Artikel 20 VO (EU) 2021/2116
Monatliche Zahlungen
(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.
(2) Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.