Präambel VO (EU) 2021/2126
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/452 zählen zu den Projekten oder Programme von Unionsinteresse solche, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen.
- (2)
- Die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten Projekte und Programme von Unionsinteresse sind in einer Auflistung im Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 aufgeführt.
- (3)
- Die Kommission hat mehrere andere Projekte und Programme ermittelt, die für eine Aufnahme in die Auflistung im Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 in Frage kommen.
- (4)
- Das Weltraumprogramm(2) zielt darauf ab, die Kontinuität der Investitionen in die Weltraumtätigkeiten der Union zu gewährleisten, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der EU-Raumfahrtindustrie zu fördern. Im Rahmen des Programms werden die bestehende Infrastruktur integriert und die Kontinuität und Weiterentwicklung des globalen Navigationssatellitensystems der EU (Galileo) und der globalen und regionalen Satellitennavigationssysteme der Union ( „EGNOS” ) sowie Copernicus, dem kostenlosen und offenen Erdbeobachtungsprogramm der Union, sichergestellt. Darüber hinaus zielt das Programm auf die Entwicklung neuer Sicherheitskomponenten, wie die Komponente „Weltraumlageerfassung” (SSA), die eine Teilkomponente „Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum” (SST) umfasst, oder der neue Dienst für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) für die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten. Das Programm fördert eine starke und innovative Raumfahrtindustrie und zielt darauf ab, den autonomen Zugang der Union zum Weltraum zu erhalten.
- (5)
- Horizont Europa(3) stellt das wichtigste Finanzierungsprogramm der Union für Forschung und Innovation dar und unterstützt unter anderem Maßnahmen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union von entscheidender Bedeutung sind.
- (6)
- Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung 2021-2025(4) unterstützt Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf nuklearer Sicherheit, Gefahrenabwehr, Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, Strahlenschutz und Fusionsenergie. Ein weiteres Programmziel stellen Verbesserungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Zugang zu Forschungsinfrastrukturen dar.
- (7)
- Aus der Fazilität „Connecting Europe” (5) werden Schlüsselprojekte in den Bereichen Verkehr, Digitales und Energie finanziert. Im Rahmen dieser Maßnahmen können Finanzmittel für kritische Infrastrukturen — ob physisch oder virtuell — und kritische Technologien bereitgestellt werden.
- (8)
- Das Programm „Digitales Europa” (6) ist das erste Finanzierungsinstrument der EU, dessen Schwerpunkt darauf liegt, Unternehmen und Bürgern digitale Technologien zur Verfügung zu stellen. Finanziert werden Projekte in Bereichen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union von entscheidender Bedeutung sein könnten, wie Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen.
- (9)
- Der Europäische Verteidigungsfonds(7) ist als ein Instrument zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Union konzipiert und trägt damit zur Sicherheit und strategischen Autonomie der EU bei.
- (10)
- Das Programm EU4Health(8) ist eine der Maßnahmen der Union zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und spielt daher eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung durch die öffentliche Gesundheit. Das Programm zielt darauf ab, die Gesundheitssysteme widerstandsfähiger gegen grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen wie COVID-19 zu machen sowie die Krisenmanagementkapazitäten und die Pandemievorsorge zu verbessern; die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten und krisenrelevanten Produkten in der Union zu verbessern, indem Innovationen gefördert werden, und den digitalen Wandel voranzutreiben.
- (11)
- Die Verordnung (EU) 2019/452 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
- (3)
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
- (4)
Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa” und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 81).
- (5)
Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).
- (6)
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
- (8)
Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit ( „EU4Health-Programm” ) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
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