ANHANG I VO (EU) 2021/2139

Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

INHALTSVERZEICHNIS

1. Forstwirtschaft 1.1. Aufforstung 1.2. Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern, einschließlich Wiederaufforstung und natürlicher Waldverjüngung nach einem Extremereignis 1.3. Waldbewirtschaftung 1.4. Konservierende Forstwirtschaft 2. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung 2.1. Wiederherstellung von Feuchtgebieten 3. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 3.1. Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie 3.2. Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff 3.3. Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien 3.4. Herstellung von Batterien 3.5. Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen 3.6. Herstellung anderer CO2-armer Technologien 3.7. Herstellung von Zement 3.8. Herstellung von Aluminium 3.9. Herstellung von Eisen und Stahl 3.10. Herstellung von Wasserstoff 3.11. Herstellung von Industrieruß 3.12. Herstellung von Soda 3.13. Herstellung von Chlor 3.14. Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien 3.15. Herstellung von wasserfreiem Ammoniak 3.16. Herstellung von Salpetersäure 3.17. Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 4. Energie 4.1. Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie 4.2. Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP) 4.3. Stromerzeugung aus Windkraft 4.4. Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie 4.5. Stromerzeugung aus Wasserkraft 4.6. Stromerzeugung aus geothermischer Energie 4.7. Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 4.8. Stromerzeugung aus Bioenergie 4.9. Übertragung und Verteilung von Elektrizität 4.10. Speicherung von Strom 4.11. Speicherung von Wärmeenergie 4.12. Speicherung von Wasserstoff 4.13. Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen 4.14. Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase 4.15. Fernwärme-/Fernkälteverteilung 4.16. Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen 4.17. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie 4.18. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie 4.19. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 4.20. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Bioenergie 4.21. Erzeugung von Wärme/Kälte aus Solarthermie 4.22. Erzeugung von Wärme/Kälte aus geothermischer Energie 4.23. Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 4.24. Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie 4.25. Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme 4.26. Vorkommerzielle Phasen fortgeschrittener Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf 4.27. Bau und sicherer Betrieb neuer Kernkraftwerke zur Erzeugung von Strom oder Wärme, einschließlich zur Erzeugung von Wasserstoff, unter Verwendung der besten verfügbaren Technologien 4.28. Stromerzeugung aus Kernenergie in bestehenden Anlagen 4.29. Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen 4.30. Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen 4.31. Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem 5. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 5.1. Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung 5.2. Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung 5.3. Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen 5.4. Erneuerung von Abwassersammel- und -behandlungssystemen 5.5. Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen 5.6. Anaerobe Vergärung von Klärschlamm 5.7. Anaerobe Vergärung von Bioabfällen 5.8. Kompostierung von Bioabfällen 5.9. Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen 5.10. Abscheidung und Nutzung von Deponiegas 5.11. Transport von CO2 5.12. Unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2 6. Verkehr 6.1. Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr 6.2. Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr 6.3. Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr, Personenkraftverkehr 6.4. Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik 6.5. Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 6.6. Güterbeförderung im Straßenverkehr 6.7. Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt 6.8. Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 6.9. Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 6.10. Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten 6.11. Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 6.12. Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 6.13. Infrastruktur für persönliche Mobilität, Radverkehrslogistik 6.14. Schienenverkehrsinfrastruktur 6.15. Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr 6.16. Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt 6.17. CO2-arme Flughafeninfrastruktur 7. Baugewerbe und Immobilien 7.1. Neubau 7.2. Renovierung bestehender Gebäude 7.3. Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten 7.4. Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen) 7.5. Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 7.6. Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien 7.7. Erwerb von und Eigentum an Gebäuden 8. Information und Kommunikation 8.1. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten 8.2. Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen 9. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 9.1. Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation 9.2. Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft 9.3. Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Anlage A: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel Anlage B: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Anlage C: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien Anlage D: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Anlage E: Technische Spezifikationen für sanitärtechnische Geräte

1.
FORSTWIRTSCHAFT

1.1.
Aufforstung

Beschreibung der Tätigkeit

Schaffung von Waldflächen durch Pflanzung, gezielte Aussaat oder Naturverjüngung auf Flächen, die bis dahin einem anderen Landnutzungszweck dienten oder nicht genutzt wurden. Aufforstung geht einher mit der Umwandlung der Landnutzung von „Nichtwald” in „Wald” gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) für „Aufforstung” (1), wobei „Wald” eine Fläche bezeichnet, die der Definition für „Wald” nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald” (2) entspricht. Die Aufforstung kann eine frühere Aufforstung umfassen, solange sie im Zeitraum zwischen der Pflanzung der Bäume und dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Landnutzung als „Wald” anerkannt ist. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Aufforstungsplan und anschließender Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1.
Für das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gilt ein vor der Aufnahme der Tätigkeit erstellter Aufforstungsplan mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren oder der nach nationalem Recht vorgeschriebenen Mindestlaufzeit, der fortlaufend aktualisiert wird, bis das Gebiet der Definition für „Wald” nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald” entspricht.

Der Aufforstungsplan umfasst alle Elemente, die nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Aufforstung vorgeschrieben sind.

1.2.
Vorzugsweise im Aufforstungsplan oder – bei fehlenden Angaben – in einem anderen Dokument werden ausführliche Informationen zu folgenden Punkten bereitgestellt:

(a)
Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;
(b)
Vorbereitung des Standorts und Auswirkungen auf vorhandene Kohlenstoffbestände in Böden und als oberirdische Biomasse zum Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand(3);
(c)
Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;
(d)
allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;
(e)
Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;
(f)
Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;
(g)
Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;
(h)
Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
(i)
Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;
(j)
Bewertung der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit;
(k)
allen für die Aufforstung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

1.3.
Bei der Umwandlung des Gebiets zu Wald folgt auf den Aufforstungsplan ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan” (4). Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.
1.4.
Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

(a)
Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;(5)
(b)
allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;
(c)
Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;
(d)
Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;
(e)
Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;
(f)
Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;
(g)
Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
(h)
Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;
(i)
allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

1.5.
Die Tätigkeit entspricht den bewährten Aufforstungsverfahren, die im nationalem Recht festgelegt sind, oder, wenn das nationale Recht keine bewährten Aufforstungsverfahren vorsieht, erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission(6);
(b)
die Tätigkeit entspricht den paneuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung mit besonderem Schwerpunkt auf den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(7).

1.6.
Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand(8) geschädigt.
1.7.
Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.
1.8.
Der Aufforstungsplan und der anschließende Waldbewirtschaftungsplan oder das anschließende gleichwertige Instrument sehen eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.
2.
Analyse des Klimanutzens
2.1.
In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

2.2.
In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig” einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

2.3.
Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

(a)
Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006(10) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;
(b)
bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

i)
die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder
ii)
die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder
iii)
die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

(c)
die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;
(d)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

2.4.
Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.
3.
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
3.1.
Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

(a)
Das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO(11) eingestuft;
(b)
das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;
(c)
für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

3.2.
Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Aufforstungsplans und des anschließenden Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.
4.
Prüfung
Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:
(a)
den zuständigen nationalen Behörden;
(b)
einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.
Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.
5.
Gruppenbewertung
Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:
(a)
auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets(12) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
(b)
auf Ebene einer Gruppe von Betrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe k enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A(15) der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel(17), im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber(18) und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen(19), aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren(20) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe k (Aufforstungsplan) und Nummer 1.4 Buchstabe i (Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges System) enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

(a)
Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;
(b)
Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;
(c)
Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

i)
die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);
ii)
die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

(d)
Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;
(e)
Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;
(f)
Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;
(g)
Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;
(h)
Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

1.2.
Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern, einschließlich Wiederaufforstung und natürlicher Waldverjüngung nach einem Extremereignis

Beschreibung der Tätigkeit

Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern gemäß der Definition im nationalen Recht. Ist im nationalen Recht keine solche Definition vorgesehen, entspricht der Begriff „Sanierung und Wiederherstellung” einer Definition, über die in der von Fachkreisen begutachteten wissenschaftlichen Literatur für bestimmte Länder weitgehende Einigkeit besteht oder einer Definition im Einklang mit dem FAO-Konzept der „Waldwiederherstellung” (21) oder einer Definition, die mit einer der Definitionen für die „ökologische Wiederherstellung” (22) in Bezug auf Wälder oder der Definition für „Waldsanierung” (23) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(24) im Einklang steht. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie umfassen auch forstwirtschaftliche Tätigkeiten entsprechend den Definitionen der FAO für „Wiederaufforstung” (25) und „natürliche Waldverjüngung” (26) nach einem Extremereignis, wobei „Extremereignis” im nationalen Recht definiert ist oder, falls das nationale Recht keine solche Definition enthält, mit der Definition des Weltklimarates für „extremes Wetterereignis” (27) im Einklang steht, oder nach einem Wald- und Flächenbrand gemäß der Definition nach nationalem Recht oder, falls das nationale Recht keine solche Definition enthält, gemäß der Definition des European Glossary for wildfires and forest fires (Europäisches Glossar für Wald- und Flächenbrände)(28). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gehen mit keiner Landnutzungsänderung einher und finden auf degradierten Flächen statt, die der Definition für „Wald” nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald” (29) entsprechen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1.
Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan” (30) gilt.

Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

1.2.
Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

(a)
Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;(31)
(b)
allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;
(c)
Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;
(d)
Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;
(e)
Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;
(f)
Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;
(g)
Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
(h)
Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;
(i)
allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

1.3.
Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt:

(a)
Die Waldbewirtschaftung entspricht der geltenden nationalen Definition für „nachhaltige Waldbewirtschaftung” ;
(b)
die Waldbewirtschaftung entspricht der Definition von Forest Europe für „nachhaltige Waldbewirtschaftung” (32) und steht im Einklang mit den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung(33);
(c)
das Bewirtschaftungssystem entspricht den Nachhaltigkeitskriterien für Wälder gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung dem gemäß Artikel 29 Absatz 8 der genannten Richtlinie angenommenen Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

1.4.
Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand(34) geschädigt.
1.5.
Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.
1.6.
Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.
2.
Analyse des Klimanutzens
2.1.
In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

2.2.
In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig” einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

2.3.
Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

(a)
Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006(35) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;
(b)
bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

i)
die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder
ii)
die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder
iii)
die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

(c)
die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;
(d)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

2.4.
Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.
3.
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
3.1.
Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

(a)
Das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO(36) eingestuft;
(b)
das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;
(c)
für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

3.2.
Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.
4.
Prüfung
Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:
(a)
den zuständigen nationalen Behörden;
(b)
einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.
Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.
5.
Gruppenbewertung
Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:
(a)
auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets(37) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
(b)
auf Ebene einer Gruppe von Betrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021(38), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

(a)
Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;
(b)
Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;
(c)
Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

i)
die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);
ii)
die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

(d)
Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;
(e)
Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;
(f)
Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;
(g)
Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;
(h)
Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

1.3.
Waldbewirtschaftung

Beschreibung der Tätigkeit

Waldbewirtschaftung gemäß der Definition im nationalen Recht. Ist im nationalen Recht keine solche Definition vorgesehen, entspricht der Begriff „Waldbewirtschaftung” jeder Wirtschaftstätigkeit, die sich aus einem auf einen Wald anwendbaren System ergibt und sich auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes auswirkt. Die Tätigkeit geht mit keiner Landnutzungsänderung einher und findet auf Flächen statt, die der Definition für „Wald” nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald” (39) entsprechen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1.
Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan” (40) gilt.

Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

1.2.
Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

(a)
Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;(41)
(b)
allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;
(c)
Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;
(d)
Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;
(e)
Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;
(f)
Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;
(g)
Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
(h)
Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;
(i)
allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

1.3.
Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt:

(a)
Die Waldbewirtschaftung entspricht der geltenden nationalen Definition für „nachhaltige Waldbewirtschaftung” ;
(b)
die Waldbewirtschaftung entspricht der Definition von Forest Europe für „nachhaltige Waldbewirtschaftung” (42) und steht im Einklang mit den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung(43);
(c)
das Bewirtschaftungssystem entspricht den Nachhaltigkeitskriterien für Wälder gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung dem gemäß Artikel 29 Absatz 8 der genannten Richtlinie angenommenen Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

1.4.
Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand(44) geschädigt.
1.5.
Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.
1.6.
Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.
2.
Analyse des Klimanutzens
2.1.
In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

2.2.
In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig” einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

2.3.
Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

(a)
Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006(45) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;
(b)
bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

i)
die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder
ii)
die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder
iii)
die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

(c)
die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;
(d)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

2.4.
Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.
3.
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
3.1.
Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

(a)
Das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO(46) eingestuft;
(b)
das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;
(c)
für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

3.2.
Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.
4.
Prüfung
Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:
(a)
den zuständigen nationalen Behörden;
(b)
einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.
Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.
5.
Gruppenbewertung
Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:
(a)
auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets(47) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
(b)
auf Ebene einer Gruppe von Betrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021(48), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren(49) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

(a)
Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;
(b)
Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;
(c)
Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

i)
die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);
ii)
die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

(d)
Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;
(e)
Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;
(f)
Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;
(g)
Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;
(h)
Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

1.4.
Konservierende Forstwirtschaft

Beschreibung der Tätigkeit

Waldbewirtschaftungstätigkeiten mit dem Ziel, einen oder mehrere Lebensräume oder eine oder mehrere Arten zu erhalten. Konservierende Forstwirtschaft geht mit keiner Änderung der Landnutzungskategorie einher und findet auf Flächen statt, die der Definition für „Wald” nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald” (50) entsprechen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument
1.1.
Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan” (51) gilt.

Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

1.2.
Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

(a)
Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;
(b)
allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;
(c)
Festlegung des Lebensraumkontexts, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung, im Einklang mit dem lokalen Waldökosystemkontext;
(d)
Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;
(e)
Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;
(f)
Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;
(g)
Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
(h)
Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;
(i)
allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

1.3.
Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument

(a)
umfasst ein vorrangiges Bewirtschaftungsziel(52) (Schutz von Boden und Wasser(53), Erhaltung der biologischen Vielfalt(54) oder soziale Dienstleistungen(55)) auf der Grundlage der FAO-Definitionen;
(b)
fördert biodiversitätsfreundliche Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;
(c)
umfasst eine Analyse der

i)
Auswirkungen auf und der Belastungen für die Lebensraumerhaltung und die Vielfalt der verbundenen Lebensräume;
ii)
Voraussetzungen für eine möglichst bodenschonende Ernte;
iii)
sonstigen Tätigkeiten, die sich auf die Erhaltungsziele auswirken, wie Jagd und Fischerei, Land-, Weide- und Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau und Handel.

1.4.
Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt:

(a)
Die Waldbewirtschaftung steht mit der nationalen Definition für „nachhaltige Waldbewirtschaftung” , sofern vorhanden, im Einklang;
(b)
die Waldbewirtschaftung entspricht der Definition von Forest Europe für „nachhaltige Waldbewirtschaftung” (56) und steht im Einklang mit den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung(57);
(c)
das Bewirtschaftungssystem entspricht den Nachhaltigkeitskriterien für Wälder gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung dem gemäß Artikel 29 Absatz 8 der genannten Richtlinie angenommenen Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

1.5.
Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand(58) geschädigt.
1.6.
Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.
1.7.
Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.
2.
Analyse des Klimanutzens
2.1.
In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

2.2.
In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig” einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

2.3.
Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

(a)
Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006(59) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;
(b)
bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

i)
die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder
ii)
die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder
iii)
die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

(c)
die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;
(d)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

2.4.
Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.
3.
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
3.1.
Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

(a)
das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO(60) eingestuft;
(b)
das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;
(c)
für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

3.2.
Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.
4.
Prüfung
Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:
(a)
den zuständigen nationalen Behörden;
(b)
einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.
Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.
5.
Gruppenbewertung
Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:
(a)
auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets(61) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
(b)
auf Ebene einer Gruppe von Forstbetrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei der Tätigkeit werden keine Pestizide oder Düngemittel eingesetzt.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021(62), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren(63) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

(a)
Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;
(b)
Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;
(c)
Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

i)
die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);
ii)
die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

(d)
Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;
(e)
Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;
(f)
Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;
(g)
Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;
(h)
Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

2.
TÄTIGKEITEN IN DEN BEREICHEN UMWELTSCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG

2.1.
Wiederherstellung von Feuchtgebieten

Beschreibung der Tätigkeit

„Wiederherstellung von Feuchtgebieten” bezieht sich auf Wirtschaftstätigkeiten, die eine Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen von Feuchtgebieten fördern, sowie Wirtschaftstätigkeiten, die die Funktionen von Feuchtgebieten verbessern, ohne notwendigerweise eine Rückkehr zu den vor der Störung bestehenden Bedingungen zu fördern, wobei der Begriff „Feuchtgebiete” Flächen bezeichnet, die der internationalen Definition für „Feuchtgebiet” (64) oder „Moor” (65) gemäß dem Ramsar-Übereinkommen (Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung)(66) entsprechen. Das betreffende Gebiet steht mit der Definition der Union für „Feuchtgebiete” gemäß der Mitteilung der Kommission über die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten(67) im Einklang. Für die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gibt es keinen spezifischen NACE-Code im Rahmen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006; sie beziehen sich jedoch auf Klasse 6 der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(68).

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Wiederherstellungsplan
1.1.
Das Gebiet fällt unter einen Wiederherstellungsplan, der den Grundsätzen und Richtlinien des Ramsar-Übereinkommens in Bezug auf die Wiederherstellung von Feuchtgebieten(69) entspricht, bis das Gebiet als Feuchtgebiet eingestuft wird und unter einen Bewirtschaftungsplan für Feuchtgebiete gemäß den Richtlinien des Ramsar-Übereinkommens in Bezug auf die Bewirtschaftungsplanung für Ramsar-Gebiete und andere Feuchtgebiete(70) fällt. In Bezug auf Moore folgt der Wiederherstellungsplan den Empfehlungen der einschlägigen Resolutionen zum Ramsar-Übereinkommen, unter anderem der Resolution XIII.13.
1.2.
Der Wiederherstellungsplan beinhaltet die sorgfältige Prüfung der lokalen hydrologischen und pedologischen Bedingungen, einschließlich der Dynamik der Bodensättigung und der Veränderung der aeroben und anaeroben Bedingungen.
1.3.
Im Wiederherstellungsplan werden alle für die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt.
1.4.
Der Wiederherstellungsplan sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.
2.
Analyse des Klimanutzens
2.1.
Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien:

(a)
Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;
(b)
die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig” einer Dauer von 100 Jahren entspricht.

2.2.
Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

(a)
Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006(71) im Einklang. Insbesondere wenn sich die in dieser Analyse verwendete Definition von Feuchtgebieten von der im nationalen Treibhausgasinventar verwendeten Definition von Feuchtgebieten unterscheidet, umfasst die Analyse eine Identifizierung der verschiedenen Landkategorien, die von dem betreffenden Gebiet abgedeckt werden. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko. Bei Küstenfeuchtgebieten wird bei der Analyse des Klimanutzens Prognosen des erwarteten relativen Anstiegs des Meeresspiegels und der Möglichkeit einer Migration der Feuchtgebiete Rechnung getragen;
(b)
bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

i)
die gegebenenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder
ii)
die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren.

(c)
die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;
(d)
Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Brände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

4.
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit
4.1.
Nach nationalem Recht wird der Feuchtgebietstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

(a)
Das Gebiet ist für die dauerhafte Landnutzung als Feuchtgebiet ausgewiesen, die nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf.
(b)
das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;
(c)
für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Feuchtgebiet bleibt.

4.2.
Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Wiederherstellungsplans über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung entspricht.
5.
Prüfung
Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:
(a)
den zuständigen nationalen Behörden;
(b)
einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.
Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden. Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.
6.
Gruppenbewertung
Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann auf Ebene einer Gruppe von Betrieben überprüft werden, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Der Torfabbau wird minimiert.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021(72), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren(73) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften zu Wirkstoffen.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

Der Plan gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts (Wiederherstellungsplan) enthält Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

(a)
Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;
(b)
Verbot der Verwendung oder Freisetzung gebietsfremder Arten.

