Präambel VO (EU) 2021/2091

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) begrenzt.
(2)
Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Diese Erstattung betrifft nur Begünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin(4) angewandt wurde.
(3)
Bei der Festsetzung des zu erstattenden Übertragungsbetrags werden gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Beträge der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt wurden, berücksichtigt.
(4)
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1801 der Kommission(5) wird die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 angewandt, um die Reserve für Krisen zu bilden und die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten. Die Reserve für Krisen wurde im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommen. Auf der Grundlage der Ausführung der EGFL-Mittel 2021 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2021 und einer geschätzten Ausführung im Wege der direkten Mittelverwaltung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden außerdem zusätzliche nicht gebundene Mittel im EGFL-Haushaltsplan 2021 bleiben.
(5)
Den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2021 zufolge beläuft sich die von den Mitgliedstaaten effektiv angewendete Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2021 auf 879,8 Mio. EUR.
(6)
Von diesem Betrag der im Haushaltsjahr 2021 angewandten Haushaltsdisziplin können 686,4 Mio. EUR nicht in Anspruch genommener Mittel, die 2 % der ursprünglichen Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht übersteigen, im Einklang mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf das Haushaltsjahr 2022 übertragen werden.
(7)
Um sicherzustellen, dass die infolge der Anwendung der Haushaltsdisziplin nicht in Anspruch genommenen Mittel, die den Endempfängern erstattet werden, in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltsdisziplin bleiben, sollte die Kommission festlegen, welche Beträge den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehen.
(8)
Damit die Mitgliedstaaten keine zusätzliche Zahlung für diese Erstattung leisten müssen, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2021 gelten. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind somit endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2021 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.
(9)
Gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung festlegt.
(10)
In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Ausführung der EGFL-Mittel 2021 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2020 bis zum 15. Oktober 2021 durch die Mitgliedstaaten und dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gelten muss, d. h. ab dem 1. Dezember 2021, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)

Die Haushaltsdisziplin wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Haushaltsjahr 2021 in Kroatien nicht angewandt.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1801 der Kommission vom 30. November 2020 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 49).

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