Artikel 95 VO (EU) 2021/2116

Schutzmaßnahmen und Abweichungen

(1) Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu deren Schutz erlassen. Durch diese Durchführungsrechtsakte darf nur so lange von den bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Ist die Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission in nachstehenden Fällen die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von diesem Kapitel ergänzt wird:

a)
wenn ein Mitgliedstaat ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;
b)
wenn die Währung eines Mitgliedstaats nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

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