Artikel 7 VO (EU) 2021/2116

Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe

Aus dem EGFL und dem ELER können entweder auf Initiative oder im Auftrag der Kommission jeweils die für die Umsetzung der GAP erforderlichen Aktivitäten zur Vorbereitung, Überwachung und administrativen und technischen Hilfe sowie zur Evaluierung, Prüfung und Kontrolle direkt finanziert werden. Hierzu gehören insbesondere

a)
die für die Analyse, die Verwaltung, die Überwachung, den Informationsaustausch und die Umsetzung der GAP, einschließlich der Abschätzung ihrer Folgen, ihrer Umweltleistung und ihres Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Union, erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;
b)
der Erwerb der Satellitendaten, die für das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 24 erforderlich sind, durch die Kommission;
c)
die von der Kommission gemäß Artikel 25 im Rahmen von Anwendungen zur Fernerkundung für die Zwecke der Überwachung der Agrarressourcen ergriffenen Maßnahmen;
d)
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verfahren und technische Mittel für die Information, die Verknüpfung, die Überwachung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds zu pflegen und weiterzuentwickeln;
e)
die Bereitstellung von Informationen über die GAP gemäß Artikel 46;
f)
Untersuchungen zur GAP und Evaluierungen von aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Evaluierungsmethoden und des Austausches von Informationen über bewährte Verfahren im Rahmen der GAP und Beratungen mit den einschlägigen Interessenträgern, sowie gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführte Untersuchungen;
g)
gegebenenfalls Beteiligung an der Einrichtung von Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(1), die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;
h)
Beteiligung an Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit den einschlägigen Interessenträgern auf Unionsebene, die im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;
i)
Informationstechnologienetze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher Informationstechnologiesysteme, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der GAP benötigt werden;
j)
Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen Entwicklungen der Informationstechnologie.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

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