3.
VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

3.1.
Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden. Eine Tätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Durch die Wirtschaftstätigkeit werden Technologien für erneuerbare Energien hergestellt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

(a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
(b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
(c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
(d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.2.
Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Anlagen für die Erzeugung von Wasserstoff hergestellt, die den technischen Prüfkriterien in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs entsprechen, sowie Anlagen für die Verwendung von Wasserstoff.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

(a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
(b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
(c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
(d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.3.
Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung, Reparatur, Wartung, Nachrüstung, Umnutzung und Aufrüstung von CO2-armen Fahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Schiffen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.29.1, C.30.1, C.30.2, C.30.9, C.33.15 und C.33.17, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit wird Folgendes hergestellt, repariert, gewartet, nachgerüstet(74), umgenutzt oder aufgerüstet:

(a)
Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
(b)
Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);
(c)
Vorrichtungen für die Personenbeförderung im Orts-, Nah- und Straßenverkehr, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
(d)
bis zum 31. Dezember 2025: Fahrzeuge der Klassen M2 und M3(75) mit einer als „CA” (Eindeckfahrzeug), „CB” (Doppeldeckfahrzeug), „CC” (Eindeck-Gelenkfahrzeug) oder „CD” (Doppeldeck-Gelenkfahrzeug) eingestuften Aufbauart(76), die der neuesten EURO-VI-Norm entsprechen, d. h. sowohl den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(77) als auch den Anforderungen von Änderungsrechtsakten zu dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und noch vor ihrem Anwendungsbeginn sowie der neuesten Stufe der EURO-VI-Norm gemäß Anhang I Anlage 9 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 582/2011 der Kommission(78), wenn die Bestimmungen für diese Stufe bereits in Kraft, für diesen Fahrzeugtyp jedoch noch nicht anwendbar sind(79). Ist eine solche Norm nicht verfügbar, sind die direkten CO2-Emissionen der Fahrzeuge gleich null;
(e)
Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden;
(f)
als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1(80) mit

i)
bis zum 31. Dezember 2025: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates(81) von weniger als 50 g CO2/km (emissionsarme und emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge);
ii)
ab dem 1. Januar 2026: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 von null;

(g)
Fahrzeuge der Klasse L(82) mit CO2-Abgasemissionen von 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(83);
(h)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie als schwere Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klasse N1, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates(84) handelt;
(i)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder um „emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung handelt;
(j)
Fahrgastbinnenschiffe, die

i)
keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
ii)
bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe und dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb ihre Energie zu mindestens 50 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;

(k)
Güterbinnenschiffe, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind und die

i)
keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
ii)
bis zum 31. Dezember 2025: direkte CO2-Abgasemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) verursachen, die nach der Berechnung (bzw. der Schätzung bei neuen Schiffen) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators(85) 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen;

(l)
See- und Küstenschiffe für die Güterbeförderung sowie Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind und

i)
keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
ii)
bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;
iii)
bis zum 31. Dezember 2025: direkte CO2-Abgasemissionen verursachen, die gemäß der Berechnung anhand des Energieeffizienz-Kennwertes (Energy Efficiency Design Index, EEDI)(86) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen, jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schiffe ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt werden, die eine Verlagerung der derzeit auf dem Landweg beförderten Güter auf den Seeweg ermöglichen;
iv)
bis zum 31. Dezember 2025: einen EEDI erreicht haben, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen(87) liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(88) betrieben werden können;
v)
ab dem 1. Januar 2026: Schiffe, die mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(91) betrieben werden können, haben einen Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) erreicht, der einer Verringerung der EEDI-Bezugslinie um mindestens 20 Prozentpunkte unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen(92) entspricht, und

a)
können den Landstromanschluss am Liegeplatz nutzen;
b)
für gasbetriebene Schiffe: weisen den Einsatz modernster Maßnahmen und Technologien zur Minderung von Methanemissionen nach;

(m)
Fahrgastschiffe in der See- und Küstenschifffahrt, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe eingesetzt werden und die

i)
keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
ii)
bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;
iii)
bis zum 31. Dezember 2025: einen EEDI erreicht haben, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(89) betrieben werden können;
iv)
ab dem 1. Januar 2026: Schiffe, die mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(89) betrieben werden können, haben einen Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) erreicht, der einer Verringerung der EEDI-Bezugslinie um mindestens 20 Prozentpunkte unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen(92) entspricht, und

a)
können den Landstromanschluss am Liegeplatz nutzen;
b)
für gasbetriebene Schiffe: weisen den Einsatz modernster Maßnahmen und Technologien zur Minderung von Methanemissionen nach.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

(a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
(b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
(c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
(d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Falls anwendbar, enthalten die Fahrzeuge kein Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom oder Cadmium.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.4.
Herstellung von Batterien

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von wiederaufladbaren Batterien, Batteriesätzen und Akkumulatoren für den Verkehr, die stationäre und dezentrale Energiespeicherung und andere industrielle Anwendungen. Herstellung entsprechender Bauteile (Aktivmaterialien für Batterien, Batteriezellen, Gehäuse und elektronische Bauteile). Recycling von Altbatterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes C.27.2 und E.38.32 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden unter anderem aus Sekundärrohstoffen wiederaufladbare Batterien, Batteriesätze und Akkumulatoren (und ihre entsprechenden Bauteile) hergestellt, die zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehr, bei der stationären und dezentralen Energiespeicherung und anderen industriellen Anwendungen führen.

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Altbatterien recycelt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Herstellung von neuen Batterien, Bauteilen und Materialien beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

(a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
(b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
(c)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

Recyclingverfahren erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 12 und Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(93), einschließlich der Verwendung der neuesten einschlägigen besten verfügbaren Techniken (BVT) und der Erzielung der für Blei-Säure- und Nickel-Cadmium-Batterien und andere chemische Stoffe festgelegten Effizienzen. Durch diese Verfahren wird ein Höchstmaß an Recycling des enthaltenen Metalls gewährleistet, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist.

Anlagen, die Recyclingverfahren durchführen, erfüllen, falls anwendbar, die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(94).

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Batterien entsprechen den geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union, einschließlich Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, darunter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(95) und der Richtlinie 2006/66/EG.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.5.
Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.16.23, C.23.11, C.23.20, C.23.31, C.23.32, C.23.43, C.23.61, C.25.11, C.25.12, C.25.21, C.25.29, C.25.93, C.27.31, C27.32, C.27.33, C.27.40, C.27.51, C.28.11, C.28.12, C.28.13 und C.28.14, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden eines oder mehrere der folgenden Produkte und ihre wichtigsten Bestandteile hergestellt(96):

(a)
Fenster mit einem U-Wert von höchstens 1,0 W/m2K;
(b)
Türen mit einem U-Wert von höchstens 1,2 W/m2K;
(c)
Außenwandsysteme mit einem U-Wert von höchstens 0,5 W/m2K;
(d)
Dachsysteme mit einem U-Wert von höchstens 0,3 W/m2K;
(e)
Wärmedämmprodukte mit einem Lambdawert von höchstens 0,06 W/mK;
(f)
Haushaltsgeräte, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(97) sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen fallen;
(g)
Lichtquellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;
(h)
Raumheizungen und Warmwasserbereitungsanlagen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;
(i)
Kälte- und Lüftungssysteme, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;
(j)
Anwesenheitserfassung und Tageslichtsteuerung für Beleuchtungssysteme;
(k)
Wärmepumpen, die den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 4.16 dieses Anhangs entsprechen;
(l)
Fassaden- und Dachelemente mit Sonnenschutz- oder Sonnenregulierungsfunktion, einschließlich solcher, die das Pflanzenwachstum unterstützen;
(m)
energieeffiziente Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung für Wohn- und Nichtwohngebäude;
(n)
zonierte Thermostate und Geräte für die intelligente Überwachung der wichtigsten Strom- oder Wärmelasten in Wohngebäuden sowie Sensorgeräte;
(o)
Produkte für Wärmemessung und Thermostatregelung in Haushalten, die an Fernwärmesysteme angeschlossen sind, für Wohneinheiten, die an Zentralheizungen für ein ganzes Gebäude angeschlossen sind, und für Zentralheizungsanlagen;
(p)
Fernwärmetauscher und -übergabestationen, die sich für die Fernwärme-/Fernkälteverteilung gemäß Abschnitt 4.15 dieses Anhangs eignen;
(q)
Produkte für die intelligente Überwachung und Regulierung von Heizungsanlagen, sowie Sensorgeräte.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

(a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
(b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
(c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
(d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.6.
Herstellung anderer CO2-armer Technologien

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Technologien, die auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren abzielen, sofern diese Technologien nicht unter die Abschnitte 3.1 bis 3.5 dieses Anhangs fallen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.22, C.25, C.26, C.27 und C.28, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Technologien hergestellt, die auf erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen abzielen und diese im Vergleich zu der am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Produkt nachweisbar erreichen.

Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission(98) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(99) oder ISO 14064-1:2018(100) berechnet.

Die quantifizierten Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

(a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
(b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
(c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
(d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.7.
Herstellung von Zement

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Zementklinker, Zement oder alternativen Bindemitteln. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.23.51 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:

(a)
Grauzementklinker, bei dem die spezifischen Treibhausgasemissionen(101) unter 0,722(102) t CO2-Äq/Tonne Grauzementklinker liegen;
(b)
Zement aus Grauklinker oder alternative hydraulische Bindemittel, wenn die spezifischen Treibhausgasemissionen(103) durch die Herstellung des Klinkers und des Zements oder der alternativen Bindemittel weniger als 0,469(104) t CO2-Äq je hergestellte Tonne Zement bzw. alternatives Bindemittel betragen.

Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid(105), festgelegt sind.

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.(106)

Für die Herstellung von Zement unter Verwendung von gefährlichen Abfällen als alternative Brennstoffe wurden Maßnahmen getroffen, um den sicheren Umgang mit Abfällen zu gewährleisten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.8.
Herstellung von Aluminium

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Aluminium durch Primäraluminiumverfahren (Bauxit) oder von Sekundäraluminium aus Altaluminium. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes C.24.42 und C.24.53 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:

(a)
Primäraluminium, wenn die Wirtschaftstätigkeit bis 2025 zwei der folgenden und nach 2025 alle folgenden Kriterien(107) erfüllt:

i)
die Treibhausgasemissionen(108) übersteigen nicht 1,484(109) t CO2-Äq je hergestellte Tonne Aluminium(110);
ii)
die durchschnittliche CO2-Intensität der indirekten Treibhausgasemissionen(111) übersteigt nicht 100 g CO2-Äq/kWh;
iii)
der Stromverbrauch für den Herstellungsprozess übersteigt nicht 15,5 MWh/t Al.

(b)
Sekundäraluminium.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie(112), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.9.
Herstellung von Eisen und Stahl

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Eisen und Stahl. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.24.10, C.24.20, C.24.31, C.24.32, C.24.33, C.24.34, C.24.51 und C.24.52, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:

(a)
Eisen und Stahl, wenn die Treibhausgasemissionen(113), vermindert um die Emissionsmenge, die gemäß Anhang VII Nummer 10.1.5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/331 der Erzeugung von Restgasen zugewiesen ist, die folgenden, auf die verschiedenen Fertigungsschritte angewandten Werte nicht überschreiten:

i)
Flüssiges Roheisen = 1,331(114) t CO2-Äq/t Produkt;
ii)
Eisenerzsinter = 0,163(115) t CO2-Äq/t Produkt;
iii)
Koks (ausgenommen Braunkohlenkoks) = 0,144(116) t CO2-Äq/t Produkt;
iv)
Eisenguss = 0,299(117) t CO2-Äq/t Produkt;
v)
im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl = 0,266(118) t CO2-Äq/t Produkt;
vi)
im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl = 0,209(119) t CO2-Äq/t Produkt.

(b)
Stahl in Elektrolichtbogenöfen zur Erzeugung von im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenem Kohlenstoffstahl oder im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenem hochlegiertem Stahl im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission, mit einem Stahlschrotteinsatz im Verhältnis zur Produktionsmenge von mindestens:

i)
70 % bei der Erzeugung von hochlegiertem Stahl;
ii)
90 % bei der Erzeugung von Kohlenstoffstahl.

Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Eisen- und Stahlerzeugung(120), festgelegt sind.

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.10.
Herstellung von Wasserstoff

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Wasserstoff oder wasserstoffbasierten synthetischen Brennstoffen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.11 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt analog zu dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ansatz die Anforderung einer Einsparung von Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 % für Wasserstoff [ergibt Lebenszyklus-THG-Emissionen von weniger als 3 t CO2-Äq/t H2] und von 70 % für wasserstoffbasierte synthetische Brennstoffe gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äq/MJ.

Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(121) oder ISO 14064-1:2018(122) berechnet.

Die quantifizierten Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 bzw. 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
in den BVT-Schlussfolgerungen für die Chloralkaliindustrie(123) und den BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(124);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für das Raffinieren von Mineralöl und Gas(125).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.11.
Herstellung von Industrieruß

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Industrieruß. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.13 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Treibhausgasemissionen(126) der Verfahren zur Herstellung von Industrieruß betragen weniger als 1,141(127) t CO2-Äq/t Produkt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Feststoffe und andere” (128);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(129).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.12.
Herstellung von Soda

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Dinatriumcarbonat (Soda, Sodaasche, Natriumcarbonat, Kohlensäure, Dinatriumsalz). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.13 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Treibhausgasemissionen(130) der Verfahren zur Herstellung von Soda betragen weniger als 0,789(131) t CO2-Äq/t Produkt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Feststoffe und andere” (132);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(133).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.13.
Herstellung von Chlor

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Chlor. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.13 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Der Stromverbrauch für Elektrolyse und Chlorbehandlung beträgt höchstens 2,45 MWh pro Tonne Chlor.

Die durchschnittlichen Lebenszyklus-THG-Emissionen des für die Chlorproduktion verwendeten Stroms betragen höchstens 100 g CO2-Äq/KWh.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(134) oder ISO 14064-1:2018(135) berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Chloralkali(136);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(137).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.14.
Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von:
a)
chemischen Wertprodukten (CWP):

i)
Acetylen;
ii)
Ethylen;
iii)
Propylen;
iv)
Butadien.

b)
Aromaten:

i)
Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der Positionen 2707 und 2902 des Harmonisierten Systems);
ii)
Cyclohexan;
iii)
Benzol;
iv)
Toluol;
v)
o-Xylol;
vi)
p-Xylol;
vii)
m-Xylol und Xylol-Isomerengemische;
viii)
Ethylbenzol;
ix)
Cumol;
x)
Biphenyl, Terphenyle, Vinyltoluole, andere cyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Cyclane, Cyclene, Cycloterpene, Benzol, Toluol, Xylole, Styrol, Ethylbenzol, Cumol, Naphthalin, Anthracen;
xi)
Benzol, Toluol und Xylol;
xii)
Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol).

c)
Vinylchlorid;
d)
Styrol;
e)
Ethylenoxid;
f)
Monoethylenglycol;
g)
Adipinsäure.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.14 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Treibhausgasemissionen(138) der Verfahren für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien betragen weniger als:

(a)
CWP: 0,693(139) t CO2-Äq/t CWP;
(b)
Aromaten: 0,0072(140) t CO2Äq/t komplexer gewichteter Durchsatz;
(c)
Vinylchlorid: 0,171(141) t CO2-Äq/t Vinylchlorid;
(d)
Styrol: 0,419(142) t CO2-Äq/t Styrol;
(e)
Ethylenoxid/Ethylenglycole: 0,314(143) t CO2-Äq/t Ethylenoxid/Ethylenglycol;
(f)
Adipinsäure: 0,32(144) t CO2-Äq/t Adipinsäure.

Wenn die in den Geltungsbereich fallenden organischen Chemikalien ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt werden, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen der fertigen Chemikalie, die ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt wird, niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen der aus fossilen Rohstoffen hergestellten gleichwertigen Chemikalie.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(145) oder ISO 14064-1:2018(146) berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von organischen Grundchemikalien(147);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(148).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.15.
Herstellung von wasserfreiem Ammoniak

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von wasserfreiem Ammoniak. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.15 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Das Ammoniak wird aus Wasserstoff hergestellt, der die technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs (Herstellung von Wasserstoff) erfüllt;
(b)
das Ammoniak wird aus Abwasser zurückgewonnen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel” (149);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(150).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.16.
Herstellung von Salpetersäure

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Salpetersäure. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.15 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Treibhausgasemissionen(151) der Verfahren zur Herstellung von Salpetersäure betragen weniger als 0,038(152) t CO2-Äq/t Salpetersäure.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel” (153);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(154).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.17.
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nicht vulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.16 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Der Kunststoff in Primärformen wird vollständig durch mechanisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt;
(b)
oder, sofern mechanisches Recycling technisch nicht machbar oder nicht wirtschaftlich ist, vollständig durch chemisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt, wobei die Lebenszyklus-THG-Emissionen des hergestellten Kunststoffs ohne die rechnerischen Guthaben durch die Erzeugung von Brennstoffen niedriger sind als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Kunststoffs in Primärformen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(155) oder ISO 14064-1:2018(156) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
(c)
oder ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen(157) hergestellt, wobei die Lebenszyklus-THG-Emissionen niedriger sind als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Kunststoffs in Primärformen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

(a)
im BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren(158);
(b)
in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche(159).

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.18.
Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung, Reparatur, Wartung, Nachrüstung, Umnutzung und Aufrüstung von Mobilitätskomponenten für emissionsfreie Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität sowie von Automobil- und Mobilitätssystemen und -komponenten, von selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ersatzteilen im Sinne von Artikel 3 Nummern 18 bis 21 und 23 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(160), die nur zur Verwendung in Fahrzeugen und Bussen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 typgenehmigt, konzipiert und gebaut werden, sowie im Sinne von Artikel 3 Nummern 15 bis 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(161), die nur zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse L typgenehmigt, konzipiert und gebaut werden, die die in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien erfüllen und für die Bereitstellung und Verbesserung der Umweltleistung des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind von den Abschnitten 3.3 und 3.6 dieses Anhangs ausgenommen. Sind die Abschnitte 3.2 und 3.4 dieses Anhangs anwendbar, so sind die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie von diesem Abschnitt ausgenommen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.22.2, C.26.1, C.26.2, 26.3, 26.4, C.28.14, C.28.15, C.29.2, C.29.3 und C.33.17, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Komponenten hergestellt, repariert, gewartet, nachgerüstet, umgenutzt oder aufgerüstet, die für die Bereitstellung und Verbesserung der Umweltleistung der folgenden Fahrzeuge von wesentlicher Bedeutung sind:

a)
Vorrichtungen für die Personenbeförderung im Orts-, Nah- und Straßenverkehr, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
b)
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3(162), die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;
c)
als leichte Nutzfahrzeuge(163) eingestufte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die keine spezifischen CO2-Abgasemissionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates(164) verursachen;
d)
Fahrzeuge der Klasse L(165) mit CO2-Abgasemissionen von 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
e)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie als schwere Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klasse N1, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates(166) handelt.

2.
Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Mobilitätskomponenten für Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden, hergestellt, repariert, gewartet, nachgerüstet, umgenutzt oder aufgerüstet.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Falls anwendbar, enthalten die Komponenten und Teile kein Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom oder Cadmium.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.19.
Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung und Installation von, technische Beratung zu, Nachrüstung, Aufrüstung, Reparatur, Wartung und Umnutzung von Produkten, Ausrüstungen, Systemen und Software im Zusammenhang mit den in Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Schienenverkehrskomponenten. Diese Komponenten und Dienstleistungen sind von wesentlicher Bedeutung für die Umweltleistung, den Betrieb und das Funktionieren über die Lebensdauer von Schienenfahrzeugen, die mit Abschnitt 3.3 dieses Anhangs übereinstimmen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.30.2, C.27.1 und C.27.9, zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind von den Abschnitten 3.3 und 3.6 dieses Anhangs ausgenommen. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Produkte, Ausrüstungen, Systeme und Software im Zusammenhang mit den folgenden in Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Schienenverkehrskomponenten hergestellt, installiert, nachgerüstet, repariert, gewartet, aufgerüstet oder umgenutzt oder entsprechende technische Beratungsdienstleistungen erbracht:

Diese Komponenten und Dienstleistungen sind von wesentlicher Bedeutung für die Umweltleistung, den Betrieb und das Funktionieren über die Lebensdauer einer oder mehrerer der im Folgenden aufgeführten Technologien:

a)
Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen und mit Anhang I Abschnitt 3.3 dieser Verordnung übereinstimmen;
b)
Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen), und mit Anhang I Abschnitt 3.3 dieser Verordnung übereinstimmen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Falls anwendbar, enthalten die Fahrzeuge kein Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom oder Cadmium.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.20.
Herstellung, Installation und Überholung von elektrischen Hoch-, Mittel- und Niederspannungsbetriebsmitteln für die elektrische Übertragung und Verteilung, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten oder ermöglichen

Beschreibung der Tätigkeit

Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden elektrische Produkte, Ausrüstungen, Systeme oder Software, die auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsübertragungs- und -verteilernetzen durch Elektrifizierung, Energieeffizienz, Integration erneuerbarer Energien oder effiziente Energieumwandlung abzielen, entwickelt, hergestellt, installiert, gewartet oder überholt. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Systeme zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Stromnetz, zur Verbindung untereinander oder zur Verbesserung der Netzautomatisierung, -flexibilität und -stabilität, zur Laststeuerung, zur Entwicklung eines CO2-armen Verkehrs oder von CO2-armer Wärme oder zur Einführung intelligenter Messtechnologien zur wesentlichen Verbesserung der Energieeffizienz. Die Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie umfasst keine Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung sowie keine elektrischen Geräte. Fällt eine Wirtschaftstätigkeit unter diesen Abschnitt und Abschnitt 4.9 dieses Anhangs, so gilt Abschnitt 4.9 dieses Anhangs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.26.51, C.27.1, C.27.3, C.27.9, C.33.13, C.33.14 und C.33.2, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Im Rahmen der Tätigkeit werden eines oder mehrere der folgenden Elemente hergestellt, installiert oder gewartet oder Wartungs-, Reparatur- und technische Beratungsdienstleistungen erbracht, die für deren Funktionieren über ihre Lebensdauer wesentlich sind:

a)
Ladestationen für Elektrofahrzeuge und unterstützende elektrische Infrastruktur für die Elektrifizierung des Verkehrs, die in erster Linie installiert wird, um das Aufladen von Elektrofahrzeugen zu ermöglichen.

Alle in Abschnitt 7.4 genannten Tätigkeiten sind von dieser Nummer ausgenommen;

b)
stromführendes und nicht stromführendes elektrisches Installationsmaterial zur Übertragung und Verteilung für die Verkabelung von elektrischen Stromkreisen und Transformatoren, die die Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) für Großleistungstransformatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission(167) erfüllen, und von Mittelleistungstransformatoren mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von nicht über 36 kV, die die Anforderungen der Stufe AA0 in Bezug auf Leerlaufverluste gemäß der Normenreihe EN 50708 erfüllen, sofern diese Geräte und Transformatoren zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien beitragen oder die Energieeffizienz verbessern;
c)
elektrische Niederspannungsprodukte, -ausrüstungen und -systeme, die die Steuerbarkeit des Stromsystems verbessern und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien beitragen oder die Energieeffizienz verbessern, d. h.

i)
Niederspannungsschalter, Schaltgeräte, Schalttafeln, Kontrollpanele oder Schaltanlagen, die anschlussfähig, automatisiert oder mit Strom- oder Energiezählern ausgerüstet sind und der Norm IEC TR 63196 „Niederspannungsschaltgeräte und deren Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen — Energieeffizienz” entsprechen;
ii)
elektrische Systemtechnik für Heim und Gebäude (ESHG) gemäß der Normenreihe EN IEC 63044, sofern die Produkte und Systeme zur Messung, Steuerung und Verringerung des Energieverbrauchs benötigt werden;
iii)
Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz von Niederspannungsanlagen, nach HD 60364-8-1: Errichten von Niederspannungsanlagen — Teil 8-1: Energieeffizienz und HD 60364-8-82: Errichten von Niederspannungsanlagen — Teil 8-82: Funktionale Aspekte — Kombinierte Erzeugungs-/Verbrauchsanlagen, einschließlich Energie- und Leistungszählern, externes Kundendisplay, Stromausgleich, Phasenausgleich und Filterung sowie effiziente motorbetriebene Systeme;

d)
elektrische Hoch- und Mittelspannungsschaltgeräte und -schaltanlagen, die die Steuerbarkeit des Stromsystems verbessern, zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien integriert sind oder die Energieeffizienz verbessern.

