Artikel 3 VO (EU) 2021/2094
Übergangsmaßnahmen
Der in Anhang I beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 20. Juni 2022 gemäß den vor dem 20. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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