Artikel 70 VO (EU) 2021/2116
Flächenüberwachungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. Sollte es aufgrund technischer Beschränkungen zu diesem Datum noch nicht möglich sein, das System vollständig einzusetzen, können die Mitgliedstaaten es optional schrittweise einrichten und in Betrieb nehmen und dabei nur Angaben für eine begrenzte Anzahl von Interventionen übermitteln. Bis 1. Januar 2024 muss jedoch in allen Mitgliedstaaten ein Flächenüberwachungssystem vollständig einsatzbereit sein.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Flächenüberwachungssystems.
Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.
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