Die unter Buchstabe d genannte Ausrüstung entspricht der Norm EN 62271-1 „Hochspannungs-Schaltgeräte und -Schaltanlagen — Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen für Wechselstrom-Schaltgeräte und -Schaltanlagen” und der Norm EN 62271-200 „Hochspannungs- Schaltgeräte und -Schaltanlagen — Teil 200: Metallgekapselte Wechselstrom-Schaltanlagen für Bemessungsspannungen über 1 kV bis einschließlich 52 kV” oder der Norm EN 62271-203 „Hochspannungs-Schaltgeräte und -Schaltanlagen — Teil 203: Gasisolierte metallgekapselte Schaltanlagen für Bemessungsspannungen über 52 kV” ;

e)
Laststeuerungs- und Lastverlagerungsausrüstung, -systeme und -dienste, die die Flexibilität des Stromnetzes erhöhen und die Netzstabilität fördern, darunter

i)
Lösungen für die Übermittlung °von Informationen an die Nutzer, um in Bezug auf die Versorgung oder den Verbrauch aus der Ferne tätig zu werden, einschließlich Kundendaten-Hubs;
ii)
automatische Laststeuerungsanlagen und deren Kernkomponenten (Schalttafeln, Stromschließer, Relais, Schalter, automatische Netzumschalter).

Kernkomponenten werden als Teil der Schaltanlagen installiert;

iii)
soweit nicht in Abschnitt 8.2 aufgeführt, fortschrittliche Software und Analysen zur Maximierung der Effizienz und Automatisierung von Stromnetzen oder zur Integration dezentraler Energieressourcen auf der Ebene des Stromnetzes oder einer Industrie, die Folgendes umfassen:

a)
fortschrittliche Leitwarten, Automatisierung elektrischer Umspannwerke, Spannungsregelungskapazitäten;
b)
Betriebssoftware, die es den Betreibern ermöglicht, den Netzbetrieb zu simulieren, um die Netzstabilität zu gewährleisten, dezentrale Energieressourcen zu verwalten oder die Netzleistung zu verbessern.

Die Software unterstützt dynamische Netzmerkmale, die für den Übergang zu erneuerbaren Energien erforderlich sind. Sie ist in der Lage, Daten aus echtzeitnahen Netzmessungen zu verarbeiten, um zu beobachten, wie die Stromübertragung und -verteilung sowie der Stromverbrauch tatsächlich erfolgen, und diese Informationen zu nutzen, um Simulationsstudien und Betriebstätigkeiten zu verbessern, einschließlich der Vermeidung von Ausfällen, Blackouts und Abfällen;

iv)
sofern nicht in Abschnitt 8.2 aufgeführt, Software zur Unterstützung der Konzeption und der Planung neuer Netze oder Netzmodernisierungen.

Die Software unterstützt dynamische Netzmerkmale, die für den Übergang zu erneuerbaren Energien erforderlich sind, einschließlich volatiler Stromerzeugung auf Verteilungsebene ( „Prosumenten” ), Änderung der Energieflussrichtungen und Nutzung von Netzspeichereinheiten;

v)
meteorologische Sensoren zur Vorhersage der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen;
vi)
eigenständige oder eingebettete anschlussfähige Steuereinheiten und Relais, die eine effiziente Nutzung elektrischer Quellen und Lasten ermöglichen;
vii)
Lastabwurf- und Lastverlagerungseinrichtungen für Anlagen zur Laststeuerung und Quellumschaltung, sofern die Ausrüstung den Anforderungen der Norm EN IEC 62962:2019 „Besondere Anforderungen an Lastabwurfeinrichtungen” entspricht;

f)
soweit nicht in Abschnitt 8.2 aufgeführt, Kommunikationssysteme, Software und Steuereinrichtungen, Produkte, Systeme und Dienstleistungen für Energieeffizienz oder Integration erneuerbarer Energien:

i)
Ausrüstungen, die den Austausch von Strom, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, zwischen Nutzern ermöglichen;
ii)
Batterieaustauschtechnologien oder -dienste zur Unterstützung der Elektrifizierung des Verkehrs;
iii)
Mikronetzmanagementsysteme;
iv)
Energie- oder Strommanagementsysteme, Energie- oder Stromsteuerungssysteme und SCADA-Systeme für das Strommanagement;
v)
Stromschließer, Motorstarter und Motorsteuerungen, die anschlussfähig oder automatisiert sind und eine Fernsteuerung oder automatisierte Steuerung des Stromverbrauchs und die Optimierung der Lastschwankungen ermöglichen;
vi)
Drehzahlregelungen und andere entsprechende Lösungen, ausgenommen Sanftstarter, die die Energieeffizienz in elektrischen Motoranwendungen ermöglichen, sofern die Geräte den Normen EN 61800-9-1: „Drehzahlveränderbare elektrische Antriebe — Teil 9-1: Energieeffizienz für Antriebssysteme, Motorstarter, Leistungselektronik und deren angetriebene Einrichtungen — Allgemeine Anforderungen für die Erstellung von Normen zur Energieeffizienz von Ausrüstungen mit Elektroantrieb nach dem erweiterten Produktansatz (EPA) und semi-analytischen Modellen (SAM)” und EN 61800-9-2: „Drehzahlveränderbare elektrische Antriebe — Teil 9-2: Ökodesign für Antriebssysteme, Motorstarter, Leistungselektronik und deren angetriebene Einrichtungen — Indikatoren für die Energieeffizienz von Antriebssystemen und Motorstartern” entsprechen;
vii)
Niederspannungselektromotoren mit einer Energieeffizienzklasse (gemäß EN 60034-30-1: ‚Drehende elektrische Maschinen — Teil 30-1: Wirkungsgrad-Klassifizierung von netzgespeisten Drehstrommotoren (IE-Code)), die über die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1781(168) hinausgeht, insbesondere

a)
Einphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und mindestens einer Effizienzklasse IE3;
b)
Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und höchstens 1000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen, und mindestens einer Effizienzklasse IE3;
c)
Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,75 kW und höchstens 1000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit handelt, sowie i) für Motoren mit 2, 4 oder 6 Polen mit einer Energieeffizienzklasse IE5 und einer Nennausgangsleistung von mindestens 75 kW und höchstens 200 kW bzw. ii) für alle anderen Motoren mit mindestens einer Energieeffizienzklasse IE4;
d)
Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und höchstens 0,75 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit handelt, und mindestens einer Effizienzklasse IE3;
e)
Dreiphasenmotoren ausschließlich mit drehzahlvariablem Antrieb mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,75 kW und höchstens 1000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und nach EN IEC TS 60034-30-2 eingestuft sind, und einer Effizienzklasse IE5;

viii)
Mittel- und Hochspannungsmotoren mit einer Nennausgangsleistung von über 1000 kW und mindestens einer Energieeffizienzklasse IE4 gemäß dem Entwurf der Norm IEC 60034-30-3.

2.
Die folgenden Elemente erfüllen die Kriterien nicht:

a)
Infrastruktur zur Schaffung eines direkten Anschlusses oder zum Ausbau eines bestehenden direkten Anschlusses zwischen einem Umspannwerk oder Netz und einem Kraftwerk mit einer Treibhausgasintensität von mehr als 100 g CO2-Äq/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis. Dieser Ausschluss gilt nur für Ausrüstung, die direkt zum Anschluss oder zur Verstärkung des Anschlusses an ein Kraftwerk mit einer Treibhausgasintensität von mehr als 100 g CO2-Äq/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis, verwendet wird;
b)
Produkte, Ausrüstung, Systeme und Software, die in einer Infrastruktur für die Gewinnung, den Transport, die Verteilung, die Lagerung, die Herstellung oder die Umwandlung fossiler Brennstoffe installiert sind.

3.
Schaltgeräte mit Isolier- oder Schaltmedien, die Gase mit einem GWP von 10 oder mehr nutzen oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind nicht konform.

In allen Leistungsbereichen sind Schaltgeräte mit SF6 nicht konform.

4.
Alle Produkte, Ausrüstungen und Systeme erfüllen die verbindlichen Anforderungen an die Energie- und Materialeffizienz gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(169). Die Hersteller verweisen auf die neuesten in der Union geltenden Leistungsanforderungen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

3.21.
Herstellung von Luftfahrzeugen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung, Konzeption, Umnutzung und Aufrüstung von Luftfahrzeugen sowie Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen(170) Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige einem NACE-Code, insbesondere C.30.3 und C.33.16, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird Folgendes hergestellt, repariert, gewartet, instandgehalten, nachgerüstet, konzipiert, umgenutzt oder aufgerüstet:

a)
Luftfahrzeug ohne direkte CO2-Abgasemissionen;
b)
bis zum 31. Dezember 2027: Luftfahrzeug, das nicht für die private oder gewerbliche Geschäftsreiseluftfahrt hergestellt wird, die nachstehend angegebenen Margen einhält und durch die Ersatzrate begrenzt ist, um sicherzustellen, dass die Auslieferung die weltweite Flottenzahl nicht erhöht:

i)
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5,7 t und höchstens 60 t und einem zertifizierten metrischen CO2-Emissionswert, der mindestens 11 % unter dem Grenzwert für neue Muster gemäß dem Standard der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)(171) liegt;
ii)
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 60 t und höchstens 150 t und einem zertifizierten metrischen CO2-Emissionswert, der mindestens 2 % unter dem Grenzwert für neue Muster gemäß dem ICAO-Standard liegt;
iii)
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 150 t und einem zertifizierten metrischen CO2-Emissionswert, der mindestens 1,5 % unter dem Grenzwert für neue Muster gemäß dem ICAO-Standard liegt.

Der Anteil der Taxonomiekonformität der in Betracht kommenden Luftfahrzeuge wird durch die Ersatzrate begrenzt. Die Ersatzrate wird auf der Grundlage des Anteils der dauerhaft aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeuge an Luftfahrzeugen berechnet, die weltweit ausgeliefert werden, gemittelt über die vorangegangenen zehn Jahre, wie aus überprüften Daten unabhängiger Datenanbieter hervorgeht.

Liegt keine Bescheinigung über die metrischen Werte der CO2-Emissionen vor, die die erforderliche Marge bis zum Grenzwert für neue Muster des ICAO-Standards bestätigt, legt der Luftfahrzeughersteller eine Erklärung vor, dass das Luftfahrzeug das geforderte Leistungsniveau und die erforderlichen Verbesserungsmargen erfüllt, sofern das Luftfahrzeug bis zum 11. Dezember 2026 zertifiziert wird;

c)
vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032: Luftfahrzeug, das die technischen Bewertungskriterien gemäß Buchstabe b dieses Unterabschnitts erfüllt und für den Betrieb mit einer 100%igen Mischung nachhaltiger Flugkraftstoffe zertifiziert ist.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Das Luftfahrzeug entspricht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139.

Die in den Buchstaben b und c dieses Abschnitts genannten Luftfahrzeuge entsprechen den folgenden Standards:

a)
Änderung 13 von Band I (Lärm), Kapitel 14 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago, wonach die Summe der Differenzen zwischen den Lärmhöchstpegeln und den in 14.4.1.1, 14.4.1.2 und 14.4.1.3 angegebenen zulässigen Lärmhöchstpegeln an allen drei Messpunkten mindestens 22 EPNdB betragen muss;
b)
Änderung 10 von Band II (Motoremissionen), Kapitel 2 und 4 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.
ENERGIE

4.1.
Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugen. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.2.
Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP)

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels CSP-Technologie erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom mittels CSP-Technologie erzeugt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.3.
Stromerzeugung aus Windkraft

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Windkraft erzeugen. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Windkraft erzeugt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Im Falle des Baus von Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(172) – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission(173) in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.(174)

Bei Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt) und 6 (Zustand des Meeresgrunds) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren.

4.4.
Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Meeresenergie erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Meeresenergie erzeugt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(175).
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor.

4.5.
Stromerzeugung aus Wasserkraft

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Wasserkraft erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Bei der Stromerzeugungsanlage handelt es sich um ein Laufwasserkraftwerk ohne künstliches Speicherbecken;
(b)
die Leistungsdichte der Stromerzeugungsanlage beträgt mehr als 5 W/m2;
(c)
die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Wasserkraft liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(176), ISO 14064-1:2018(177) oder mit dem G-res-Tool(178) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
1.
Die Tätigkeit erfüllt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere alle Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.
2.
Für den Betrieb bestehender Wasserkraftwerke, einschließlich Modernisierungsarbeiten zur Steigerung des Potenzials für erneuerbare Energien oder Energiespeicherung, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

2.1.
Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere den Artikeln 4 und 11 der genannten Richtlinie wurden alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.
2.2.
Zu den Maßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern:

(a)
Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z. B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit);
(b)
Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen (einschließlich der Abmilderung schneller, kurzfristiger Schwankungen der Durchflussmenge oder des Schwallbetriebs) und Sedimentfracht;
(c)
Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung von Lebensräumen.

2.3.
Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.

3.
Für den Bau neuer Wasserkraftwerke erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

3.1.
Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere Absatz 7 des genannten Artikels wird vor dem Bau eine Folgenabschätzung durchgeführt, um alle potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgebiets sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu bewerten, wobei insbesondere Wanderkorridore, frei fließende Flüsse oder Ökosysteme in der Nähe ungestörter Bedingungen zu berücksichtigen sind.

Die Bewertung basiert auf aktuellen, umfassenden und genauen Daten, einschließlich Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten, die besonders empfindlich auf hydromorphologische Veränderungen reagieren, und zum erwarteten Zustand des Wasserkörpers infolge der neuen Tätigkeiten im Vergleich zum aktuellen Zustand.

Es werden insbesondere die kumulierten Auswirkungen dieses neuen Vorhabens mit anderen bestehenden oder geplanten Infrastrukturen im Einzugsgebiet bewertet.

3.2.
Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass das Kraftwerk nach Auslegung und Standort sowie durch Abhilfemaßnahmen so konzipiert ist, dass es eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

(a)
Das Kraftwerk verschlechtert oder beeinträchtigt nicht die Erreichung des guten Zustands oder des guten Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist;
(b)
wenn die Gefahr besteht, dass das Kraftwerk die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist, verschlechtert oder beeinträchtigt, so ist eine solche Verschlechterung nicht erheblich und wird durch eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, aus der die folgenden beiden Aspekte hervorgehen:

i)
die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder die Tatsache, dass der erwartete Nutzen des geplanten Wasserkraftwerks die Kosten aufwiegt, die sich aus der Verschlechterung des Gewässerzustands für Umwelt und Gesellschaft ergeben;
ii)
die Tatsache, dass das überwiegende öffentliche Interesse oder der erwartete Nutzen des Kraftwerks aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine bessere Umweltoption darstellen (z. B. Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke oder Einsatz von Technologien, die die Durchgängigkeit von Flüssen nicht beeinträchtigen), erreicht werden kann.

3.3.
Alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen werden umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.

Zu den Abhilfemaßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern:

(a)
Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z. B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit);
(b)
Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen (einschließlich der Abmilderung schneller, kurzfristiger Schwankungen der Durchflussmenge oder des Schwallbetriebs) und Sedimentfracht;
(c)
Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung von Lebensräumen.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.

3.4.
Das Kraftwerk beeinträchtigt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials in keinem der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit dauerhaft.
3.5.
Neben den oben genannten Abhilfemaßnahmen werden gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Fragmentierung von Wasserkörpern in derselben Flussgebietseinheit durch das Vorhaben nicht verstärkt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Durchgängigkeit innerhalb derselben Flussgebietseinheit so weit wiederhergestellt wird, dass die Störung der Durchgängigkeit, die das geplante Wasserkraftwerk verursachen kann, ausgeglichen wird. Die Ausgleichsmaßnahmen beginnen vor der Durchführung des Vorhabens.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.(179)

4.6.
Stromerzeugung aus geothermischer Energie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus geothermischer Energie erzeugen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus geothermischer Energie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh. Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Für den Betrieb geothermischer Energiesysteme mit hoher Enthalpie sind geeignete Emissionsminderungssysteme vorhanden, um die Erreichung der Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(180) und der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(181) nicht zu behindern.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.7.
Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen erzeugen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Stromerzeugung aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen (siehe Abschnitt 4.8 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus erneuerbaren gasförmigen und flüssigen Brennstoffen liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(182) oder ISO 14064-1:2018(183) berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2.
Erfolgt in den Anlagen eine Form der Emissionsminderung (z. B. durch CO2-Abscheidung oder Nutzung dekarbonisierter Brennstoffe), so erfüllt die Tätigkeit der Emissionsminderung – sofern zutreffend – die Kriterien des jeweils einschlägigen Abschnitts dieses Anhangs.

Wird das CO2, das ansonsten beim Stromerzeugungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

3.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Beim Bau werden Messgeräte zur Überwachung physischer Emissionen, z. B. Methanleckagen, installiert oder es wird ein Programm zur Ortung und Reparatur von Leckagen eingeführt;
(b)
im Betrieb werden physische Messungen von Methanemissionen gemeldet, und die Leckage wird beseitigt.

4.
Werden erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen bei der Tätigkeit Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt, so erfüllt die für die Herstellung des Biogases oder der flüssigen Biobrennstoffe verwendete landwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. die verwendete forstwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(184), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates(185) festgelegten Emissionsgrenzwerten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.8.
Stromerzeugung aus Bioenergie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich aus Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen erzeugen, ausgenommen Stromerzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen, denen Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt werden (siehe Abschnitt 4.7 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.11 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die für die Tätigkeit verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Tätigkeit verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.
2.
Die durch die Nutzung von Biomasse erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen betragen – bezogen auf die Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 – mindestens 80 %.
3.
Wird in Anlagen das Verfahren der anaeroben Vergärung organischen Materials genutzt, so erfüllt die Erzeugung des Gärrückstandes die Kriterien in Abschnitt 5.6 bzw. die Kriterien 1 und 2 in Abschnitt 5.7 dieses Anhangs.
4.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von weniger als 2 MW, die gasförmige Biomasse-Brennstoffe verwenden.
5.
Im Rahmen der Tätigkeit wird bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 bis 100 MW hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie eingesetzt, oder es werden – bei Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen – mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Energieeffizienzwerte erreicht, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(186), festgelegt sind.
6.
Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW erfüllt die Tätigkeit eines oder mehrere der folgenden Kriterien:

(a)
elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 36 %;
(b)
Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie (KWK-Technologie) gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(187);
(c)
Nutzung von CO2-Abscheidungs- und -Speicherungstechnologie. Wird das CO2, das ansonsten beim Stromerzeugungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 bzw. 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(188) fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(189), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

Bei Anlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, werden Maßnahmen umgesetzt, um die Emissionswerte zu senken, wobei gemäß Artikel 6 Absätze 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 die Ergebnisse des Informationsaustauschs(190) berücksichtigt werden, die von der Kommission veröffentlicht werden.

Bei der anaeroben Vergärung organischen Materials erfüllt der anfallende Gärrückstand, sofern er entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.

Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(191), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.9.
Übertragung und Verteilung von Elektrizität

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Übertragungsnetzen, die Elektrizität über das Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz transportieren. Bau und Betrieb von Verteilernetzen, die Elektrizität über Hochspannungs-, Mittelspannungs- und Niederspannungsverteilernetze transportieren. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.12 und D.35.13, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

1.
Die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -ausrüstung ist Teil eines Stromnetzes, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

(a)
Bei dem Netz handelt es sich um das europäische Verbundnetz, d. h. die verbundenen Regelzonen der Mitgliedstaaten, Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, und seine nachgeordneten Netze;
(b)
über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren liegen mehr als 67 % der neu geschaffenen Erzeugungskapazität des Netzes unter dem für die Erzeugung geltenden Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis gemäß den Kriterien für die Stromerzeugung;
(c)
über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren liegt der durchschnittliche Netzemissionsfaktor, berechnet als die jährlichen Gesamtemissionen der an das Netz angeschlossenen Stromerzeugung dividiert durch die gesamte jährliche Nettostromerzeugung in dem betreffenden Netz, unter dem Schwellenwert von 100 g CO2-Äq/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis gemäß den Kriterien für die Stromerzeugung.

Infrastruktur zur Schaffung eines direkten Anschlusses oder zum Ausbau eines bestehenden direkten Anschlusses zwischen einem Umspannwerk oder Netz und einem Kraftwerk mit einer Treibhausgasintensität von mehr als 100 g CO2-Äq/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis, erfüllt die Kriterien nicht.

Die Installation von Messinfrastruktur, die nicht die Anforderungen an intelligente Messsysteme gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllt, erfüllt die Kriterien nicht.

2.
Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine der folgenden:

(a)
Bau und Betrieb eines direkten Anschlusses oder Ausbaus eines bestehenden direkten Anschlusses für CO2-arme Stromerzeugung unterhalb des Schwellenwerts von 100 g CO2-Äq/kWh, gemessen auf Lebenszyklusbasis, an ein Umspannwerk oder Netz;
(b)
Bau und Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und unterstützender elektrischer Infrastruktur für die Elektrifizierung des Verkehrs, vorbehaltlich der Erfüllung der technischen Bewertungskriterien im verkehrsbezogenen Abschnitt dieses Anhangs;
(c)
Installation von Übertragungs- und Verteilungstransformatoren, die die Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission und, für Mittelleistungstransformatoren mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel nicht über 36 kV, die Anforderungen der Stufe AA0 in Bezug auf Leerlaufverluste gemäß der Norm EN 50588-1(192) erfüllen;
(d)
Bau/Installation und Betrieb von Ausrüstungen und Infrastrukturen, bei denen das Hauptziel in der Steigerung der Erzeugung oder Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen besteht;
(e)
Installation von Ausrüstungen zur Verbesserung der Kontrollierbarkeit und Beobachtbarkeit des Stromnetzes sowie zur Ermöglichung der Entwicklung und Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich:

i)
Sensoren und Messinstrumente (einschließlich meteorologischer Sensoren zur Vorhersage der Erzeugung erneuerbarer Energien);
ii)
Kommunikation und Steuerung (einschließlich fortschrittlicher Software und Leitwarten, Automatisierung von Umspannwerken oder Feedern sowie Spannungsregelungskapazitäten zur Anpassung an eine stärker dezentralisierte Einspeisung erneuerbarer Energie);

(f)
Installation von Ausrüstungen, wie unter anderem – im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(193) – von künftigen intelligenten Messsystemen oder solchen zur Ersetzung bereits vorhandener intelligenter Messsysteme, die die Anforderungen des Artikels 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllen und Informationen an Nutzer übermitteln können, um aus der Ferne auf den Verbrauch einzuwirken, einschließlich Kundendaten-Hubs;
(g)
Bau/Installation von Ausrüstungen, die den Austausch von Strom, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, zwischen den Nutzern ermöglichen;
(h)
Bau und Betrieb von Verbindungsleitungen zwischen Übertragungsnetzen, sofern eines der Netze die Kriterien erfüllt.

Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt Folgendes:

(a)
Der gleitende Zeitraum von fünf Jahren, der zur Feststellung der Einhaltung der Schwellenwerte herangezogen wird, beruht auf fünf aufeinanderfolgenden vorangegangenen Jahren, einschließlich des Jahres, für das die aktuellsten Daten vorliegen;
(b)
„Netz” bezeichnet die Regelzone des Übertragungs- oder Verteilernetzes, in der die Infrastruktur oder die Ausrüstung installiert ist bzw. wird;
(c)
Übertragungsnetze können Erzeugungskapazitäten umfassen, die an nachgeordnete Verteilernetze angeschlossen sind;
(d)
Verteilernetze, die einem Übertragungsnetz nachgeordnet sind, von dem angenommen wird, dass es sich auf dem Weg zur vollständigen Dekarbonisierung befindet, können ebenfalls als auf dem Weg zur vollständigen Dekarbonisierung befindlich betrachtet werden;
(e)
um festzustellen, ob die Kriterien erfüllt werden, kann ein Netz betrachtet werden, das mehrere Regelzonen umfasst, die miteinander verbunden sind und zwischen denen ein Energieaustausch in beträchtlichem Umfang stattfindet; in diesem Fall wird der gewichtete durchschnittliche Emissionsfaktor für alle einbezogenen Regelzonen herangezogen, und für einzelne nachgeordnete Übertragungs- oder Verteilernetze innerhalb dieses Netzes muss die Einhaltung nicht getrennt nachgewiesen werden;
(f)
es besteht die Möglichkeit, dass ein Netz die Kriterien nicht mehr erfüllt, nachdem es sie zuvor erfüllt hat. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Netze nicht mehr den Kriterien entsprechen, erfüllen auch neue Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten die Kriterien nicht, bis das Netz den Schwellenwert wieder erreicht (davon ausgenommen sind die Tätigkeiten, die die Kriterien immer erfüllen, siehe oben). Tätigkeiten in nachgeordneten Netzen können die Kriterien weiterhin erfüllen, wenn die betreffenden nachgeordneten Netze die Kriterien dieses Abschnitts erfüllen;
(g)
der direkte Anschluss oder der Ausbau eines bestehenden direkten Anschlusses an Kraftwerke umfasst Infrastrukturen, die für den Transport des entsprechenden Stroms vom Kraftwerk zu einem Umspannwerk oder dem Netz unerlässlich sind.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Oberirdische Hochspannungsleitungen:

(a)
Bei Tätigkeiten auf Baustellen entsprechen die Tätigkeiten den Grundsätzen der IFC-Leitlinien für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit(194).
(b)
Die Tätigkeiten entsprechen den geltenden Normen und Vorschriften zur Begrenzung der Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung auf die menschliche Gesundheit wie, bei in der Union ausgeübten Tätigkeiten, der Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz)(195) und, bei in Drittländern ausgeübten Tätigkeiten, den Leitlinien der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionising Radiation Protection, ICNIRP)(196) aus dem Jahr 1998.

Bei den Tätigkeiten werden keine polychlorierten Biphenyle verwendet.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.(197)

4.10.
Speicherung von Strom

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen, die Strom speichern und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Strom wieder abgeben. Bei der Tätigkeit sind Pumpspeicherkraftwerke eingeschlossen. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit umfasst den Bau und den Betrieb von Stromspeichern einschließlich Pumpspeicherkraftwerken.

Umfasst die Aktivität die chemische Energiespeicherung, so erfüllt das Speichermedium (z. B. Wasserstoff oder Ammoniak) die Kriterien für die Herstellung des entsprechenden Produkts in den Abschnitten 3.7 bis 3.17 dieses Anhangs. Bei Verwendung von Wasserstoff als Stromspeicher gilt, sofern der Wasserstoff die in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs genannten technischen Bewertungskriterien erfüllt, auch die Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom als Teil der Aktivität.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Im Falle von Pumpspeicherkraftwerken, die nicht mit einem Flusskörper verbunden sind, erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Im Falle von Pumpspeicherkraftwerken, die mit einem Flusskörper verbunden sind, erfüllt die Tätigkeit die auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen gemäß Abschnitt 4.5 (Stromerzeugung aus Wasserkraft).

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.11.
Speicherung von Wärmeenergie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen, die Wärmeenergie speichern und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Wärmeenergie oder anderer Energievektoren wieder abgeben. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Tätigkeit umfasst die Speicherung von Wärmeenergie, einschließlich Erdwärmespeicher oder Aquiferwärmespeicher.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Bei Aquiferwärmespeichern erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer in größtmöglichem Umfang wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder recycelt wird.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.12.
Speicherung von Wasserstoff

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen, die Wasserstoff speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeben. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine der folgenden:

(a)
Bau von Wasserstoffspeicheranlagen;
(b)
Umwandlung bestehender unterirdischer Gasspeicheranlagen in Speicheranlagen für Wasserstoff;
(c)
Betrieb von Wasserstoffspeicheranlagen, sofern der in der Anlage gespeicherte Wasserstoff die Kriterien für die Herstellung von Wasserstoff in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs erfüllt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer in größtmöglichem Umfang wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder recycelt wird.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Bei Speichermengen von mehr als fünf Tonnen steht die Tätigkeit mit der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(198) im Einklang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.13.
Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.21 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die für die Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen für den Verkehr und für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Biogas oder Biokraftstoffen für den Verkehr und für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

Für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Verkehr und für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen werden keine Nahrungs- und Futtermittelpflanzen verwendet.

2.
Die durch die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr und durch die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen betragen – bezogen auf die Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001– mindestens 65 %.
3.
Erfolgt die Herstellung von Biogas durch anaerobe Vergärung organischen Materials, so erfüllt die Erzeugung des Gärrückstandes die Kriterien in Abschnitt 5.6 bzw. die Kriterien 1 und 2 in Abschnitt 5.7 dieses Anhangs.
4.
Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei der Herstellung von Biogas wird auf dem Gärrestspeicher eine gasdichte Abdeckung angebracht.

Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(199), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Im Falle der anaeroben Vergärung organischen Materials erfüllt der anfallende Gärrückstand, sofern er entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 für Gärrückstände oder 3 für Kompost in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.14.
Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase

Beschreibung der Tätigkeit

Umstellung, Umnutzung oder Nachrüstung von Gasnetzen für die Fernleitung und Verteilung erneuerbarer und CO2-armer Gase. Bau oder Betrieb von Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Wasserstoff oder anderen CO2-armen Gasen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.22, F.42.21 und H.49.50, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit umfasst eine der folgenden Aktivitäten:

(a)
Bau oder Betrieb von neuen Fernleitungs- und Verteilernetzen für Wasserstoff oder andere CO2-arme Gase;
(b)
Umstellung/Umnutzung bestehender Erdgasnetze auf 100 % Wasserstoff;
(c)
Nachrüstung von Gasfernleitungs- und -verteilernetzen, durch die die Integration von Wasserstoff und anderen CO2-armen Gasen in das Netz möglich wird, einschließlich aller Tätigkeiten im Gasfernleitungs- oder -verteilernetz, die eine höhere Beimischung von Wasserstoff oder anderen CO2-armen Gasen im Gasnetz ermöglichen.

2.
Die Tätigkeit umfasst die Ortung und Reparatur von Leckagen bestehender Gasleitungen und anderer Netzkomponenten zur Verringerung von Methanleckagen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Ventilatoren, Kompressoren, Pumpen und sonstige Geräte, die unter die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(200) fallen, erfüllen gegebenenfalls die Anforderungen der obersten Klasse der Energieverbrauchskennzeichnung, entsprechen den Durchführungsverordnungen zu dieser Richtlinie und stellen die beste verfügbare Technik dar.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.15.
Fernwärme-/Fernkälteverteilung

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung und Betrieb von Rohrleitungen und dazugehöriger Infrastrukturen für die Wärme- und Kälteverteilung, die an der Unterstation oder am Wärmetauscher enden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Für den Bau und den Betrieb von Rohrleitungen und dazugehörigen Infrastrukturen für die Wärme- und Kälteverteilung entspricht das System der Definition für die „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung” gemäß Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;
(b)
bei der Modernisierung von Rohrleitungen und der dazugehörigen Infrastruktur für die Wärme- und Kälteverteilung beginnt die Investition, durch die das System zu einem effizienten Fernwärme- oder Fernkälteversorgungssystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU wird, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und basiert auf einer vertraglichen Verpflichtung oder einer gleichwertigen Verpflichtung, wenn die Betreiber sowohl für die Erzeugung als auch für das Netz zuständig sind;
(c)
es handelt sich um folgende Tätigkeit:

i)
Umstellung auf Profile mit niedrigeren Temperaturen;
ii)
fortgeschrittene Pilotsysteme (Steuerungs- und Energiemanagementsysteme, Internet der Dinge).

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Ventilatoren, Kompressoren, Pumpen und sonstige Geräte, die unter die Richtlinie 2009/125/EG fallen, erfüllen gegebenenfalls die Anforderungen der obersten Klasse der Energieverbrauchskennzeichnung, entsprechen ansonsten den Durchführungsverordnungen dieser Richtlinie und stellen die beste verfügbare Technik dar.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.16.
Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen

Beschreibung der Tätigkeit

Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.30 und F.43.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Installation und der Betrieb elektrischer Wärmepumpen erfüllen die beiden folgenden Kriterien:

(a)
Kältemittelschwellenwert: ein relatives Treibhauspotenzial von 675 wird nicht überschritten;
(b)
die Energieeffizienzanforderungen, die in den Durchführungsverordnungen(201) zur Richtlinie 2009/125/EG festgelegt sind, werden erfüllt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.

Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass am Ende der Lebensdauer in größtmöglichem Umfang wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder recycelt wird.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Bei Luft-Luft-Wärmepumpen mit einer Nennleistung von höchstens 12 kW liegt der Innenraum- bzw. Außen-Schallleistungspegel unter dem in der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission(202) festgelegten Schwellenwert.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

4.17.
Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Tätigkeit besteht in der Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung(203) mit Solarenergie.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.18.
Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung(204) mit geothermischer Energie liegen unter 100 g CO2-Äq je 1 kWh Energie-Output der gekoppelten Erzeugung.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Für den Betrieb geothermischer Energiesysteme mit hoher Enthalpie sind geeignete Emissionsminderungssysteme vorhanden, um die Erreichung der Luftqualitätsgrenzwerte gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG nicht zu behindern.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.19.
Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen (siehe Abschnitt 4.20 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung(205) mit erneuerbaren gasförmigen und flüssigen Brennstoffen liegen unter 100 g CO2-Äq je 1 kWh Energie-Output der gekoppelten Erzeugung.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(206) oder ISO 14064-1:2018(207) berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2.
Erfolgt in den Anlagen eine Form der Emissionsminderung (z. B. durch CO2-Abscheidung oder Nutzung dekarbonisierter Brennstoffe), so erfüllt die Tätigkeit der Emissionsminderung – sofern zutreffend – die Kriterien des jeweils einschlägigen Abschnitts dieses Anhangs.

Wird das CO2, das ansonsten beim Kraft-Wärme-Kopplungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

3.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Beim Bau werden Messgeräte zur Überwachung physischer Emissionen, z. B. Methanleckagen, installiert oder es wird ein Programm zur Ortung und Reparatur von Leckagen eingeführt;
(b)
im Betrieb werden physische Messungen von Methanemissionen gemeldet, und die Leckage wird beseitigt.

4.
Werden erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen bei der Tätigkeit Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt, so erfüllt die für die Herstellung des Biogases oder der flüssigen Biobrennstoffe verwendete landwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. die verwendete forstwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(208), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.20.
Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Bioenergie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen, und ausgenommen Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbaren Brennstoffen, denen Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt werden (siehe Abschnitt 4.19 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und D.35.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die für die Tätigkeit verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Tätigkeit verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.
2.
Die durch die Nutzung von Biomasse in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen betragen – bezogen auf die Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 – mindestens 80 %.
3.
Wird in den Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen das Verfahren der anaeroben Vergärung organischen Materials genutzt, so erfüllt die Erzeugung des Gärrückstandes die Kriterien in Abschnitt 5.6 bzw. die Kriterien 1 und 2 in Abschnitt 5.7 dieses Anhangs.
4.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von weniger als 2 MW, die gasförmige Biomasse-Brennstoffe verwenden.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(209), festgelegt sind, wobei gleichzeitig sichergestellt ist, dass es keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen gibt.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

Bei Anlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, werden gemäß Artikel 6 Absätze 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 die Ergebnisse des Informationsaustauschs(210) berücksichtigt, die von der Kommission veröffentlicht werden.

Im Falle der anaeroben Vergärung organischen Materials erfüllt der anfallende Gärrückstand, sofern er entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.

Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(211), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.21.
Erzeugung von Wärme/Kälte aus Solarthermie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Erzeugung von Wärme/Kälte aus Solarthermie. Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit wird Wärme/Kälte durch Solarthermie erzeugt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.22.
Erzeugung von Wärme/Kälte aus geothermischer Energie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Anlagen für die Erzeugung von Wärme/Kälte aus geothermischer Energie. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Erzeugung von Wärme/Kälte aus geothermischer Energie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Für den Betrieb geothermischer Energiesysteme mit hoher Enthalpie sind geeignete Emissionsminderungssysteme vorhanden, um die Erreichung der Luftqualitätsgrenzwerte gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG nicht zu behindern.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.23.
Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Wärmegewinnung, die Wärme/Kälte aus gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen erzeugen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Wärme/Kälte aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen (siehe Abschnitt 4.24 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren gasförmigen und flüssigen Brennstoffen liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018(212) oder ISO 14064-1:2018(213) berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2.
Erfolgt in den Anlagen eine Form der Emissionsminderung (z. B. durch CO2-Abscheidung oder Nutzung dekarbonisierter Brennstoffe), so erfüllt die Tätigkeit der Emissionsminderung – sofern zutreffend – die Kriterien des jeweils einschlägigen Abschnitts dieses Anhangs.

Wird das CO2, das ansonsten beim Stromerzeugungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

3.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Beim Bau werden Messgeräte zur Überwachung physischer Emissionen, z. B. Methanleckagen, installiert oder es wird ein Programm zur Ortung und Reparatur von Leckagen eingeführt;
(b)
im Betrieb werden physische Messungen von Methanemissionen gemeldet, und die Leckage wird beseitigt.

4.
Werden erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen bei der Tätigkeit Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt, so erfüllt die für die Herstellung des Biogases oder der flüssigen Biobrennstoffe verwendete landwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. die verwendete forstwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(214), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.24.
Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Erzeugung von Wärme/Kälte aus ausschließlich Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen, und ausgenommen die Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren Brennstoffen, denen Biogas oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt werden (siehe Abschnitt 4.23 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die im Rahmen der Tätigkeit für die Erzeugung von Wärme und Kälte verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Tätigkeit verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.
2.
Die durch die Nutzung von Biomasse erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen betragen – bezogen auf die Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 – mindestens 80 %.
3.
Wird in Anlagen das Verfahren der anaeroben Vergärung organischen Materials genutzt, so erfüllt die Erzeugung des Gärrückstandes die Kriterien in Abschnitt 5.6 bzw. die Kriterien 1 und 2 in Abschnitt 5.7 dieses Anhangs.
4.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von weniger als 2 MW, die gasförmige Biomasse-Brennstoffe verwenden.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, liegen die Emissionen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen(215), festgelegt sind, wobei gleichzeitig sichergestellt ist, dass es keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen gibt.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

Bei Anlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, werden gemäß Artikel 6 Absätze 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 die Ergebnisse des Informationsaustauschs(216) berücksichtigt, die von der Kommission veröffentlicht werden.

Bei der anaeroben Vergärung organischen Materials erfüllt der anfallende Gärrückstand, sofern er entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.

Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(217), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.25.
Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen für die Wärme-/Kältegewinnung aus Abwärme. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit wird Wärme/Kälte durch Abwärme erzeugt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Pumpen und Geräte, die unter die Vorschriften über die umweltgerechte Gestaltung und die Energieverbrauchskennzeichnung fallen, erfüllen gegebenenfalls die Anforderungen der obersten Klasse der Energieverbrauchskennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, entsprechen den Durchführungsverordnungen zu der Richtlinie 2009/125/EG und stellen die beste verfügbare Technik dar.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.26.
Vorkommerzielle Phasen fortgeschrittener Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf

Beschreibung der Tätigkeit

Erforschung, Entwicklung, Demonstration und Einsatz innovativer Stromerzeugungsanlagen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht genehmigt wurden und bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf Energie aus Nuklearprozessen erzeugen. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes M.72 und M.72.1 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie alle im vorliegenden Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1.
Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden „Projekt” ) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates(218) und die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates(219) vollständig umgesetzt;
b)
der Mitgliedstaat hält den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag” ) und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere die Richtlinie 2009/71/Euratom, die Richtlinie 2011/70/Euratom und die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates(220), sowie die nach Artikel 192 AEUV erlassenen geltenden Umweltvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(221) und die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(222);
c)
der Mitgliedstaat verfügt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über einen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die miteinander kombiniert werden können;
d)
der Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügen wird, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung gemäß der Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission(223) entsprechen;
e)
der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates gemeldet und in das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom aktualisierte nationale Programm aufgenommen wurden;
f)
der Mitgliedstaat verfügt über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050, in dem alle folgenden Elemente beschrieben sind:

i)
die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
ii)
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebensdauer der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;
iii)
die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Plans und die wichtigsten Leistungsindikatoren für die Überwachung der Fortschritte;
iv)
Kostenabschätzungen und Finanzierungsregelungen.

Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.

2.
Das Projekt ist Teil eines von der Union finanzierten Forschungsprogramms oder wurde der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates — sofern eine dieser Bestimmungen anwendbar ist — gemeldet, die Kommission hat gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag dazu Stellung genommen und alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 relevant sind, sowie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien wurden in zufriedenstellender Weise berücksichtigt.
3.
Der betreffende Mitgliedstaat hat sich verpflichtet, der Kommission für jedes Projekt alle fünf Jahre über alle folgenden Punkte Bericht zu erstatten:

a)
die Angemessenheit der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten kumulierten Ressourcen;
b)
die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten Plans.

Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Berichte die Angemessenheit der kumulierten Ressourcen des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und des ebenfalls dort genannten Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten dokumentierten Plans und kann eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

4.
Die Tätigkeit steht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften umgesetzt werden, auch in Bezug auf die insbesondere in Form von Stresstests erfolgende Bewertung der Resilienz der im Gebiet der Union gelegenen Kernkraftwerke gegenüber extremen Naturgefahren, einschließlich Erdbeben. Dementsprechend wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, wenn der Betreiber einer kerntechnischen Anlage

a)
einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorgelegt hat, dessen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sind (Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/71/Euratom);
b)
gestaffelte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um unter anderem sicherzustellen, dass die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom);
c)
bei Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb eines Kernkraftwerks eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung durchgeführt hat (Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom).

5.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und des Verbands der westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden (WENRA) gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen.
6.
Die unter Nummer 1 Buchstaben e und f genannten radioaktiven Abfälle werden in dem Mitgliedstaat entsorgt, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es besteht gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat. In diesem Fall verfügt der Bestimmungsmitgliedstaat über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie über eine geeignete in Betrieb befindliche Anlage zur Endlagerung, die den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom entspricht.

(224)
Zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Kernenergie erzeugt oder soll Strom aus Kernenergie erzeugt werden. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Kernenergie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen von Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom.

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die im Einklang mit den internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA zu extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, umgesetzt wurden.

3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben.

Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:

a)
die Höchsttemperatur des aufnehmenden Süßwasserkörpers nach dem Vermischen und
b)
die maximale Temperaturdifferenz zwischen dem abgeleiteten Kühlwasser und dem aufnehmenden Süßwasserkörper.

Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt.

Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (International Finance Corporation standards).

Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nicht radioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt werden.

Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert.

Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet.

Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.

Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden.

5)
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom(224) und der Richtlinie 2013/59/Euratom.

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt.

Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.

Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.

Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen.

4.27.
Bau und sicherer Betrieb neuer Kernkraftwerke zur Erzeugung von Strom oder Wärme, einschließlich zur Erzeugung von Wasserstoff, unter Verwendung der besten verfügbaren Technologien

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „beste verfügbare Technologien” Technologien, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom in vollem Umfang entsprechen und mit den neuesten technischen Parametern der IAEO-Normen sowie den WENRA-Sicherheitszielen und -referenzwerten uneingeschränkt im Einklang stehen.

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und sicherer Betrieb neuer kerntechnischer Anlagen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bis 2045 eine Baugenehmigung erteilt haben, zur Erzeugung von Strom oder Prozesswärme, auch für die Fernwärmeversorgung oder industrielle Prozesse wie die Wasserstofferzeugung, sowie deren sicherheitstechnische Verbesserungen. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und F.42.22 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie alle im vorliegenden Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1.
Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden „Projekt” ) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vollständig umgesetzt;
b)
der Mitgliedstaat hält den Euratom-Vertrag und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere die Richtlinie 2009/71/Euratom, die Richtlinie 2011/70/Euratom und die Richtlinie 2013/59/Euratom, sowie die nach Artikel 192 AEUV erlassenen geltenden Umweltvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU und die Richtlinie 2000/60/EG;
c)
der Mitgliedstaat verfügt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über einen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die miteinander kombiniert werden können;
d)
der Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügen wird, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung gemäß der Empfehlung 2006/851/Euratom entsprechen;
e)
der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates gemeldet und in das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates aktualisierte nationale Programm aufgenommen wurden;
f)
der Mitgliedstaat verfügt über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050, in dem alle folgenden Elemente beschrieben sind:

i)
die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
ii)
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebensdauer der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;
iii)
die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Plans und die wichtigsten Leistungsindikatoren für die Überwachung der Fortschritte;
iv)
Kostenabschätzungen und Finanzierungsregelungen.

Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.

2.
Bei dem Projekt wird die beste verfügbare Technologie vollumfänglich genutzt, und ab 2025 wird unfalltoleranter Brennstoff eingesetzt. Die Technologie wird von der nationalen Aufsichtsbehörde zertifiziert und genehmigt.
3.
Das Projekt wurde der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates — sofern eine dieser Bestimmungen anwendbar ist — gemeldet, die Kommission hat gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag dazu Stellung genommen und alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 relevant sind, sowie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien wurden in zufriedenstellender Weise berücksichtigt.
4.
Der betreffende Mitgliedstaat hat sich verpflichtet, der Kommission für jedes Projekt alle fünf Jahre über alle folgenden Punkte Bericht zu erstatten:

a)
die Angemessenheit der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten kumulierten Ressourcen;
b)
die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten Plans.

Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Berichte die Angemessenheit der kumulierten Ressourcen des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und des ebenfalls dort genannten Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten dokumentierten Plans und kann eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

5.
Die Kommission überprüft ab 2025 und mindestens alle zehn Jahre die technischen Parameter, die der besten verfügbaren Technologie entsprechen, auf der Grundlage der Bewertung durch die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG).
6.
Die Tätigkeit steht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften umgesetzt werden, auch in Bezug auf die insbesondere in Form von Stresstests erfolgende Bewertung der Resilienz der im Gebiet der Union gelegenen Kernkraftwerke gegenüber extremen Naturgefahren, einschließlich Erdbeben. Dementsprechend wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, wenn der Betreiber einer kerntechnischen Anlage

a)
einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorgelegt hat, dessen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sind (Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/71/Euratom);
b)
gestaffelte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um unter anderem sicherzustellen, dass die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom);
c)
bei Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb eines Kernkraftwerks eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung durchgeführt hat (Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom).

7.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen.
8.
Die unter Nummer 1 Buchstaben e und f genannten radioaktiven Abfälle werden in dem Mitgliedstaat entsorgt, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es besteht gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat. In diesem Fall verfügt der Bestimmungsmitgliedstaat über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie über eine geeignete in Betrieb befindliche Anlage zur Endlagerung, die den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom entspricht.

Zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Kernenergie erzeugt. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Kernenergie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen von Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom.

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die im Einklang mit den internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA zu extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, umgesetzt wurden.

3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben.

Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:

a)
die Höchsttemperatur des aufnehmenden Süßwasserkörpers nach dem Vermischen und
b)
die maximale Temperaturdifferenz zwischen dem abgeleiteten Kühlwasser und dem aufnehmenden Süßwasserkörper.

Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt.

Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (International Finance Corporation standards).

Kerntechnische Tätigkeiten werden in Bezug auf Wasserkörper, die zur Entnahme von Trinkwasser genutzt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch durchgeführt.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nicht radioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt werden.

Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert.

Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet.

Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.

Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden.

5)
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom.

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt.

Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.

Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.

Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen.

4.28.
Stromerzeugung aus Kernenergie in bestehenden Anlagen

Beschreibung der Tätigkeit

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht bis 2040 genehmigte Änderung bestehender kerntechnischer Anlagen für die Zwecke einer Verlängerung der Zeit des sicheren Betriebs kerntechnischer Anlagen, die Strom oder Wärme aus Kernenergie erzeugen (im Folgenden „Kernkraftwerke” ). Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und F.42.22 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie alle im vorliegenden Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1.
Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden „Projekt” ) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vollständig umgesetzt;
b)
der Mitgliedstaat hält den Euratom-Vertrag und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere die Richtlinie 2009/71/Euratom, die Richtlinie 2011/70/Euratom und die Richtlinie 2013/59/Euratom, sowie die nach Artikel 192 AEUV erlassenen geltenden Umweltvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU und die Richtlinie 2000/60/EG;
c)
der Mitgliedstaat verfügt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über einen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die miteinander kombiniert werden können;
d)
der Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügen wird, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung gemäß der Empfehlung 2006/851/Euratom entsprechen;
e)
der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates gemeldet und in das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates aktualisierte nationale Programm aufgenommen wurden;
f)
für nach 2025 genehmigte Projekte verfügt der Mitgliedstaat über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050, in dem alle folgenden Elemente beschrieben sind:

i)
die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
ii)
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebensdauer der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;
iii)
die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Plans und die wichtigsten Leistungsindikatoren für die Überwachung der Fortschritte;
iv)
Kostenabschätzungen und Finanzierungsregelungen.

Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.

2.
Bei dem Modernisierungsprojekt werden alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Sicherheitsverbesserungen umgesetzt, und ab 2025 wird unfalltoleranter Brennstoff eingesetzt. Die Technologie wird von der nationalen Aufsichtsbehörde zertifiziert und genehmigt.
3.
Das Projekt wurde der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates — sofern eine dieser Bestimmungen anwendbar ist — gemeldet, die Kommission hat gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag dazu Stellung genommen und alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 relevant sind, sowie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien wurden in zufriedenstellender Weise berücksichtigt.
4.
Der betreffende Mitgliedstaat hat sich verpflichtet, der Kommission für jedes Projekt alle fünf Jahre über alle folgenden Punkte Bericht zu erstatten:

a)
die Angemessenheit der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten kumulierten Ressourcen;
b)
die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten Plans.

Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Berichte die Angemessenheit der kumulierten Ressourcen des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und des ebenfalls dort genannten Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten dokumentierten Plans und kann eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

5.
Die Tätigkeit steht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften umgesetzt werden, auch in Bezug auf die insbesondere in Form von Stresstests erfolgende Bewertung der Resilienz der Kernkraftwerke der Union gegenüber extremen Naturgefahren, einschließlich Erdbeben. Dementsprechend wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, wenn der Betreiber einer kerntechnischen Anlage

a)
einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorgelegt hat, dessen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sind (Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/71/Euratom);
b)
gestaffelte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um unter anderem sicherzustellen, dass die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom);
c)
bei Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb eines Kernkraftwerks eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung durchgeführt hat (Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom).

6.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen.
7.
Die unter Nummer 1 Buchstaben e und f genannten radioaktiven Abfälle werden in dem Mitgliedstaat entsorgt, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es besteht gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat. In diesem Fall verfügt der Bestimmungsmitgliedstaat über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie über eine geeignete in Betrieb befindliche Anlage zur Endlagerung, die den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom entspricht.

Zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz

Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Kernenergie erzeugt. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Kernenergie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen von Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom.

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die im Einklang mit den internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA zu extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, umgesetzt wurden.

3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben.

Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:

a)
die Höchsttemperatur des aufnehmenden Süßwasserkörpers nach dem Vermischen und
b)
die maximale Temperaturdifferenz zwischen dem abgeleiteten Kühlwasser und dem aufnehmenden Süßwasserkörper.

Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt.

Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (International Finance Corporation standards).

Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen in Bezug auf Wasserkörper, die zur Entnahme von Trinkwasser genutzt werden, die Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nicht radioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt werden.

Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert.

Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet.

Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.

Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden.

5)
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom.

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt.

Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.

Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.

Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen.

4.29.
Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Strom aus ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.7 dieses Anhangs und aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.8 dieses Anhangs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

(225)
Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Erfolgt in den Anlagen eine Form der Emissionsminderung (z. B. durch CO2-Abscheidung oder Nutzung erneuerbarer oder CO2-armer Gase), so erfüllt die Tätigkeit der Emissionsminderung — sofern zutreffend — die Kriterien des jeweils einschlägigen Abschnitts dieses Anhangs.

Wird das CO2, das ansonsten beim Stromerzeugungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

b)
Anlagen, für die die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2030 erteilt wird, erfüllen alle folgenden Anforderungen:

i)
die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit liegen unter 270 g CO2-Äq je kWh Energie-Output, oder die jährlichen direkten THG-Emissionen der Tätigkeit übersteigen über 20 Jahre gemittelt nicht 550 kg CO2-Äq je kW der Anlagenkapazität;
ii)
auf der Grundlage eines Vergleichs mit der kosteneffizientesten technisch machbaren erneuerbaren Alternative für dieselbe Kapazität kann die zu ersetzende Leistung nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden; das Ergebnis dieses Vergleichs wird veröffentlicht und den Interessenträgern zur Konsultation vorgelegt;
iii)
die Tätigkeit ersetzt eine mit hohen Emissionen verbundene vorhandene Stromerzeugungstätigkeit, bei der feste oder flüssige fossile Brennstoffe eingesetzt werden;
iv)
die neu installierte Erzeugungskapazität übersteigt die Kapazität der ersetzten Anlage nicht um mehr als 15 %;
v)
die Anlage ist für den Einsatz erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe ausgelegt und gebaut, und die Umstellung auf die volle Nutzung erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe erfolgt bis zum 31. Dezember 2035 über eine Verpflichtung und einen überprüfbaren Plan, die vom Leitungsorgan des Unternehmens genehmigt wurden;
vi)
die Ersetzung führt über die Lebensdauer der neu installierten Erzeugungskapazität zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 %;
vii)
wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, in dem Kohle zur Energieerzeugung genutzt wird, so hat sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet, die Nutzung der Energieerzeugung aus Kohle schrittweise einzustellen, und hat dies in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(225) oder im Rahmen eines anderen Instruments gemeldet.

Die Einhaltung der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Kriterien wird von einem unabhängigen Dritten überprüft. Der überprüfende unabhängige Dritte verfügt über die für die Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse. Der überprüfende unabhängige Dritte befindet sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber und ist nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt. Der überprüfende unabhängige Dritte überprüft sorgfältig, ob die technischen Bewertungskriterien erfüllt sind. Insbesondere veröffentlicht der unabhängige Dritte jährlich einen Bericht, den er der Kommission übermittelt und in dem er

a)
die Höhe der direkten Treibhausgasemissionen gemäß Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i bescheinigt;
b)
gegebenenfalls bewertet, ob sich die jährlichen direkten Treibhausgasemissionen der Tätigkeit auf einem glaubhaften Pfad zur Einhaltung des unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten über 20 Jahre gemittelten Schwellenwerts befinden;
c)
bewertet, ob sich die Tätigkeit auf einem glaubhaften Pfad zur Einhaltung von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer v befindet.

Bei der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Bewertung berücksichtigt der überprüfende unabhängige Dritte insbesondere die geplanten jährlichen direkten Treibhausgasmissionen für jedes Jahr des Zielpfads, die tatsächlichen direkten jährlichen Treibhausgasemissionen, die geplanten und tatsächlichen Betriebsstunden sowie die geplante und tatsächliche Nutzung erneuerbarer oder CO2-armer Gase.

Auf der Grundlage der ihr übermittelten Berichte kann die Kommission den betreffenden Betreibern eine Stellungnahme übermitteln. Die Kommission berücksichtigt diese Berichte bei der in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Überprüfung.

2.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)
Beim Bau werden Messgeräte zur Überwachung physischer Emissionen, z. B. aufgrund von Methanleckagen, installiert oder es wird ein Programm zur Ortung und Reparatur von Leckagen eingeführt;
b)
im Betrieb werden physische Emissionsmessungen gemeldet, und die Leckage wird beseitigt.

3.
Werden fossilen gasförmigen Brennstoffe bei der Tätigkeit gasförmige oder flüssige Biobrennstoffe beigemischt, so erfüllt die für die Herstellung des Biogases oder der flüssigen Biobrennstoffe verwendete landwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. die verwendete forstwirtschaftliche Biomasse die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind.

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.30.
Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.19 dieses Anhangs und mit ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.20 dieses Anhangs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und D.35.30 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit gasförmigen Brennstoffen liegen unter 100 g CO2-Äq je 1 kWh Energie-Output der gekoppelten Erzeugung.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden auf der Grundlage projektspezifischer Daten (soweit verfügbar) anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Erfolgt in den Anlagen eine Form der Emissionsminderung (z. B. durch CO2-Abscheidung oder Nutzung erneuerbarer oder CO2-armer Gase), so erfüllt die Tätigkeit der Emissionsminderung — sofern zutreffend — die Anforderungen des jeweils einschlägigen Abschnitts dieses Anhangs. Wird das bei der Stromerzeugung emittierte CO2 abgeschieden, so muss es den in Nummer 1 dieses Abschnitts festgelegten Emissionsgrenzwert einhalten und so transportiert und unterirdisch gespeichert werden, dass die technischen Bewertungskriterien für den Transport und die Speicherung von CO2 gemäß den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs erfüllt sind.

b)
Anlagen, für die die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2030 erteilt wird, erfüllen alle folgenden Anforderungen:

i)
Bei der Tätigkeit werden im Vergleich zu den Referenzwerten einer getrennten Erzeugung von Wärme und Strom Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % erzielt; die Primärenergieeinsparungen werden anhand der in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Formel berechnet;
ii)
die direkten Treibhausgasmissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq je kWh Energie-Output;
iii)
auf der Grundlage eines Vergleichs mit der kosteneffizientesten technisch machbaren erneuerbaren Alternative für dieselbe Kapazität kann die zu ersetzende Leistung und oder Wärme/Kälte nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden; das Ergebnis dieses Vergleichs wird veröffentlicht und den Interessenträgern zur Konsultation vorgelegt;
iv)
die Tätigkeit ersetzt eine vorhandene Tätigkeit der gekoppelten Kraft-Wärme/Kälte-Erzeugung, eine vorhandene Tätigkeit zur gesonderten Wärme-/Kälteerzeugung oder eine vorhandene Tätigkeit zur gesonderten Energieerzeugung, die mit hohen Emissionen verbunden ist und bei der feste oder flüssige fossile Brennstoffe eingesetzt werden;
v)
die neu installierte Erzeugungskapazität übersteigt nicht die Kapazität der ersetzten Anlage;
vi)
die Anlage ist für den Einsatz erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe ausgelegt und gebaut, und die Umstellung auf die volle Nutzung erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe erfolgt bis zum 31. Dezember 2035 über eine Verpflichtung und einen überprüfbaren Plan, die vom Leitungsorgan des Unternehmens genehmigt wurden;
vii)
die Ersetzung führt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % je kWh Energie-Output;
viii)
die Modernisierung der Anlage führt nicht zu einer Erhöhung der Erzeugungskapazität der Anlage;
ix)
wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, in dem Kohle zur Energieerzeugung genutzt wird, so hat sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet, die Nutzung der Energieerzeugung aus Kohle schrittweise einzustellen, und hat dies in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder im Rahmen eines anderen Instruments gemeldet.

Die Einhaltung der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Kriterien wird von einem unabhängigen Dritten überprüft. Der überprüfende unabhängige Dritte verfügt über die für die Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse. Der überprüfende unabhängige Dritte befindet sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber und ist nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt. Der überprüfende unabhängige Dritte überprüft sorgfältig, ob die technischen Bewertungskriterien erfüllt sind. Insbesondere veröffentlicht der unabhängige Dritte jährlich einen Bericht, den er der Kommission übermittelt und in dem er

a)
die Höhe der direkten Treibhausgasemissionen gemäß Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii bescheinigt;
b)
bewertet, ob sich die Tätigkeit auf einem glaubhaften Pfad zur Einhaltung von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi befindet.

Auf der Grundlage der ihr übermittelten Berichte kann die Kommission den betreffenden Betreibern eine Stellungnahme übermitteln. Die Kommission berücksichtigt diese Berichte bei der in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Überprüfung.

2.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)
Beim Bau werden Messgeräte zur Überwachung physischer Emissionen, z. B. aufgrund von Methanleckagen, installiert oder es wird ein Programm zur Ortung und Reparatur von Leckagen eingeführt;
b)
im Betrieb werden physische Messungen von Methanemissionen gemeldet, und eine etwaige Leckage wird beseitigt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind.

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

4.31.
Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen für die Wärmegewinnung, die Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugen und an eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU angeschlossen sind. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Wärme/Kälte in einem effizienten Fernwärmesystem aus ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.23 dieses Anhangs und aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.24 dieses Anhangs. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)
Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Erzeugung von Wärme/Kälte aus gasförmigen Brennstoffen Energie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh. Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.

Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Erfolgt in den Anlagen eine Form der Emissionsminderung (z. B. durch CO2-Abscheidung oder Nutzung erneuerbarer oder CO2-armer Gase), so erfüllt die Tätigkeit der Emissionsminderung — sofern zutreffend — die Anforderungen des jeweils einschlägigen Abschnitts dieses Anhangs. Wird das bei der Stromerzeugung emittierte CO2 abgeschieden, so muss es den in Nummer 1 dieses Abschnitts festgelegten Emissionsgrenzwert einhalten und so transportiert und unterirdisch gespeichert werden, dass die technischen Bewertungskriterien für den Transport und die Speicherung von CO2 gemäß den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs erfüllt sind.

b)
Anlagen, für die die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2030 erteilt wird, erfüllen alle folgenden Anforderungen:

i)
die durch die Tätigkeit erzeugte Wärmeenergie wird in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU genutzt;
ii)
die direkten Treibhausgasmissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq je kWh Energie-Output;
iii)
auf der Grundlage eines Vergleichs mit der kosteneffizientesten technisch machbaren erneuerbaren Alternative für dieselbe Kapazität kann die zu ersetzende Wärme/Kälte nicht mit erneuerbaren Energiequellen erreicht werden; das Ergebnis dieses Vergleichs wird veröffentlicht und den Interessenträgern zur Konsultation vorgelegt;
iv)
die Tätigkeit ersetzt eine mit hohen Emissionen verbundene vorhandene Tätigkeit der Wärme-/Kälteerzeugung, bei der fester oder flüssiger fossiler Brennstoff eingesetzt wird;
v)
die neu installierte Erzeugungskapazität übersteigt nicht die Kapazität der ersetzten Anlage;
vi)
die Anlage ist für den Einsatz erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe ausgelegt und gebaut, und die Umstellung auf die volle Nutzung erneuerbarer und/oder CO2-armer gasförmiger Brennstoffe erfolgt bis zum 31. Dezember 2035 über eine Verpflichtung und einen überprüfbaren Plan, die vom Leitungsorgan des Unternehmens genehmigt wurden;
vii)
die Ersetzung führt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % je kWh Energie-Output;
viii)
die Modernisierung der Anlage führt nicht zu einer Erhöhung der Erzeugungskapazität der Anlage;
ix)
wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, in dem Kohle zur Energieerzeugung genutzt wird, so hat sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet, die Nutzung der Energieerzeugung aus Kohle schrittweise einzustellen, und hat dies in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder im Rahmen eines anderen Instruments gemeldet.

Die Einhaltung der unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Kriterien wird von einem unabhängigen Dritten überprüft. Der überprüfende unabhängige Dritte verfügt über die für die Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnisse. Der überprüfende unabhängige Dritte befindet sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber und ist nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt. Der überprüfende unabhängige Dritte überprüft sorgfältig, ob die technischen Bewertungskriterien erfüllt sind. Insbesondere veröffentlicht der unabhängige Dritte jährlich einen Bericht, den er der Kommission übermittelt und in dem er

a)
die Höhe der direkten Treibhausgasemissionen gemäß Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii bescheinigt;
b)
bewertet, ob sich die Tätigkeit auf einem glaubhaften Pfad zur Einhaltung von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer vi befindet.

Auf der Grundlage der ihr übermittelten Berichte kann die Kommission den betreffenden Betreibern eine Stellungnahme übermitteln. Die Kommission berücksichtigt diese Berichte bei der in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Überprüfung.

2.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

a)
Beim Bau werden Messgeräte zur Überwachung physischer Emissionen, z. B. aufgrund von Methanleckagen, installiert oder es wird ein Programm zur Ortung und Reparatur von Leckagen eingeführt;
b)
im Betrieb werden physische Messungen von Methanemissionen gemeldet, und eine etwaige Leckage wird beseitigt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind.

Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.
WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

5.1.
Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Das Wasserversorgungssystem erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Der durchschnittliche Nettoenergieverbrauch für Entnahme und Behandlung beträgt höchstens 0,5 kWh je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgung. Beim Nettoenergieverbrauch können Maßnahmen berücksichtigt werden, die den Energieverbrauch senken, z. B. Quellenkontrolle (auf Schadstoffeinträge), und gegebenenfalls die Energieerzeugung (z. B. Wasserkraft, Solar- und Windenergie);
(b)
die Wasserverlustrate wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI)(226) berechnet und der Schwellenwert beträgt 1,5 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(227) festgelegt. Diese Berechnung ist auf den gesamten Bereich des Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) (District Metered Areas, DMAs) oder der Druckzone(n) (Pressure Managed Areas, PMAs).
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.2.
Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung

Beschreibung der Tätigkeit

Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung, einschließlich Erneuerung der Infrastrukturen für die Wassergewinnung, -behandlung und -verteilung für den häuslichen und industriellen Bedarf. Dies ist mit keinen wesentlichen Änderungen des Durchflussvolumens des gewonnenen, behandelten oder bereitgestellten Wassers verbunden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Erneuerung des Wasserversorgungssystems führt auf eine der folgenden Weisen zu einer höheren Energieeffizienz:

(a)
durch Senkung des durchschnittlichen Nettoenergieverbrauchs des Systems um mindestens 20 % gegenüber der über drei Jahre gemittelten eigenen Ausgangsleistung, einschließlich Entnahme und Behandlung, gemessen in Kilowattstunden je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgung;
(b)
durch Verringerung der Lücke zwischen entweder der über drei Jahre gemittelten, nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und einem ILI von 1,5(228), oder zwischen der über drei Jahre gemittelten, nach einer anderen geeigneten Methode berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Schwellenwert um mindestens 20 %. Die über drei Jahre gemittelte derzeitige Wasserverlustrate wird für den gesamten Bereich des Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetzes berechnet, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. für das erneuerte Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetz auf Ebene der Messzone(n) (District Metered Areas, DMAs) oder der Druckzone(n) (Pressure Managed Areas, PMAs).
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.3.
Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Erweiterung und Betrieb zentralisierter Abwassersysteme, die Abwassersammlung (Kanalnetz) und Abwasserbehandlung umfassen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.37.00 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Der Nettoenergieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage beträgt höchstens:

(a)
35 kWh je Einwohnerwert (EW) und Jahr bei einer Kapazität der Behandlungsanlage von weniger als 10000 EW;
(b)
25 kWh je Einwohnerwert (EW) und Jahr bei einer Kapazität der Behandlungsanlage zwischen 10000 und 100000 EW;
(c)
20 kWh je Einwohnerwert (EW) und Jahr bei einer Kapazität der Behandlungsanlage von mehr als 100000 EW.

Beim Nettoenergieverbrauch des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage können Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs im Zusammenhang mit der Quellenkontrolle (Verringerung des Regenwasser- oder Schadstoffeintrags) und gegebenenfalls die Energieerzeugung innerhalb des Systems (z. B. Wasserkraft, Solar-, Wärme- und Windenergie) berücksichtigt werden.

