Präambel VO (EU) 2021/2127

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen (VN) in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (Alles außer Waffen) — im Folgenden „EBA” ) kommen sollte. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der EBA-begünstigten Länder.
(2)
Die VN haben am 4. Dezember 2020 Vanuatu aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (Graduierung). Folglich erfüllt Vanuatu nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien und sollte aus Anhang IV der genannten Verordnung gestrichen werden. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird die Streichung Vanuatus aus der Liste der EBA-begünstigten Länder erst nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam. Vanuatu sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aus Anhang IV gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

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