Artikel 2 VO (EU) 2021/2116
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Unregelmäßigkeit” eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates;
- b)
- „Verwaltungssysteme” die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union, einschließlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung sowie der Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der von der Kommission genehmigten Fassung und des Berichtssystems für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 jener Verordnung;
- c)
- „grundlegende Anforderungen der Union” die in der Verordnung (EU) 2021/2115, in der vorliegenden Verordnung, in der Haushaltsordnung und in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Anforderungen;
- d)
- „gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme” das Bestehen einer systemischen Unzulänglichkeit, wobei der Häufigkeit und Schwere ihres Auftretens sowie ihrer negativen Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, der Berichterstattung über die Leistung oder der Einhaltung der Unionsvorschriften Rechnung getragen wird;
- e)
- „Outputindikator” einen Outputindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115;
- f)
- „Ergebnisindikator” einen Ergebnisindikator gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;
- g)
- „Aktionsplan” für die Zwecke der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung einen Plan, den ein Mitgliedstaat auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Kommission im Falle der Feststellung gravierender Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme jenes Mitgliedstaats oder unter den Umständen gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellt hat und der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und den entsprechenden Zeitraum für seine Umsetzung gemäß der Artikel 41 und 42 der vorliegenden Verordnung enthält.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
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