2.
Für den Bau und die Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Abwasserbehandlungsanlage mit einem Sammelsystem, die treibhausgasintensivere Behandlungssysteme (z. B. Klärgruben, anaerobe Abwasserteiche) ersetzt, wird eine Bewertung der direkten THG-Emissionen vorgenommen(229). Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Wird das Abwasser so behandelt, dass es zur landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendet werden kann, wurden die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen festgelegt und umgesetzt.(230)
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Einleitung von Abwasser in Gewässer entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(231) oder nationalen Bestimmungen zu maximal zulässigen Schadstoffgehalten für die Einleitung von Abwasser in Gewässer.

Es wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um übermäßigen Abfluss aus Regenüberläufen aus dem Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch naturbasierte Lösungen, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können.

Die Verwendung von Klärschlamm erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates(232) oder nationalen Rechtsvorschriften über das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.4.
Erneuerung von Abwassersammel- und -behandlungssystemen

Beschreibung der Tätigkeit

Erneuerung zentralisierter Abwassersysteme, die die Abwassersammlung (Kanalnetz) und Abwasserbehandlung umfassen. Dies ist mit keiner wesentlichen Änderung der Belastung oder des Durchflussvolumens des im Abwassersystem gesammelten oder behandelten Wassers verbunden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code E.37.00 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Erneuerung eines Sammelsystems verbessert die Energieeffizienz, indem der durchschnittliche Energieverbrauch gegenüber der über drei Jahre gemittelten eigenen Ausgangsleistung um 20 % gesenkt wird, was jährlich nachgewiesen wird. Diese Senkung des Energieverbrauchs kann auf Ebene des Vorhabens (d. h. der Erneuerung des Sammelsystems) oder der nachgelagerten Abwassergemeinde (d. h. einschließlich des nachgelagerten Sammelsystems, der Behandlungsanlage oder der Abwassereinleitung) betrachtet werden.
2.
Die Erneuerung einer Abwasserbehandlungsanlage verbessert die Energieeffizienz, indem der durchschnittliche Energieverbrauch des Systems gegenüber der über drei Jahre gemittelten eigenen Ausgangsleistung um mindestens 20 % gesenkt wird, was jährlich nachgewiesen wird.
3.
Für die Zwecke der Nummern 1 und 2 wird der Nettoenergieverbrauch des Systems in kWh je Einwohnerwert und Jahr des gesammelten oder behandelten Abwassers berechnet, wobei Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs im Zusammenhang mit der Quellenkontrolle (Verringerung des Regenwasser- oder Schadstoffeintrags) und gegebenenfalls die Energieerzeugung innerhalb des Systems (z. B. Wasserkraft, Solar-, Wärme- und Windenergie) berücksichtigt werden.
4.
Für die Zwecke der Nummern 1 und 2 weist der Betreiber nach, dass es keine wesentlichen Änderungen äußerer Bedingungen, einschließlich Änderungen der Einleitungsgenehmigung(en) oder Änderungen der Belastung in der Gemeinde, gibt, die unabhängig von ergriffenen Effizienzmaßnahmen zu einer Verringerung des Energieverbrauchs führen würden.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Wird das Abwasser so behandelt, dass es zur landwirtschaftlichen Bewässerung wiederverwendet werden kann, wurden die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen festgelegt und umgesetzt.(233)
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Einleitung von Abwasser in Gewässer entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder nationalen Bestimmungen zu maximal zulässigen Schadstoffgehalten für die Einleitung von Abwasser in Gewässer.

Es wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um übermäßigen Abfluss aus Regenüberläufen aus dem Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch naturbasierte Lösungen, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können.

Die Verwendung von Klärschlamm erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG oder nationalen Rechtsvorschriften über das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.5.
Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen

Beschreibung der Tätigkeit

Getrennte Sammlung und Beförderung nicht gefährlicher Abfälle in einzelnen oder gemischten Fraktionen(234) zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code E.38.11 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Alle getrennt gesammelten und beförderten nicht gefährlichen Abfälle, die an der Anfallstelle getrennt werden, sind zur Vorbereitung auf die Wiederverwendung oder das Recycling bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Getrennt gesammelte Abfallfraktionen werden in Abfalllagern und Umschlaganlagen nicht mit anderen Abfällen oder Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

5.6.
Anaerobe Vergärung von Klärschlamm

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Klärschlamm durch anaerobe Vergärung mit der daraus resultierenden Erzeugung und Verwendung von Biogas oder Chemikalien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.37.00 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Es existiert ein Überwachungs- und Notfallplan, um Methanleckagen in der Anlage zu minimieren.
2.
Das erzeugte Biogas wird direkt zur Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet oder zu Biomethan zur Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet oder als Fahrzeugkraftstoff oder Ausgangsstoff in der chemischen Industrie verwendet.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(235), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Ist der anfallende Gärrückstand zur Verwendung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt, so wird sein Stickstoffgehalt (mit einer Toleranz von ± 25 %) dem Käufer oder der für die Entnahme des Gärrückstands zuständigen Stelle mitgeteilt.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.7.
Anaerobe Vergärung von Bioabfällen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung getrennt gesammelter Bioabfälle(236) durch anaerobe Vergärung mit der daraus resultierenden Erzeugung und Verwendung von Biogas und Gärrückständen und/oder Chemikalien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.38.21 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Es existiert ein Überwachungs- und Notfallplan, um Methanleckagen in der Anlage zu minimieren.
2.
Das erzeugte Biogas wird direkt zur Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet oder zu Biomethan zur Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet oder als Fahrzeugkraftstoff oder Ausgangsstoff in der chemischen Industrie verwendet.
3.
Der Bioabfall, der für die anaerobe Vergärung verwendet wird, wird an der Anfallstelle getrennt und getrennt gesammelt.
4.
Der anfallende Gärrückstand wird entweder direkt oder nach der Kompostierung oder einer anderen Behandlung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet.
5.
In den speziellen Bioabfallbehandlungsanlagen macht der Gewichtsanteil der als Rohstoff eingesetzten Nahrungs- und Futtermittelpflanzen(237) im Jahresdurchschnitt höchstens 10 % der eingesetzten Rohstoffe aus.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei anaeroben Vergärungsanlagen, in denen mehr als 100 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die anaerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(238), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Der anfallende Gärrückstand erfüllt die Anforderungen an Düngematerialien gemäß den Komponentenmaterialkategorien 4 und 5 für Gärrückstände oder 3 für Kompost in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.

Der Stickstoffgehalt (mit einer Toleranz von ± 25 %) des Gärrückstands, der als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird, wird dem Käufer oder der für die Entnahme des Gärrückstands zuständigen Stelle mitgeteilt.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.8.
Kompostierung von Bioabfällen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung getrennt gesammelter Bioabfälle(239) durch Kompostierung (aerobe Vergärung) mit der daraus resultierenden Erzeugung und Verwendung von Kompost. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.38.21 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Der Bioabfall, der kompostiert wird, wird an der Anfallstelle getrennt und getrennt gesammelt.
2.
Der erzeugte Kompost wird als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet und erfüllt die Anforderungen an Düngematerialien gemäß der Komponentenmaterialkategorie 3 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Kompostieranlagen, in denen mehr als 75 Tonnen pro Tag behandelt werden, liegen die Emissionen in Luft und Wasser innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die für die aerobe Behandlung von Abfällen in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung(240), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

Der Standort verfügt über ein System, das verhindert, dass Sickerwasser ins Grundwasser gelangt.

Der erzeugte Kompost erfüllt die Anforderungen an Düngematerialien gemäß der Komponentenmaterialkategorie 3 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 bzw. den nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zur landwirtschaftlichen Verwendung.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.9.
Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen

Beschreibung der Tätigkeit

Bau und Betrieb von Anlagen zur Sortierung getrennt gesammelter nicht gefährlicher Abfallströme und zu deren Verwertung zu Sekundärrohstoffen durch mechanische Umwandlung, ausgenommen zu Verfüllungszwecken. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.38.32 und F.42.99, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Im Rahmen der Tätigkeit werden mindestens 50 % des Gewichts der verwerteten, getrennt gesammelten nicht gefährlichen Abfälle in Sekundärrohstoffe umgewandelt, die sich dafür eignen, neue Materialien in Produktionsprozessen zu ersetzen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.10.
Abscheidung und Nutzung von Deponiegas

Beschreibung der Tätigkeit

Installation und Betrieb von Infrastrukturen für die Abscheidung und Nutzung von Deponiegas(241) in dauerhaft geschlossenen Deponien oder Deponieabschnitten unter Verwendung neuer oder zusätzlicher spezieller technischer Anlagen und Ausrüstungen, die während oder nach der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnitts installiert werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code E.38.21 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Deponie wurde nicht nach dem 8. Juli 2020 eröffnet.
2.
Die Deponie oder der Deponieabschnitt, in denen das Gasabscheidungssystem neu installiert, erweitert oder nachgerüstet wird, ist dauerhaft geschlossen und nimmt keine weiteren biologisch abbaubaren Abfälle an(242).
3.
Das erzeugte Deponiegas wird als Biogas(243) zur Erzeugung von Strom oder Wärme verwendet oder zu Biomethan zur Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet oder als Fahrzeugkraftstoff oder Ausgangsstoff in der chemischen Industrie verwendet.
4.
Methanemissionen aus der Deponie und Leckagen aus den Anlagen zur Sammlung und Nutzung von Deponiegas unterliegen Mess- und Überwachungsverfahren gemäß Anhang III der Richtlinie 1999/31/EG des Rates(244).
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die dauerhafte Stilllegung und Sanierung sowie die Nachsorge von Altdeponien mit installiertem Abscheidungssystem für Deponiegas erfolgen im Einklang mit

(a)
den allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 1999/31/EG;
(b)
den Mess- und Überwachungsverfahren gemäß Anhang III der vorstehend genannten Richtlinie.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.11.
Transport von CO2

Beschreibung der Tätigkeit

Transport von abgeschiedenem CO2 mit allen Verkehrsträgern. Bau und Betrieb von CO2-Pipelines und Nachrüstung von Gasnetzen, deren Hauptzweck die Integration von abgeschiedenem CO2 ist. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.21 und H.49.50, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Das von der Abscheideanlage an die Injektionsstelle transportierte CO2 führt nicht zu CO2-Leckagen von mehr als 0,5 % der transportierten CO2-Masse.
2.
Das CO2 wird an eine Stätte für die dauerhafte Speicherung von CO2 befördert, die die in Abschnitt 5.12 dieses Anhangs festgelegten Kriterien für die unterirdische geologische Speicherung von CO2 erfüllt, oder zu anderen Transportmitteln, die zu einer Stätte für die dauerhafte Speicherung von CO2 führen, die diese Kriterien erfüllt.
3.
Geeignete Systeme zur Ortung von Leckagen kommen zur Anwendung, und es gibt einen Überwachungsplan, wobei der Bericht von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.
4.
Die Aktivität kann die Installation von Anlagen umfassen, die die Flexibilität erhöhen und die Verwaltung eines bestehenden Netzes verbessern.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

5.12.
Unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

Beschreibung der Tätigkeit

Dauerhafte Speicherung von abgeschiedenem CO2 in geeigneten unterirdischen geologischen Formationen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code E.39.00 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Es wird eine Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der Umgebung (Exploration im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(245)) durchgeführt, um festzustellen, ob die geologische Formation für die Nutzung als CO2-Speicherstätte geeignet ist.
2.
Für den Betrieb unterirdischer geologischer CO2-Speicherstätten, einschließlich Schließung und Nachsorgeverpflichtungen, gilt:

(a)
Es werden geeignete Systeme für die Ortung von Leckagen implementiert, um eine Freisetzung während des Betriebs zu verhindern;
(b)
es liegt ein Überwachungsplan für die Injektionsanlagen, den Speicherkomplex und gegebenenfalls die Umgebung vor, wobei die regelmäßigen Berichte von der zuständigen nationalen Behörde überprüft werden.

3.
Bei der Exploration und dem Betrieb von Speicherstätten in der Union steht die Tätigkeit im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG. Bei Exploration und Betrieb von Speicherstätten in Drittländern erfüllt die Tätigkeit die Norm ISO 27914:2017(246) für die geologische Speicherung von CO2.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit steht mit der Richtlinie 2009/31/EG im Einklang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

6.
VERKEHR

6.1.
Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Vermietung, Leasing und Betrieb der Personenbeförderung mit Schienenfahrzeugen auf Hauptstrecken des Schienenfernverkehrs, Personenbeförderung im Schienenfernverkehr und Betrieb von Schlaf- oder Speisewagen als Teil der Tätigkeit eines Bahnunternehmens. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.49.10 und N.77.39, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Züge und Reisezugwagen verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
die Züge und Reisezugwagen verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und setzen einen herkömmlichen Motor ein, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen).
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, insbesondere während der Wartung.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Motoren für den Antrieb von Lokomotiven und von Triebwagen entsprechen den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(247) festgelegten Emissionsgrenzwerten.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.2.
Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb der Güterbeförderung auf Hauptverkehrsnetzen und auf Nebenstrecken des Frachtverkehrs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.49.20 und N.77.39, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

(a)
Die Züge und Güterwagen verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
die Züge und Güterwagen verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und setzen einen herkömmlichen Motor ein, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen).

2.
Die Züge und Güterwagen sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, insbesondere während der Wartung.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Motoren für den Antrieb von Lokomotiven und von Triebwagen entsprechen den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Emissionsgrenzwerten.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.3.
Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr, Personenkraftverkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb von Fahrzeugen für die Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr und für den Personenkraftverkehr. Bei Kraftfahrzeugen ist der Betrieb von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 für die Personenbeförderung eingeschlossen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können den Betrieb verschiedener Verkehrsträger zu Lande umfassen, z. B. von Bussen, Straßenbahnen, Oberleitungsbussen, U-Bahnen und Hochbahnen. Dies beinhaltet auch Flughafen- oder Bahnhofzubringerlinien sowie den Betrieb von Zahnrad- und Seilbahnen, soweit diese Teil von Orts- und Nahverkehrssystemen sind. Zu den Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gehören auch Fernbusdienste im Linienverkehr, Charter-, Ausflugs- und sonstiger Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, Flughafen-Shuttles (auch im Flughafenbereich) sowie der Betrieb von Schulbussen und Bussen für die Beförderung. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.49.31, H.49.3.9, N.77.39 und N.77.11, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Mit der Tätigkeit wird Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr bereitgestellt und es werden keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht(248);
(b)
bis zum 31. Dezember 2025 wird mit der Tätigkeit Personenbeförderung im Straßenfernverkehr mit Fahrzeugen bereitgestellt, die den Klassen M2 und M3(249) entsprechen, deren Aufbauart(250) als „CA” (Eindeckfahrzeug), „CB” (Doppeldeckfahrzeug), „CC” (Eindeck-Gelenkfahrzeug) oder „CD” (Doppeldeck-Gelenkfahrzeug) eingestuft ist und die der neuesten EURO-VI-Norm entsprechen, d. h. sowohl den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 als auch den Anforderungen von Änderungsrechtsakten zu dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und noch vor ihrem Anwendungsbeginn sowie der neuesten Stufe der EURO-VI-Norm gemäß Anhang I Anlage 9 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 582/2011, wenn die Bestimmungen für diese Stufe bereits in Kraft, für diesen Fahrzeugtyp jedoch noch nicht anwendbar sind(251). Ist eine solche Norm nicht verfügbar, sind die direkten CO2-Emissionen der Fahrzeuge gleich null.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Lebensdauer der Flotte bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, unter anderem durch Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere von darin enthaltenen kritischen Rohstoffen).
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Straßenfahrzeugen der Klasse M erfüllen die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können.

Die Fahrzeuge entsprechen gegebenenfalls den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.4.
Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik

Beschreibung der Tätigkeit

Verkauf, Erwerb, Finanzierung Leasing, Vermietung und Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität oder persönlichen Beförderungsmitteln, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden. Dies schließt auch Gütertransportdienste mit (Lasten-)Fahrrädern ein. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere N.77.11 und N.77.21, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Der Antrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität erfolgt durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft.
2.
Die Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität dürfen in derselben öffentlichen Infrastruktur betrieben werden, die für Fahrräder oder Fußgänger vorgesehen ist.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Lebensdauer bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, unter anderem durch Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere von darin enthaltenen kritischen Rohstoffen).
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.5.
Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Vermietung, Leasing und Betrieb von Fahrzeugen der Klassen M1(252), N1(253), die beide unter die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(254) fallen, oder L (zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge)(255). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.49.32, H.49.39 und N.77.11, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien:

(a)
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die beide unter die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen,

i)
liegen bis zum 31. Dezember 2025 die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 bei unter 50 g CO2/km (emissionsarme und emissionsfreie leichte Nutzfahrzeuge);
ii)
liegen ab dem 1. Januar 2026 die spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 bei null.

(b)
Bei Fahrzeugen der Klasse L liegen die CO2-Abgasemissionen bei 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sind sowohl

(a)
zu wenigstens 85 Masseprozent je Fahrzeug wiederverwendbar oder recyclingfähig, als auch
(b)
zu wenigstens 95 Masseprozent je Fahrzeug wiederverwendbar oder verwertbar.(256)

Sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Lebensdauer der Flotte bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, unter anderem durch Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe).

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Fahrzeuge entsprechen den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (Euro VI)(257) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Die Fahrzeuge entsprechen den Emissionsgrenzwerten für saubere leichte Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 im Anhang der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(258).

Bei Straßenfahrzeugen der Klassen M und N erfüllen die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können.

Die Fahrzeuge entsprechen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(259).

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.6.
Güterbeförderung im Straßenverkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb von Fahrzeugen der Klassen N1, N2(260) oder N3(261) für die Güterbeförderung im Straßenverkehr, die unter die EURO-VI-Norm(262) Stufe E oder deren Nachfolger fallen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.49.4.1, H.53.10, H.53.20 und N.77.12, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer i dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Fahrzeuge der Klasse N1 verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen sind „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242;
(c)
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von über 7,5 Tonnen sind

i)
„emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder
ii)
sofern die Erfüllung der Ziffer i technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, „emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge” im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung.

2.
Die Fahrzeuge sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sind sowohl

(a)
zu wenigstens 85 Masseprozent je Fahrzeug wiederverwendbar oder recyclingfähig, als auch
(b)
zu wenigstens 95 Masseprozent je Fahrzeug wiederverwendbar oder verwertbar.(263)

Sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Lebensdauer der Flotte bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, unter anderem durch Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe).

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Straßenfahrzeugen der Klassen M und N erfüllen die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können. Die Fahrzeuge entsprechen den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung bezüglich der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI)(264) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

Die Fahrzeuge entsprechen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.7.
Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb von Fahrgastbinnenschiffen, die nicht für den Seeverkehr geeignet sind. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code H.50.30 zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Schiffe verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe und dual betriebene Schiffe beziehen im Normalbetrieb ihre Energie zu mindestens 50 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom;
c)
sofern die Einhaltung von Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, darf die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes während eines Berichtszeitraums(265) verbrauchten Energie ab dem 1. Januar 2026 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)
76,4 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029;
b)
61,1 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2034;
c)
45,8 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2035 bis zum 31. Dezember 2039;
d)
30,6 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2040 bis zum 31. Dezember 2044;
e)
15,3 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2045 bis zum 31. Dezember 2049;
f)
0 g CO2-Äq/MJ ab dem 1. Januar 2050.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

Es bestehen Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen in der Nutzungsphase (Wartung, Verkehrsbetrieb in Bezug auf Küchen- und Speiseabfälle) und zur Bewirtschaftung aller verbleibenden Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Schiffsmotoren halten die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Emissionsgrenzwerte ein (einschließlich Schiffe, die diese Grenzwerte ohne typgenehmigte Lösungen, etwa durch Nachbehandlung, einhalten).
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.8.
Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Leasing, Vermietung und Betrieb von Binnenfrachtschiffen, die nicht für den Seeverkehr geeignet sind. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code H.50.4 zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:

(a)
Die Schiffe verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
sofern die Erfüllung des Kriteriums nach Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, und bis zum 31. Dezember 2025: die anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators(266) berechneten (bzw. bei neuen Schiffen geschätzten) direkten CO2-Abgasemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) liegen 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242;
(c)
sofern die Einhaltung von Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, darf die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes oder der Flotte eines Unternehmens während eines Berichtszeitraums(267) verbrauchten Energie ab dem 1. Januar 2026 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)
76,4 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029;
b)
61,1 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2034;
c)
45,8 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2035 bis zum 31. Dezember 2039;
d)
30,6 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2040 bis zum 31. Dezember 2044;
e)
15,3 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2045 bis zum 31. Dezember 2049;
f)
0 g CO2-Äq/MJ ab dem 1. Januar 2050.

2.
Die Schiffe sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Schiffsmotoren halten die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Emissionsgrenzwerte ein (einschließlich Schiffe, die diese Grenzwerte ohne typgenehmigte Lösungen, etwa durch Nachbehandlung, einhalten).
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.9.
Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Beschreibung der Tätigkeit

Nachrüstung und Aufrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung auf Binnengewässern mit Schiffen, die nicht für den Seeverkehr geeignet sind. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.50.4, H.50.30 und C.33.15, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Nachrüstung erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

a)
Verringerung des Kraftstoffverbrauchs des Fahrgastbinnenschiffes um mindestens 15 %, ausgedrückt als Energieeinheit pro gesamter Fahrt (vollständige Fahrgastfahrt), was durch eine Vergleichsberechnung für die repräsentativen Navigationsbereiche (einschließlich repräsentativer Lastprofile und Anlegen), in denen das Schiff betrieben werden soll, oder durch die Ergebnisse von Modellversuchen oder Simulationen nachgewiesen wird;
b)
Verringerung des Kraftstoffverbrauchs des Güterbinnenschiffes um mindestens 15 %, ausgedrückt als Energieeinheit pro Tonnenkilometer, was durch eine Vergleichsberechnung für die repräsentativen Navigationsbereiche (einschließlich repräsentativer Lastprofile), in denen das Schiff betrieben werden soll, oder durch die Ergebnisse von Modellversuchen oder Simulationen nachgewiesen wird.

2.
Die nach- oder aufgerüsteten Schiffe sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Schiffsmotoren halten die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Emissionsgrenzwerte ein (einschließlich Schiffe, die diese Grenzwerte ohne typgenehmigte Lösungen, etwa durch Nachbehandlung, einhalten).

