Artikel 37 VO (EU) 2021/2116
Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen
(1) Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie
- a)
- im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder
- b)
-
bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
- i)
- mit einem entsprechenden gemeldeten Output übereinstimmen und
- ii)
- im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden, die sich nicht auf die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter gemäß den einschlägigen GAP-Strategieplänen erstrecken.
(2) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115.
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