Artikel 5 VO (EU) 2021/2117

Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind, sowie für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Löschung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind.

(2) Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 8. Juni 2022 eingegangen sind.

(3) Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Namen aromatisierter Weinerzeugnisse mit geografischer Angabe, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind. Gleichwohl wird der Beschluss über die Eintragung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geändert durch Artikel 2 Nummer 18 der vorliegenden Verordnung, erlassen.

(4) Die Artikel 29 bis 38 und 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 umgesetzte Maßnahmen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

(5) Die Artikel 58 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um vor dem 1. Januar 2023 getätigte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

(6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2022 hinausgeht, übermitteln diesem Mitgliedstaat bis zum 15. September 2022 einen Antrag

a)
auf Änderung ihres operationellen Programms, um den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 zu entsprechen, oder
b)
auf Ersetzung ihres operationellen Programms durch ein neues, gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigtes operationelles Programm oder
c)
auf Fortsetzung ihres operationellen Programms bis zu dessen Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln.

Übermitteln solche anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bis zum 15. September 2022 keine solche Anträge, so enden ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme am 31. Dezember 2022.

(7) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden bis zum 15. Oktober 2023 weiterhin Anwendung. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für

a)
Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der genannten Verordnung im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt wurden;
b)
Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der genannten Verordnung vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

(8) Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.

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