Präambel VO (EU) 2021/2109

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 26. Mai 2020 wurde Agrobiothers Laboratoire mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission(2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0021035-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE” erteilt.
(2)
Am 8. September 2020 übermittelte Agrobiothers Laboratoire der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission(3) eine Notifizierung hinsichtlich der verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE” gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung.
(3)
Agrobiothers Laboratoire schlug vor, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 in der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE” unter „Dritte Informationsebene: einzelne Produkte in der Meta-SPC 1” Handelsnamen hinzuzufügen. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-DR061688-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(4)
Am 12. Oktober 2020 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme(4) zu den vorgeschlagenen Änderungen vor. Sie gelangt in der Stellungnahme zu dem Schluss, dass die von dem Zulassungsinhaber beantragten Änderungen der bestehenden Zulassung unter Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen und die in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nach Durchführung der Änderungen weiterhin erfüllt sind. Am selben Tag übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie in allen Amtssprachen der Union.
(5)
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE” zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE” (ABl. L 164 vom 27.5.2020, S. 19).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).

(4)

Stellungnahme der ECHA vom 9. Oktober 2020 zur verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „INSECTICIDES FOR HOME USE” , https://echa.europa.eu/documents/10162/22836226/opinion_for_ua-admin_change_bc-dr061688-14_en.pdf/90bc7c1f-ed8e-a127-982c-4f08b3af513f.

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