ANHANG VO (EU) 2021/2089
ANHANG II
Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1
Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar: https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_enDie Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang II erhält folgende Fassung:
;
- 2.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden(*). Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
- b)
-
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.”
- c)
-
In Abschnitt 3, „Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter” , erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:”
- d)
-
Abschnitt 7, „Ausgenommene Erzeugnisse” , erhält folgende Fassung:
- —
-
Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen;
- —
-
Teigwaren, Nudeln und Couscous;
- —
-
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren;
- —
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mit Fisch gefüllte Oliven;
- —
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Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
- —
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geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus;
- —
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für Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen;
- —
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für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten;
- —
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Likör;
Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission(**) erfüllt sind:
Fußnote(n):
- (*)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
- (**)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).
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