Präambel VO (EU) 2021/2106

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität” ) ist es, eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Fazilität ist ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union.
(2)
Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/241 muss die Durchführung der Fazilität mithilfe von gemeinsamen Indikatoren überwacht und evaluiert werden. Diese Indikatoren müssen für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten.
(3)
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/241 muss das Leistungsberichterstattungssystem der Fazilität die Form eines Aufbau- und Resilienzscoreboards (im Folgenden „Scoreboard” ) haben. Das Scoreboard soll die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten in jeder der in den Anwendungsbereich der Fazilität gemäß Artikel 3 dieser Verordnung fallenden sechs Säulen und im Hinblick auf die gemeinsamen Indikatoren darstellen. Das Scoreboard muss auf einer Website oder einem Internetportal veröffentlicht und zweimal jährlich aktualisiert werden.
(4)
Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/241 sind eng miteinander verbunden, da die gemeinsamen Indikatoren nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 einen erheblichen Teil des Inhalts des Scoreboards bilden werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten einen umfassenden Überblick über die Berichterstattungspflichten zu erleichtern und die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, müssen die Bestimmungen zur Ergänzung dieser Artikel in eine einzige Delegierte Verordnung aufgenommen werden.
(5)
Ziel des Scoreboards ist die transparente Bereitstellung von zusammenfassenden Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der Fazilität und der im Wege entsprechender Durchführungsbeschlüsse des Rates gebilligten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne. Es soll als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz mit dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/241 dienen.
(6)
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zweimal jährlich über die Fortschritte bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht erstatten. Damit das Scoreboard mit den neuesten verfügbaren Daten und mit dem gleichen Zeitplan für alle Mitgliedstaaten aktualisiert wird und so die Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte diese Berichterstattung von allen Mitgliedstaaten gleichzeitig im Einklang mit dem Zeitplan des Europäischen Semesters vorgenommen werden.
(7)
Die Liste der gemeinsamen Indikatoren im Anhang ist darauf ausgelegt, alle Aufbau- und Resilienzpläne abzudecken. Doch ist die Berichterstattung eines Mitgliedstaats über einen bestimmten gemeinsamen Indikator nur insoweit von Belang, als sein Plan entsprechende Maßnahmen enthält. Die Belanglosigkeit eines gemeinsamen Indikators für einen Aufbau- und Resilienzplan sollte zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert werden. Da jeder gemeinsame Indikator in der Regel für eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten von Bedeutung ist, wird erwartet, dass jeder Mitgliedstaat über die meisten Indikatoren Bericht erstattet.
(8)
Die gemeinsamen Indikatoren sollten hinreichend detailliert festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten vergleichbar sind und aggregiert werden können, um die Durchführung der Fazilität auf Unionsebene darzustellen. Wenn sie auf der Ebene einzelner Mitgliedstaaten dargestellt werden, sollten die gemeinsamen Indikatoren in relativen Zahlen ausgewiesen werden und auch auf Daten von Eurostat beruhen, um irreführende Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Größe oder Art der Aufbau- und Resilienzpläne zu vermeiden.
(9)
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien fördern und für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union sorgen. Daher sollten die in das Scoreboard einbezogenen Indikatoren möglichst weitgehend mit den für andere EU-Fonds verwendeten Indikatoren in Einklang stehen.
(10)
Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/241 muss die Überwachung der Durchführung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet sein. Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung sollte daher sicherstellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck sollten verhältnismäßige Berichterstattungspflichten festgelegt werden, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
(11)
Die anderen Elemente des Scoreboards sollten von der Kommission anhand von Informationen erstellt werden, die im Zuge der Überwachung der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und der Fazilität gesammelt werden. Dies sollte die Vergleichbarkeit der Daten gewährleisten.
(12)
Da das Scoreboard bis zum 31. Dezember 2021 einsatzbereit sein sollte, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

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