Artikel 59 VO (EU) 2021/2116

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,

a)
sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und den ELER finanzierten Vorhaben, auch auf der Ebene der Begünstigten und wie in den GAP-Strategieplänen festgelegt, rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b)
einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c)
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
d)
gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten;
e)
rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen einzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, auch für Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen.

Die Mitgliedstaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu gewährleisten.

Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Datenauswertung zur Verfügung, mit dem sich die mit Projekten, Begünstigten, Auftragnehmern und Verträgen verbundenen Risiken einschätzen lassen, und sorgt zugleich für einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union. Dieses Instrument zur Datenauswertung kann auch dazu genutzt werden, die Umgehung von Vorschriften gemäß Artikel 62 zu verhindern. Die Kommission legt bis 2025 einen Bericht vor, in dem die Nutzung des gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung und seine Interoperabilität im Hinblick auf seine allgemeine Nutzung durch die Mitgliedstaaten bewertet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität und Zuverlässigkeit des Berichtssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch den EGFL und den ELER Begünstigten ihnen die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, einschließlich gegebenenfalls der Angabe der Gruppe, der sie im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angehören.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn

a)
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
b)
der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
c)
die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.

(6) Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat.

(7) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Regelungen fest, um sicherzustellen, dass Beschwerden im Zusammenhang mit dem EGFL und dem ELER wirksam geprüft werden, und prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihres GAP-Strategieplans fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Prüfungen mit. Die Kommission stellt sicher, dass direkt bei ihr eingelegten Beschwerden angemessen nachgegangen wird. Leitet die Kommission eine Beschwerde zur Weiterverfolgung an einen Mitgliedstaat weiter und der Mitgliedstaat handelt nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, so ergreift die Kommission die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommt.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit.

Alle Anforderungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, müssen überprüfbar sein.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)
die Verfahren, die Fristen, den Informationsaustausch, die Anforderungen an das Instrument zur Datenauswertung und die zur Identifizierung von Begünstigten zu erhebenden Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1,2 und 4;
b)
die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 5 und 7 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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