Artikel 100 VO (EU) 2021/2116

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Transparenz

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a)
die Form, einschließlich der Darstellung je Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 98 und 99;
b)
die einheitliche Anwendung von Artikel 99;
c)
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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