Artikel 2 VO (EU) 2021/2106
Berichterstattung
(1) Damit das Scoreboard, einschließlich der gemeinsamen Indikatoren, zweimal jährlich konsequent und einheitlich aktualisiert wird, erstatten alle Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Modalitäten, und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.
(2) Die Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne werden in der Regel jedes Jahr innerhalb der Zeiträume vom 15. bis zum 30. April und vom 1. bis zum 15. Oktober vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020.
(3) Die Berichte für die Aktualisierung der gemeinsamen Indikatoren werden jedes Jahr bis zum 28. Februar bzw. 31. August vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020 bis zu den Stichtagen 31. Dezember bzw. 30. Juni jedes Jahres.
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