Artikel 32 VO (EU) 2021/2116
Zwischenzahlungen
(1) Für jeden GAP-Strategieplan werden Zwischenzahlungen geleistet. Sie werden durch Anwendung des Beteiligungssatzes gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf die in dieser Kategorie getätigten öffentlichen Ausgaben für jede Interventionskategorie, ausgenommen Zahlungen, die aus zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung getätigt wurden, berechnet.
Zu Zwischenzahlungen zählen auch die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Umsetzung der GAP-Strategiepläne getätigten Ausgaben zu erstatten.
(3) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausgezahlten Gesamtbeträge – bzw. bei Garantien die für Garantieverträge zurückgestellten Beträge – gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 umfassen.
(4) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt, muss die Ausgabenerklärung, die die Ausgaben für Finanzinstrumente enthält, gemäß den folgenden Anforderungen vorgelegt werden:
- a)
- Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag muss zuvor an das Finanzinstrument gezahlt worden sein und kann sich auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben belaufen, der im Rahmen der betreffenden Finanzierungsvereinbarung für die Finanzinstrumente zugesagt wurde;
- b)
- der in nachfolgenden, während des Förderzeitraums gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Ausgabenerklärungen enthaltene Betrag muss die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 5 jener Verordnung umfassen.
(5) Gemäß Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gezahlte Beträge gelten als Vorschusszahlungen zum Zwecke von Artikel 37 Absatz 2. Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag gemäß Absatz 4 Buchstabe a muss spätestens im Rahmen der Jahresrechnungen für das letzte Durchführungsjahr des betreffenden GAP-Strategieplans von der Kommission abgeschlossen werden.
(6) Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c;
- b)
- Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, der für die einzelnen Interventionskategorien für den gesamten Zeitraum des betreffenden GAP-Strategieplans gewährt wurde;
- c)
- Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen an die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2.
(7) Wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 nicht erfüllt ist, unterrichtet die Kommission unverzüglich die zugelassene Zahlstelle oder die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde. Ist eine der Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht erfüllt, so gilt die Ausgabenerklärung als unzulässig.
(8) Unbeschadet der Artikel 53, 54 und 55 leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt.
(9) Die zugelassenen Zahlstellen erstellen Zwischenerklärungen für Ausgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen und leiten diese innerhalb einer von der Kommission festzulegenden Frist entweder direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, an die Kommission weiter. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zeiträume. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die Ausgaben, die die Zahlstellen in jedem der betreffenden Zeiträume getätigt haben. Sie beziehen sich auch auf die Beträge gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115. Können Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 dieser Verordnung in dem betreffenden Zeitraum jedoch gegenüber der Kommission nicht geltend gemacht werden, weil die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung noch aussteht, so können diese Ausgaben in einem nachfolgenden Zeitraum gemeldet werden.
Die Zwischenerklärungen für Ausgaben, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zulasten des Haushalts des Folgejahres.
(10) Verlangt der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine zusätzliche Überprüfung, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Referenzzeitraum Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten auftreten, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.
Die Frist für Zwischenzahlungen gemäß Absatz 8 kann für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags, für den eine Zahlung beantragt wird, für höchstens sechs Monate unterbrochen werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Übermittlung von Informationen versandt wird, und bis als zufriedenstellend erachtete Informationen eingehen. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten zustimmen.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit den Artikeln 39 bis 42 aussetzen oder kürzen.
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