Artikel 49 VO (EU) 2021/2116

Kontrollen durch die Kommission

(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen, aller im Rahmen von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführten Kontrollen oder des Artikels 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um insbesondere zu prüfen, ob

a)
die Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften im Einklang steht;
b)
die Ausgaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung fallen und für Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Output entsprechen;
c)
die Ausgaben, die den Maßnahmen entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 festgelegt sind, gemäß den geltenden Unionsvorschriften getätigt und kontrolliert wurden;
d)
die bescheinigende Stelle ihre Arbeit gemäß Artikel 12 und für die Zwecke des Abschnitts 2 dieses Kapitels durchführt;
e)
eine Zahlstelle die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 4 korrekt anwendet;
f)
ein betreffender Mitgliedstaat den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 umsetzt;
g)
die in Artikel 42 genannten Aktionspläne ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Unterlagen, die sich auf die aus dem EGFL oder dem ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen.

Die Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, wonach bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht eigens hierzu benannt sind. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(2) Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an der Kontrolle teilnehmen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Zur Verbesserung der Kontrollen kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen die Unterstützung von Behörden dieser Mitgliedstaaten anfordern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.