Artikel 100 VO (EU) 2021/2116
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für
- a)
- die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;
- b)
- die einheitliche Anwendung von Artikel 99;
- c)
- die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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