Präambel VO (EU) 2021/2124

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.
(2)
Am 21. und 22. Oktober 2021 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er erklärt hat, dass er Versuche von Drittländern, Migranten für politische Zwecke zu instrumentalisieren, keinesfalls hinnehmen wird; er verurteilte alle hybriden Angriffe an den Grenzen der Union und bekräftigte, dass er entsprechend reagieren wird. Er hat betont, dass die Union weiterhin gegen den laufenden hybriden Angriff durch das belarussische Regime vorgehen wird, auch indem sie ihrem schrittweisen Ansatz entsprechend so schnell wie möglich weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Rechtsträger annimmt.
(3)
Mit seinem Beschluss (GASP) 2021/1990(2) vom 15. November 2021 hat der Rat die Benennungskriterien in seinem Beschluss 2012/642/GASP(3) geändert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die Tätigkeiten des Lukaschenka-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder das Verbringen verbotener Güter und das illegale Verbringen eingeschränkter Güter, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebieteines Mitgliedstaats erleichtern.
(4)
Angesichts der ernsten Lage in Belarus sollten 17 Personen und 11 Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgestellte Liste natürlicher und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)

Beschluss (GASP) 2021/1990 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 405 vom 16.11.2021, S. 10).

(3)

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

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