Artikel 2a VO (EU) 2021/2139
Überprüfung
Bei der Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 überprüft und bewertet die Kommission auch die Notwendigkeit, die in Anhang I Abschnitt 4.27, Abschnitt 4.28, Abschnitt 4.29 Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt 4.30 Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt 4.31 Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten zu ändern.
Bei jeder Überprüfung des in Anhang I Abschnitt 4.27 Nummer 2 und Abschnitt 4.28 Nummer 2 genannten Datums ist der technische Fortschritt bei der kommerziellen Einführung unfalltoleranter Brennstoffe in der Union und weltweit zu berücksichtigen.
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