Artikel 88 VO (EU) 2021/2116

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der sozialen Konditionalität

(1) Im Rahmen des Systems nach Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Zahlstelle mindestens einmal pro Jahr über Fälle von Verstößen unterrichtet, in denen die gemäß Artikel 87 Absatz 2 Behörden oder Stellen vollstreckbare Entscheidungen getroffen haben. Zu dieser Unterrichtung gehört eine Bewertung und Einstufung von Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und Vorsätzlichkeit der betreffenden Verstöße. Die Mitgliedstaaten können auf jedes geltende nationale Einstufungssystem für Sanktionen im Arbeitsrecht zurückgreifen, um eine solche Bewertung vorzunehmen. Bei der Unterrichtung der Zahlstelle werden die interne Organisation, die Aufgaben und die Verfahren der in Artikel 87 Absatz 2 genannten Behörden und Stellen geachtet.

Die Zahlstelle wird nur unterrichtet, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b)
der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

(2) Für die Systeme der Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt:

a)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
b)
die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i)
der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
ii)
der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

(3) Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

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