Nummer 1 — enthalten, die gemäß den Bedingungen in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung durch thermochemische Umwandlung unter sauerstofflimitierenden Bedingungen aus Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukten gewonnen wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Endpunkt in der Herstellungskette wurde nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt.
b)
Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

5.
In dem Betrieb, in dem die Pyrolyse oder Vergasung erfolgt, sind die Produktionslinien für die Verarbeitung der Eingangsmaterialien gemäß den Nummern 1 und 4 klar von den Produktionslinien für die Verarbeitung anderer Eingangsmaterialien getrennt.
6.
Bei EU-Düngeprodukten, die durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien enthalten oder daraus bestehen,

a)
darf der Gehalt an Chlor (Cl-) 30 g/kg Trockenmasse nicht übersteigen und
b)
darf der Gehalt an Thallium (Tl) 2 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen, wenn die Zusatzstoffe, die für die Pyrolyse oder Vergasung eingesetzt werden, bezogen auf das Frischgewicht des gesamten Eingangsmaterials mehr als 5 % ausmachen.

7.
Das durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Material muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das die folgenden Informationen enthält:

a)
die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und
b)
einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8, oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

Fußnote(n):

(*)

Der Ausschluss eines Eingangsmaterials aus einem Buchstaben bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Eingangsmaterial im Sinne eines anderen Buchstaben sein kann.

(**)

Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.

(***)

van den Berg M., L. S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006), The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.

(****)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane.

(*****)

Summe der Kongenere PCB 28, 52, 101, 138, 153, 180.

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