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.10.
Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Charter (mit oder ohne Besatzung) und Betrieb von Schiffen, die für die Güterbeförderung oder die kombinierte Güter- und Personenbeförderung auf See oder in Küstengewässern im Linien- oder Gelegenheitsverkehr konstruiert und ausgerüstet sind. Erwerb, Finanzierung, Vermietung und Betrieb von Schiffen, die für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten erforderlich sind, z. B. Schleppschiffe, Festmacherboote, Lotsenschiffe, Rettungsschiffe und Eisbrecher. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.50.2, H.52.22 und N.77.34, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Schiffe verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe und dual betriebene Schiffe beziehen im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom;
(c)
sofern die Erfüllung des Kriteriums nach Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, und bis zum 31. Dezember 2025, jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schiffe ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt werden, die eine Verlagerung der derzeit auf dem Landweg beförderten Güter auf den Seeweg ermöglichen: die Schiffe verursachen direkte CO2-Abgasemissionen, die gemäß der Berechnung anhand des Energieeffizienz-Kennwertes (Energy Efficiency Design Index, EEDI)(268) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen;
(d)
sofern die Erfüllung des Kriteriums nach Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, und bis zum 31. Dezember 2025: die Schiffe haben einen EEDI erreicht, der 10 % unter den am 1. April 2022(269) anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(270) betrieben werden können;
(e)
sofern die Einhaltung von Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, haben Schiffe, die mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(270) betrieben werden können, ab dem 1. Januar 2026 einen Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) erreicht, der einer Verringerung der EEDI-Bezugslinie um mindestens 20 Prozentpunkte unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen(279) entspricht, und

a)
können den Landstromanschluss am Liegeplatz nutzen;
b)
für gasbetriebene Schiffe: weisen den Einsatz modernster Maßnahmen und Technologien zur Minderung von Methanemissionen nach.

(f)
sofern die Erfüllung des Kriteriums nach Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, darf die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes in einem Berichtszeitraum(280) verbrauchten Energie ab dem 1. Januar 2026 zusätzlich zu einem erreichten Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (EEXI), der einer Verringerung der EEDI-Bezugslinie um mindestens 10 Prozentpunkte unter den am 1. Januar 2023(281) geltenden EEXI-Anforderungen entspricht, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)
76,4 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029;
b)
61,1 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2034;
c)
45,8 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2035 bis zum 31. Dezember 2039;
d)
30,6 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2040 bis zum 31. Dezember 2044;
e)
15,3 g CO2-Äq/MJ ab dem 1. Januar 2045.

2.
Die Schiffe sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

Bei Bestandsschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 und den neuen Schiffen, die sie ersetzen, steht die Tätigkeit mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(271) im Einklang. Das Abwracken von Schiffen erfolgt in Anlagen, die in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission(272) aufgeführt sind.

In Bezug auf den Schutz der Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen von Schiffen steht die Tätigkeit mit der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates(273) im Einklang.

Das Schiff wird im Einklang mit der Anlage V zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (Marpol-Übereinkommen der IMO) betrieben, insbesondere damit geringere Abfallmengen erzeugt und die legalen Einleitungen verringert werden, indem Schiffsabfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet werden.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

In Bezug auf die Verringerung von Schwefeloxidemissionen und Feinstaub stehen die Schiffe mit der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates(274) und mit der Regel 14(275) der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang. Der Massenanteil Schwefel im Kraftstoff beträgt höchstens 0,5 % (globaler Schwefelgrenzwert) bzw. 0,1 % in von der IMO ausgewiesenen Emissions-Überwachungsgebieten für Schwefeloxide in der Nord- und Ostsee sowie im Mittelmeer (ab 2025)(282).

In Bezug auf NOx-Emissionen stehen die Schiffe mit der Regel 13(283) der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang. Die NOx-Anforderungen der Stufe II gelten für Schiffe, die nach 2011 gebaut wurden. Nur beim Betrieb in nach den Vorschriften der IMO eingerichteten NOx-Emissions-Überwachungsgebieten entsprechen Schiffe, die nach dem 1. Januar 2016 gebaut wurden, im Hinblick auf die Verringerung von NOx-Emissionen strengeren Anforderungen an den Motor (Stufe III)(276).

Einleitungen von Schwarz- und Grauwasser stehen mit der Anlage IV zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang.

Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Freisetzung von Ballastwasser, das nicht einheimische Arten enthält, wird im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Bewirtschaftung von Schiffsballastwasser und Sedimenten verhindert.

Es bestehen Maßnahmen, um die Einschleppung nicht einheimischer Arten durch biologischen Bewuchs (Biofouling) von Schiffrümpfen und -nischen unter Berücksichtigung der IMO-Leitlinien für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen(277) zu verhindern.

Lärm und Vibrationen werden durch geräuschmindernde Schiffsschrauben, Rumpfgestaltung oder Bordaggregate im Einklang mit den IMO-Leitlinien zur Verringerung von Unterwasserlärm(278) begrenzt.

In der Union behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in der Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt), 2 (nicht einheimische Arten), 6 (Zustand des Meeresgrunds), 8 (Schadstoffe), 10 (Abfälle im Meer) und 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und gegebenenfalls des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren.

6.11.
Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung, Charter (mit oder ohne Besatzung) und Betrieb von Schiffen, die für die Personenbeförderung auf See oder in Küstengewässern im Linien- oder Gelegenheitsverkehr konstruiert und ausgerüstet sind. Zu den Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gehören der Betrieb von Fährschiffen, Wassertaxis sowie Ausflugs- und Kreuzfahrtschiffen. Die Tätigkeit kann gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.50.10, N.77.21 und N.77.34, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Schiffe verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen;
(b)
sofern die Erfüllung des Kriteriums nach Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, und bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe und dual betriebene Schiffe beziehen im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom;
(c)
sofern die Erfüllung des Kriteriums nach Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, und bis zum 31. Dezember 2025: die Schiffe haben einen EEDI(284) erreicht, der 10 % unter den am 1. April 2022(285) anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(286) betrieben werden können;
(d)
sofern die Einhaltung von Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, haben Schiffe, die mit Kraftstoffen, die keine direkten Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(286) betrieben werden können, ab dem 1. Januar 2026 einen Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) erreicht, der einer Verringerung der EEDI-Bezugslinie um mindestens 20 Prozentpunkte unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen(291) entspricht, und

a)
können den Landstromanschluss am Liegeplatz nutzen;
b)
für gasbetriebene Schiffe: weisen den Einsatz modernster Maßnahmen und Technologien zur Minderung von Methanemissionen nach.

(e)
sofern die Einhaltung von Buchstabe a technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, darf die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes in einem Berichtszeitraum(292) verbrauchten Energie ab dem 1. Januar 2026 zusätzlich zu einem erreichten Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (EEXI), der einer Verringerung der EEDI-Bezugslinie um mindestens 10 Prozentpunkte unter den am 1. Januar 2023(293) geltenden EEXI-Anforderungen entspricht, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)
76,4 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029;
b)
61,1 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2034;
c)
45,8 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2035 bis zum 31. Dezember 2039;
d)
30,6 g CO2-Äq/MJ vom 1. Januar 2040 bis zum 31. Dezember 2044;
e)
15,3 g CO2-Äq/MJ ab dem 1. Januar 2045.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

Es bestehen Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen in der Nutzungsphase (Wartung, Verkehrsbetrieb in Bezug auf Küchen- und Speiseabfälle) und zur Bewirtschaftung aller verbleibenden Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie.

Bei Bestandsschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 und den neuen Schiffen, die sie ersetzen, steht die Tätigkeit mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang. Das Abwracken von Schiffen erfolgt in Anlagen, die in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission aufgeführt sind.

In Bezug auf den Schutz der Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen von Schiffen steht die Tätigkeit mit der Richtlinie (EU) 2019/883 im Einklang.

Das Schiff wird im Einklang mit der Anlage V zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (Marpol-Übereinkommen der IMO) betrieben, insbesondere damit geringere Abfallmengen erzeugt und die legalen Einleitungen verringert werden, indem Schiffsabfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet werden.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

In Bezug auf die Verringerung von Schwefeloxidemissionen und Feinstaub stehen die Schiffe mit der Richtlinie (EU) 2016/802 und mit der Regel 14 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang. Der Massenanteil Schwefel im Kraftstoff beträgt höchstens 0,50 % (globaler Schwefelgrenzwert) bzw. 0,10 % in von der IMO ausgewiesenen Emissions-Überwachungsgebieten für Schwefeloxide in der Nord- und Ostsee sowie im Mittelmeer (ab 2025)(287).

In Bezug auf NOx-Emissionen stehen die Schiffe mit der Regel 13 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang. Die NOx-Anforderungen der Stufe II gelten für Schiffe, die nach 2011 gebaut wurden. Nur beim Betrieb in nach den Vorschriften der IMO eingerichteten NOx-Emissions-Überwachungsgebieten entsprechen Schiffe, die nach dem 1. Januar 2016 gebaut wurden, im Hinblick auf die Verringerung von NOx-Emissionen strengeren Anforderungen an den Motor (Stufe III)(288).

Einleitungen von Schwarz- und Grauwasser stehen mit der Anlage IV zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang.

Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Freisetzung von Ballastwasser, das nicht einheimische Arten enthält, wird im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Bewirtschaftung von Schiffsballastwasser und Sedimenten verhindert.

Es bestehen Maßnahmen, um die Einschleppung nicht einheimischer Arten durch biologischen Bewuchs (Biofouling) von Schiffrümpfen und -nischen unter Berücksichtigung der IMO-Leitlinien für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen(289) zu verhindern.

Lärm und Vibrationen werden durch geräuschmindernde Schiffsschrauben, Rumpfgestaltung oder Bordaggregate im Einklang mit den IMO-Leitlinien zur Verringerung von Unterwasserlärm(290) begrenzt.

In der Union behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in der Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt), 2 (nicht einheimische Arten), 6 (Zustand des Meeresgrunds), 8 (Schadstoffe), 10 (Abfälle im Meer) und 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und gegebenenfalls des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren.

6.12.
Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

Beschreibung der Tätigkeit

Nachrüstung und Aufrüstung von Schiffen, die für die Beförderung von Gütern oder Personen auf See oder in Küstengewässern ausgelegt sind, sowie von Schiffen, die für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten erforderlich sind, z. B. von Schleppschiffen, Festmacherbooten, Lotsenschiffen, Rettungsschiffen und Eisbrechern. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes H.50.10, H.50.2, H.52.22, C.33.15, N.77.21 und N.77.34 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

a)
Der Kraftstoffverbrauch des Schiffes verringert sich durch die Nachrüstung um mindestens 15 %, ausgedrückt in Gramm Treibstoff pro Tragfähigkeitstonne pro Seemeile für Güterschiffe oder pro Bruttoraumzahl pro Seemeile für Fahrgastschiffe, wie durch numerische Strömungsmechanik (CFD), Tankprüfungen oder ähnliche technische Berechnungen belegt.
b)
Sie ermöglicht es den Schiffen, den Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (EEXI) zu erreichen, der mindestens 10 % unter den am 1. Januar 2023 geltenden EEXI-Anforderungen liegt, sofern die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen(298) betrieben werden und den Landstromanschluss am Liegeplatz nutzen können sowie mit Batterietechnologie ausgestattet sind.

2.
Die Schiffe sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

Bei Bestandsschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 und den neuen Schiffen, die sie ersetzen, steht die Tätigkeit mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang. Das Abwracken von Schiffen erfolgt in Anlagen, die in der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 aufgeführt sind.

In Bezug auf den Schutz der Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen von Schiffen steht die Tätigkeit mit der Richtlinie (EU) 2019/883 im Einklang.

Das Schiff wird im Einklang mit der Anlage V zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (Marpol-Übereinkommen der IMO) betrieben, insbesondere damit geringere Abfallmengen erzeugt und die legalen Einleitungen verringert werden, indem Schiffsabfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet werden.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

In Bezug auf die Verringerung von Schwefeloxidemissionen und Feinstaub stehen die Schiffe mit der Richtlinie (EU) 2016/802 und mit der Regel 14 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang. Der Massenanteil Schwefel im Kraftstoff beträgt höchstens 0,50 % (globaler Schwefelgrenzwert) bzw. 0,10 % in von der IMO ausgewiesenen Emissions-Überwachungsgebieten für Schwefeloxide in der Nord- und Ostsee sowie im Mittelmeer (ab 2025)(294).

In Bezug auf NOx-Emissionen stehen die Schiffe mit der Regel 13 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang. Die NOx-Anforderungen der Stufe II gelten für Schiffe, die nach 2011 gebaut wurden. Nur beim Betrieb in nach den Vorschriften der IMO eingerichteten NOx-Emissions-Überwachungsgebieten entsprechen Schiffe, die nach dem 1. Januar 2016 gebaut wurden, im Hinblick auf die Verringerung von NOx-Emissionen strengeren Anforderungen an den Motor (Stufe III)(295).

Einleitungen von Schwarz- und Grauwasser stehen mit der Anlage IV zum Marpol-Übereinkommen der IMO im Einklang.

Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Freisetzung von Ballastwasser, das nicht einheimische Arten enthält, wird im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Bewirtschaftung von Schiffsballastwasser und Sedimenten verhindert.

Es bestehen Maßnahmen, um die Einschleppung nicht einheimischer Arten durch biologischen Bewuchs (Biofouling) von Schiffrümpfen und -nischen unter Berücksichtigung der IMO-Leitlinien für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen(296) zu verhindern.

Lärm und Vibrationen werden durch geräuschmindernde Schiffsschrauben, Rumpfgestaltung oder Bordaggregate im Einklang mit den IMO-Leitlinien zur Verringerung von Unterwasserlärm(297) begrenzt.

In der Union behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in der Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt), 2 (nicht einheimische Arten), 6 (Zustand des Meeresgrunds), 8 (Schadstoffe), 10 (Abfälle im Meer) und 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und gegebenenfalls des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren.

6.13.
Infrastruktur für persönliche Mobilität, Radverkehrslogistik

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung, Wartung und Betrieb von Infrastruktur für die persönliche Mobilität, einschließlich des Baus von Straßen, Autobahnbrücken und Tunneln sowie anderer Infrastrukturen für Fußgänger und Fahrräder mit oder ohne elektrische Unterstützung. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.12, F.42.13, F.43.21, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die gebauten und betriebenen Infrastrukturen sind der persönlichen Mobilität oder der Radverkehrslogistik gewidmet: Gehwege, Fahrradwege und Fußgängerzonen sowie Stromladestationen und Wasserstofftankstellen für Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(299) festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen(300) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen die Betreiber das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und unter Anwendung selektiver Abbruchverfahren, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling durch die selektive Beseitigung von Materialien zu erleichtern, wobei verfügbare Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zum Einsatz kommen.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

6.14.
Schienenverkehrsinfrastruktur

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung, Betrieb und Wartung von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken, Brücken und Tunneln, Bahnhöfen, Terminals, Serviceeinrichtungen(301) sowie Sicherheits- und Verkehrsmanagementsystemen, einschließlich Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen, Dienstleistungen für technisches Zeichnen, Gebäudeinspektion, Vermessungs- und Kartierungsleistungen usw. sowie Durchführung physikalischer, chemischer und sonstiger analytischer Tests aller Arten von Materialien und Produkten. Herstellung und Installation von, technische Beratung zu, Nachrüstung, Aufrüstung, Reparatur, Wartung und Umnutzung von Produkten, Ausrüstungen, Systemen und Software im Zusammenhang mit einem der folgenden Elemente:
a)
montiertes ortfestes Gleismaterial;
b)
Schienenverkehrskomponenten gemäß Anhang II Nummern 2.2 bis 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25.99, C.27.9, C.30.20, F.42.12, F.42.13, M.71.12, M.71.20, F.43.21 und H.52.21, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

(a)
Bei der Infrastruktur (gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(302)) handelt es sich um:

i)
elektrifizierte streckenseitige Infrastruktur und zugehörige Teilsysteme: Infrastruktur, Energie, fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797;
ii)
neue und bestehende streckenseitige Infrastruktur und zugehörige Teilsysteme, wenn dafür ein Plan zur Elektrifizierung der Bahnstrecken, und, sofern für den Einsatz elektrisch betriebener Züge erforderlich, der Nebengleise vorliegt, oder wenn die Infrastruktur innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Tätigkeit für den Einsatz von Zügen ohne direkte CO2-Abgasemissionen geeignet sein wird: Infrastruktur, Energie, fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797;
iii)
bis 2030: bestehende streckenseitige Infrastruktur und zugehörige Teilsysteme, die nicht Teil des TEN-V-Netzes(303), dessen indikativer Ausdehnung auf Drittländer oder eines anderen, national, supranational oder international festgelegten Netzes von Hauptbahnstrecken sind: Infrastruktur, Energie, fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797;

(b)
die Infrastruktur und die Anlagen sind für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern bestimmt: Terminalinfrastruktur und Suprastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern;
(c)
die Infrastruktur und Anlagen sind für das Umsteigen von Passagieren von der Schiene auf die Schiene oder von anderen Verkehrsträgern auf die Schiene bestimmt;
(d)
digitale Instrumente ermöglichen eine Steigerung der Effizienz, der Kapazität oder der Energieeinsparungen.

2.
Die Infrastruktur ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses genannt sind) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen(304) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.

Für die Herstellung von Komponenten beinhaltet die Tätigkeit die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

In Anbetracht der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der betroffenen Bevölkerung, werden Lärm und Vibrationen durch die Nutzung von Infrastrukturen gegebenenfalls durch das Anlegen von offenen Gräben, Schallschutzwänden oder durch andere Maßnahmen gemindert, und sie entsprechen in Bezug auf Lärm und Vibrationen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(305).

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

Für die Herstellung von Komponenten erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

a)
in der Union in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(306);
b)
in der Union in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(307) geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;
c)
außerhalb der Union werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

6.15.
Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung, Wartung und Betrieb von Infrastruktur, die für den Betrieb eines emissionsfreien Straßenverkehrs ohne CO2-Abgasemissionen erforderlich ist, sowie von Umladeinfrastruktur und von für den Betrieb des Ortsverkehrs erforderlicher Infrastruktur. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.13, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Infrastruktur ist für den Betrieb von Fahrzeugen ohne CO2-Abgasemissionen bestimmt: Stromladestationen, Modernisierung des Netzanschlusses, Wasserstofftankstellen oder elektrische Straßensysteme;
(b)
die Infrastruktur und die Anlagen sind für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern bestimmt: Terminalinfrastruktur und Suprastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern;
(c)
die Infrastruktur und die Anlagen sind für die Personenbeförderung im öffentlichen Orts- und Nahverkehr bestimmt, einschließlich zugehöriger Signalgebungssysteme für Untergrundbahn-, Straßenbahn- und Eisenbahnsysteme.

2.
Die Infrastruktur ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen(308) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen die Betreiber das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und unter Anwendung selektiver Abbruchverfahren, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling durch die selektive Beseitigung von Materialien zu erleichtern, wobei verfügbare Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zum Einsatz kommen.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Lärm und Vibrationen durch die Nutzung von Infrastrukturen werden gegebenenfalls durch das Anlegen von offenen Gräben, Schallschutzwänden oder durch andere Maßnahmen gemindert, und die Tätigkeit entspricht in Bezug auf Lärm und Vibrationen der Richtlinie 2002/49/EG.

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Gegebenenfalls wird durch die Erhaltung der Vegetation entlang der Straßenverkehrsinfrastruktur sichergestellt, dass sich invasive Arten nicht ausbreiten.

Zur Vermeidung von Zusammenstößen mit wildlebenden Tieren wurden Abhilfemaßnahmen getroffen.

6.16.
Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung, Betrieb und Wartung von Infrastruktur, die für den Betrieb von Schiffen ohne CO2-Abgasemissionen oder für den hafeneigenen Betrieb erforderlich ist, und von Infrastruktur zur Umladung und Verlagerung, von Serviceeinrichtungen sowie Sicherheits- und Verkehrsmanagementsystemen. Die Nassbaggerei ist aus den Wirtschaftstätigkeiten dieser Kategorie ausgeschlossen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.91, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Infrastruktur ist für den Betrieb von Schiffen ohne direkte CO2-Abgasemissionen bestimmt: Stromaufladung, Betankung mit Wasserstoff;
(b)
die Infrastruktur ist zur landseitigen Stromversorgung von Schiffen am Liegeplatz bestimmt;
(c)
die Infrastruktur ist für den hafeneigenen Betrieb ohne direkte CO2-Abgasemissionen bestimmt;
(d)
die Infrastruktur und die Anlagen sind für die Umladung von Gütern zwischen den Verkehrsträgern bestimmt: Terminalinfrastruktur und Suprastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern;
(e)
die Modernisierung der bestehenden Infrastruktur, die erforderlich ist, um die Verkehrsverlagerung zu ermöglichen und Schiffe ohne direkte CO2-Abgasemissionen zu nutzen, und die einer überprüften Bewertung der Sicherung der Klimaverträglichkeit gemäß der Bekanntmachung der Kommission „Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027” (2021/C 373/01) unterzogen wurde.

2.
Die Infrastruktur ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG.

Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere Absatz 7 des genannten Artikels ist eine Folgenabschätzung durchzuführen, um alle potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgebiets sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu bewerten, wobei insbesondere Wanderkorridore, frei fließende Flüsse oder Ökosysteme in der Nähe ungestörter Bedingungen zu berücksichtigen sind.

Die Bewertung basiert auf aktuellen, umfassenden und genauen Daten, einschließlich Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten, die besonders empfindlich auf hydromorphologische Veränderungen reagieren, und zum erwarteten Zustand des Wasserkörpers infolge der neuen Tätigkeiten im Vergleich zum aktuellen Zustand. Es werden insbesondere die kumulierten Auswirkungen dieses neuen Projekts mit anderen bestehenden oder geplanten Infrastrukturen im Einzugsgebiet bewertet.

Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass das Projekt nach Auslegung und Standort sowie durch Abhilfemaßnahmen so konzipiert ist, dass es eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Das Projekt verschlechtert oder beeinträchtigt nicht die Erreichung des guten Zustands oder des guten Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist;
b)
wenn die Gefahr besteht, dass das Projekt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist, verschlechtert oder beeinträchtigt, so ist eine solche Verschlechterung nicht erheblich und wird durch eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, aus der die folgenden beiden Aspekte hervorgehen:

i)
die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder die Tatsache, dass der erwartete Nutzen des geplanten Schifffahrtsinfrastrukturprojekts im Hinblick auf den Klimaschutz bzw. die Anpassung an den Klimawandel die Kosten aufwiegt, die sich aus der Verschlechterung des Gewässerzustands für Umwelt und Gesellschaft ergeben;
ii)
die Tatsache, dass das überwiegende öffentliche Interesse oder der erwartete Nutzen der Tätigkeit aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine bessere Umweltoption darstellen (z. B. naturbasierte Lösungen, alternativer Standort, Sanierung/Modernisierung bestehender Infrastrukturen oder Einsatz von Technologien, die die Durchgängigkeit von Flüssen nicht beeinträchtigen), erreicht werden kann.

Alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen werden umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.

Zu den Abhilfemaßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern,

a)
Maßnahmen zur Schaffung von Bedingungen, die so weit wie möglich eine ungestörte Durchgängigkeit gewährleisten, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der longitudinalen und lateralen Durchgängigkeit sowie der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen und Sedimentfracht;
b)
Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung der morphologischen Bedingungen und der Lebensräume für aquatische Arten;
c)
Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Eutrophierung.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.

Das Projekt beeinträchtigt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials in keinem der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit dauerhaft.

Neben den Abhilfemaßnahmen werden gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Projekt nicht zu einer allgemeinen Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit führt. Dies wird dadurch erreicht, dass die (longitudinale oder laterale) Durchgängigkeit innerhalb derselben Flussgebietseinheit so weit wiederhergestellt wird, dass die Störung der Durchgängigkeit, die die geplante Schifffahrtsinfrastruktur verursachen kann, ausgeglichen wird. Die Ausgleichsmaßnahmen beginnen vor der Durchführung des Projekts.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung(309) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU(310) durchgeführt. In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Schutzgebiete (Unesco-Welterbestätten, Biodiversitätsschwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete als Natura-2000-Gebiete) und geschützte Arten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Kenntnisse(311).

Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

a)
in der Union in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates;
b)
in der Union in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;
c)
in der Union wird die Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(312) begegnet.
d)
außerhalb der Union werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen, Arten und das Management invasiver gebietsfremder Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

6.17.
CO2-arme Flughafeninfrastruktur

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Modernisierung, Betrieb und Wartung von Infrastruktur, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen ohne CO2-Abgasemissionen oder für den flughafeneigenen Betrieb und die ortsfeste Versorgung der Luftfahrzeuge mit Bodenstrom und vorkonditionierter Luft erforderlich ist, und von Infrastruktur für die Umladung auf Schienen- und Schiffsverkehr. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.41.20 und F.42.99, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die Tätigkeit erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:

(a)
Die Infrastruktur ist für den Betrieb von Luftfahrzeugen ohne CO2-Abgasemissionen bestimmt: Stromaufladung und Betankung mit Wasserstoff;
(b)
die Infrastruktur ist für die ortsfeste Versorgung der Luftfahrzeuge mit Bodenstrom und vorkonditionierter Luft bestimmt;
(c)
die Infrastruktur dient der Emissionsneutralität des flughafeneigenen Betriebs: Stromladestationen, Modernisierung des Netzanschlusses, Wasserstofftankstellen;
(d)
die Infrastruktur und die Anlagen sind für die Umladung von Gütern auf Schienen- und Schiffsverkehr bestimmt: Terminalinfrastruktur und Suprastruktur für das Be- und Entladen sowie das Umladen von Gütern.

2.
Die Infrastruktur ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen(313) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen die Betreiber das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und unter Anwendung selektiver Abbruchverfahren, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling durch die selektive Beseitigung von Materialien zu erleichtern, wobei verfügbare Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zum Einsatz kommen.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Erschütterungs-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

6.18.
Leasing von Luftfahrzeugen

Beschreibung der Tätigkeit

Vermietung und Leasing von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen(314). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige einem NACE-Code, insbesondere N.77.35, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit umfasst die Vermietung oder das Leasing von einem der folgenden Luftfahrzeuge:

a)
Luftfahrzeug ohne direkte CO2-Abgasemissionen;
b)
Luftfahrzeug, das vor dem 11. Dezember 2023 ausgeliefert wurde und die technischen Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 3.21 Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstabe b oder c erfüllt;
c)
Luftfahrzeug, das nach dem 11. Dezember 2023 ausgeliefert wurde und die technischen Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 3.21 Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstabe b oder c erfüllt sowie der Verpflichtung entspricht, dass ein anderes nicht konformes Luftfahrzeug in der Flotte entweder

i)
innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung des konformen Luftfahrzeugs dauerhaft aus dem Verkehr gezogen wird; in diesem Fall findet die Ersatzrate keine Anwendung; oder
ii)
innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung des konformen Luftfahrzeugs dauerhaft aus der Flotte ausscheidet; in diesem Fall wird der Anteil der Taxonomiekonformität der in Betracht kommenden Luftfahrzeuge durch die Ersatzrate gemäß Abschnitt 3.21 begrenzt;

das Luftfahrzeug, das dauerhaft aus dem Verkehr gezogen wird oder aus der Flotte ausscheidet,

i)
hält die in Abschnitt 3.21 Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstabe b festgelegten Margen nicht ein;
ii)
hat mindestens 80 % der höchstzulässigen Startmasse des konformen Luftfahrzeugs;
iii)
war für mindestens 12 Monate vor dem Ausscheiden Teil der Flotte;
iv)
verfügt über einen Lufttüchtigkeitsnachweis, der weniger als sechs Monate vor der Auslieferung des konformen Luftfahrzeugs ausgestellt wurde.

Der Leasinggeber stellt sicher, dass Luftfahrzeuge nach Buchstabe b oder c im Einklang mit den in Abschnitt 6.19 Buchstabe d und Absatz 2 dieses Anhangs genannten Kriterien durchgängig mit nachhaltigen Flugkraftstoffen betrieben werden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen in der Nutzungsphase (Wartung) und zur Bewirtschaftung aller verbleibenden Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie.

Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

a)
Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
b)
Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
c)
Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
d)
Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Das Luftfahrzeug entspricht den einschlägigen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139.

Die im Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstaben b bis c genannten Luftfahrzeuge erfüllen die folgenden Standards:

a)
für andere Luftfahrzeuge als Frachtflugzeuge: Änderung 13 von Band I (Lärm), Kapitel 14 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago, wonach die Summe der Differenzen zwischen den Lärmhöchstpegeln und den in 14.4.1.1, 14.4.1.2 und 14.4.1.3 angegebenen zulässigen Lärmhöchstpegeln an allen drei Messpunkten mindestens 22 EPNdB betragen muss; für Frachtflugzeuge: Änderung 13 von Band I (Lärm), Kapitel 14 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago;
b)
Änderung 10 von Band II (Motoremissionen), Kapitel 2 und 4 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.19.
Personen- und Frachtluftverkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb, Finanzierung und Betrieb von Luftfahrzeugen, einschließlich Beförderung von Fluggästen und Gütern. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht das Leasing von Luftfahrzeugen gemäß Abschnitt 6.18. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.51.1 und H.51.21, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Bei der Tätigkeit kommt eines der folgenden Elemente zum Einsatz:

a)
Luftfahrzeug ohne direkte CO2-Abgasemissionen;
b)
bis zum 31. Dezember 2029: Luftfahrzeug, das vor dem 11. Dezember 2023 erworben wurde und die technischen Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 3.21 Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstabe b oder c erfüllt;
c)
bis zum 31. Dezember 2029: Luftfahrzeug, das nach dem 11. Dezember 2023 erworben wurde und die technischen Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 3.21 Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstabe b oder c erfüllt sowie der Verpflichtung entspricht, dass ein anderes nicht konformes Luftfahrzeug in der Flotte entweder

i)
innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung des konformen Luftfahrzeugs dauerhaft aus dem Verkehr gezogen wird; in diesem Fall findet die Ersatzrate keine Anwendung; oder
ii)
innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung des konformen Luftfahrzeugs dauerhaft aus der Flotte ausscheidet; in diesem Fall wird der Anteil der Taxonomiekonformität der in Betracht kommenden Luftfahrzeuge durch die Ersatzrate gemäß Abschnitt 3.21 begrenzt;

das Luftfahrzeug, das dauerhaft aus dem Verkehr gezogen wird oder aus der Flotte ausscheidet,

i)
hält die in Abschnitt 3.21 Unterabschnitt „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” Buchstabe b festgelegten Margen nicht ein;
ii)
hat mindestens 80 % der höchstzulässigen Startmasse des konformen Luftfahrzeugs;
iii)
war für mindestens 12 Monate vor dem Ausscheiden Teil der Flotte;
iv)
verfügt über einen Lufttüchtigkeitsnachweis, der weniger als sechs Monate vor der Auslieferung des konformen Luftfahrzeugs ausgestellt wurde.

d)
ab dem 1. Januar 2030: Luftfahrzeug, das die technischen Bewertungskriterien gemäß Buchstabe b oder c erfüllt und mit einem Mindestanteil an nachhaltigen Flugkraftstoffen betrieben wird, der im Jahr 2030 15 % entspricht und sich danach jährlich um 2 Prozentpunkte erhöht;
e)
Luftfahrzeug, das mit einem Mindestanteil an nachhaltigen Flugkraftstoffen betrieben wird, der im Jahr 2022 5 % entspricht und sich danach jährlich um 2 Prozentpunkte erhöht.

Die Anforderung für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe gemäß den Buchstaben d und e wird unter Bezugnahme auf den von den konformen Luftfahrzeugen insgesamt verbrauchten Flugkraftstoff und die auf Flottenebene verbrauchten nachhaltigen Flugkraftstoffe berechnet. Die Betreiber berechnen die Einhaltung der Vorschriften als Verhältnis der auf Flottenebene gekauften Menge nachhaltiger Flugkraftstoffe (ausgedrückt in Tonnen), dividiert durch den von den konformen Luftfahrzeugen insgesamt verbrauchten Flugkraftstoff, multipliziert mit 100. Nachhaltige Flugkraftstoffe sind in einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr definiert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen in der Nutzungsphase (Wartung, Verkehrsbetrieb in Bezug auf Küchen- und Speiseabfälle) und zur Bewirtschaftung aller verbleibenden Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie.

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Das Luftfahrzeug entspricht den einschlägigen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139.

Das Luftfahrzeug, das die technischen Bewertungskriterien der Buchstaben b bis e erfüllt, erfüllt die folgenden Standards:

a)
für andere Luftfahrzeuge als Frachtflugzeuge: Änderung 13 von Band I (Lärm), Kapitel 14 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago, wonach die Summe der Differenzen zwischen den Lärmhöchstpegeln und den in 14.4.1.1, 14.4.1.2 und 14.4.1.3 angegebenen zulässigen Lärmhöchstpegeln an allen drei Messpunkten mindestens 22 EPNdB betragen muss; für Frachtflugzeuge: Änderung 13 von Band I (Lärm), Kapitel 14 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago;
b)
Änderung 10 von Band II (Motoremissionen), Kapitel 2 und 4 von Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

6.20.
Bodenabfertigungsdienste im Luftverkehr

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung, Konzeption, Umnutzung und Aufrüstung, Erwerb, Finanzierung, Vermietung, Leasing und Betrieb von Ausrüstungen und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Bodenabfertigung), einschließlich Bodenabfertigungsdienste in Flughäfen und Frachtumschlag, einschließlich Be- und Entladen von Gütern aus Luftfahrzeugen. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Folgendes:
a)
Fahrzeuge für das Rangieren von Luftfahrzeugen und andere Dienste innerhalb des Vorfelds;
b)
Ausrüstung für das Boarding von Fluggästen, einschließlich Shuttlebus, mobile Treppe;
c)
Ausrüstung für Gepäck- und Frachtumschlag, einschließlich Bandlader, Gepäckschlepper, Palettenhubwagen, Unterdecklader, Hauptdecklader;
d)
Catering-Ausrüstung, einschließlich mobile Kühlcontainer, ausgenommen Geräte mit von einem Verbrennungsmotor angetriebenen Kühlaggregaten;
e)
Wartungsausrüstung, einschließlich Wartungsstände und -plattformen;
f)
Pushback-Schlepper;
g)
Ausrüstung zur Enteisung von Luftfahrzeugen und Triebwerken;
h)
Schneepflüge und andere Schneeräum- und Oberflächenenteisungsausrüstungen;
i)
nicht autonome Rollvorgänge.
Die wirtschaftliche Tätigkeit umfasst keine auf dem Flughafen für die Beförderung von Passagieren und Besatzungen sowie für die Betankung von Luftfahrzeugen verwendeten Fahrzeuge, die unter die Abschnitte 3.3, 6.3 und 6.6 dieses Anhangs fallen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.52.23, H.52.24 und H.52.29, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Bodenabfertigungsdienste verursachen keine direkten CO2-Abgasemissionen.

Alle Bodenabfertigungsgeräte und -ausrüstungen werden durch emissionsfreie Motoren angetrieben.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Im Hinblick auf die Enteisung wurden Maßnahmen getroffen, um die erforderlichen Einleitungskontrollen auf Flughafenebene sicherzustellen und die Umweltauswirkungen auf Wasserläufe zu verringern, unter anderem durch Einsatz ökologisch nachhaltigerer Chemikalien, Glykol-Rückgewinnung und Oberflächenwasserbehandlung.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Es bestehen Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen in der Nutzungsphase (Wartung, Verkehrsbetrieb in Bezug auf Küchen- und Speiseabfälle) und zur Bewirtschaftung aller verbleibenden Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie.

Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

7.
BAUGEWERBE UND IMMOBILIEN

7.1.
Neubau

Beschreibung der Tätigkeit

Entwicklung von Bauprojekten für Wohn- und Nichtwohngebäude durch Zusammenführung finanzieller, technischer und materieller Mittel zur Realisierung der Bauprojekte für den späteren Verkauf sowie Bau vollständiger Wohn- oder Nichtwohngebäude auf eigene Rechnung zum Weiterverkauf oder auf Honorar- oder Vertragsbasis. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.41.1 und F.41.2, die auch Tätigkeiten mit dem NACE-Code F.43 umfassen, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Errichtung neuer Gebäude, für die Folgendes gilt:

1.
Der Primärenergiebedarf (PEB)(315), mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, liegt mindestens 10 % unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(316) festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (Energy Performance Certificate, EPC) zertifiziert.
2.
Bei Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 5000 m2(317) wird das Gebäude bei Fertigstellung auf Luftdichtheit und thermische Integrität(318) geprüft, wobei jegliche Abweichungen von der in der Planungsphase festgelegten Effizienz oder Defekte an der Gebäudehülle Investoren und Kunden gegenüber offengelegt werden. Eine andere Möglichkeit sind robuste und nachvollziehbare Verfahren zur Qualitätsprüfung während des Bauvorgangs; dies ist eine annehmbare Alternative zur Prüfung der thermischen Integrität.
3.
Bei Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 5000 m2(319) wurde das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP)(320) des errichteten Gebäudes für jede Phase im Lebenszyklus berechnet und wird gegenüber Investoren und Kunden auf Nachfrage offengelegt.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Sofern installiert, außer bei Installationen in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zu diesem Anhang bescheinigt:

(a)
Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 6 Litern/min;
(b)
Duschen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 8 Litern/min;
(c)
Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern;
(d)
Urinale verwenden höchstens 2 Liter/Becken/Stunde. Das volle Spülvolumen von Spülurinalen beträgt höchstens 1 Liter.

Um Wechselwirkungen mit der Baustelle zu vermeiden, erfüllt die Tätigkeit die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen(321) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen die Betreiber das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und unter Anwendung selektiver Abbruchverfahren, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling durch die selektive Beseitigung von Materialien zu erleichtern, wobei verfügbare Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zum Einsatz kommen.

Durch die Auslegung der Gebäude und die Bautechnik wird die Kreislaufwirtschaft unterstützt und anhand der Norm ISO 20887(322) oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage oder der Anpassungsfähigkeit von Gebäuden wird nachgewiesen, dass die Auslegung die Ressourceneffizienz, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Demontagefähigkeit erhöht und somit Wiederverwendung und Recycling ermöglicht.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können(323), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516(324) oder ISO 16000-3:2011(325) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden(326).

Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400(327).

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Der Neubau wurde nicht errichtet auf:

(a)
Acker- und Kulturflächen mit mittlerer bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt gemäß der in der EU durchgeführten LUCAS-Erhebung(328);
(b)
unbebautem Land mit anerkanntem hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und Flächen, die als Lebensräume gefährdeter Arten (Flora und Fauna) dienen, die auf der Europäischen Roten Liste(329) oder der Roten Liste der IUCN(330) aufgeführt sind;
(c)
Flächen, die der im nationalen Treibhausgasinventar verwendeten Definition für „Wald” nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald” (331) entsprechen.

7.2.
Renovierung bestehender Gebäude

Beschreibung der Tätigkeit

Hoch- und Tiefbauarbeiten oder deren Vorbereitung. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.41 und F.43, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Gebäuderenovierung entspricht den geltenden Anforderungen an größere Renovierungen(332).

Alternativ führt sie zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 %(333).

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Bei Installation im Rahmen der Renovierungsarbeiten, außer Renovierungsarbeiten in Wohngebäudeeinheiten, wird der angegebene Wasserverbrauch für die folgenden sanitärtechnischen Geräte durch Produktdatenblätter, ein Bauzertifikat oder eine in der Union bestehende Produktkennzeichnung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage E zu diesem Anhang bescheinigt:

(a)
Wasserhähne an Handwaschbecken und Spülenarmaturen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 6 Litern/min;
(b)
Duschen haben einen maximalen Wasserdurchfluss von 8 Litern/min;
(c)
Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern;
(d)
Urinale verwenden höchstens 2 Liter/Becken/Stunde. Das volle Spülvolumen von Spülurinalen beträgt höchstens 1 Liter.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen(334) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen die Betreiber das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen, und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und unter Anwendung selektiver Abbruchverfahren, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling durch die selektive Beseitigung von Materialien zu erleichtern, wobei verfügbare Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zum Einsatz kommen.

Durch die Auslegung der Gebäude und die Bautechnik wird die Kreislaufwirtschaft unterstützt und anhand der Norm ISO 20887(335) oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage oder der Anpassungsfähigkeit von Gebäuden wird nachgewiesen, dass die Auslegung die Ressourceneffizienz, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Demontagefähigkeit erhöht und somit Wiederverwendung und Recycling ermöglicht.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Bei der Gebäuderenovierung verwendete Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können(336), emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 oder ISO 16000-3:2011(337) oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden(338).

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

7.3.
Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten

Beschreibung der Tätigkeit

Einzelne Renovierungsmaßnahmen, die in der Installation, Wartung oder Reparatur von energieeffizienten Geräten bestehen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42, F.43, M.71, C.16, C.17, C.22, C.23, C.25, C.27, C.28, S.95.21, S.95.22 und C.33.12, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie umfassen eine der folgenden Einzelmaßnahmen, sofern diese die Mindestanforderungen erfüllen, die in den anwendbaren nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU für einzelne Komponenten und Systeme festgelegt sind, und gegebenenfalls in die zwei höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten fallen:

(a)
Dämmung vorhandener Hüllenkomponenten wie Außenwände (einschließlich begrünter Mauern), Dächer (einschließlich begrünter Dächer), Dachgeschosse, Untergeschosse und Erdgeschosse (einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftdichtheit, zur Verringerung der Auswirkungen von Wärmebrücken und Gerüsten) und Produkte für die Anwendung der Isolierung auf die Gebäudehülle (einschließlich mechanischer Befestigungen und Klebstoffe);
(b)
Austausch vorhandener Fenster durch neue energieeffiziente Fenster;
(c)
Austausch vorhandener Außentüren durch neue energieeffiziente Türen;
(d)
Installation und Austausch energieeffizienter Lichtquellen;
(e)
Installation, Austausch, Wartung und Reparatur von Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK) und Warmwasserbereitungsanlagen, einschließlich Geräten für Fernwärmedienstleistungen, durch hocheffiziente Technologien;
(f)
Installation wasser- und energiesparender Küchen- und Sanitärarmaturen, die den technischen Spezifikationen in Anlage E zu diesem Anhang entsprechen, und – im Falle von Duschlösungen, Duschmischern, Duschabläufen und Wasserhähnen – einen maximalen Wasserdurchfluss von höchstens 6 Litern/min aufweisen, bescheinigt durch eine in der Union bestehende Kennzeichnung.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Wird eine bestehende Gebäudehülle mit einer Wärmedämmung versehen, wird von einer für Asbesterkennung geschulten Fachperson eine Gebäudeaufnahme gemäß nationalem Recht durchgeführt. Das Entfernen von Dämmungen, die Asbest enthalten oder enthalten könnten, das Zerbrechen oder mechanische Bohren oder Schrauben oder Entfernen von Isolierplatten, Fliesen und anderen asbesthaltigen Materialien erfolgt durch entsprechend geschultes Personal mit Gesundheitskontrolle vor, bei und nach den Arbeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

7.4.
Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen)

Beschreibung der Tätigkeit

Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen) Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42, F.43, M.71, C.16, C.17, C.22, C.23, C.25, C.27 oder C.28, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Installation, Wartung oder Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

7.5.
Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Beschreibung der Tätigkeit

Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42, F.43, M.71 sowie C.16, C.17, C.22, C.23, C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit umfasst eine der folgenden Einzelmaßnahmen:

(a)
Installation, Wartung und Reparatur zonierter Thermostate, intelligenter Thermostatsysteme und Sensoren, einschließlich Bewegungs- und Tageslichtsteuerung;
(b)
Installation, Wartung und Reparatur von Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Systemen für Gebäudeenergiemanagement, Beleuchtungssteuerungs- und Energiemanagementsystemen;
(c)
Installation, Wartung und Reparatur intelligenter Zähler für Gas, Wärme, Kälte und Strom;
(d)
Installation, Wartung und Reparatur von Fassaden- und Dachelementen mit Sonnenschutz- oder Sonnenregulierungsfunktion, einschließlich solcher, die das Pflanzenwachstum unterstützen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

7.6.
Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien

Beschreibung der Tätigkeit

Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien vor Ort. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42, F.43, M.71, C.16, C.17, C.22, C.23, C.25, C.27 oder C.28, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit umfasst eine der folgenden Einzelmaßnahmen, sofern eine Installation vor Ort als gebäudetechnisches System erfolgt:

(a)
Installation, Wartung und Reparatur von Fotovoltaiksystemen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung;
(b)
Installation, Wartung und Reparatur von solarbetriebenen Warmwasserpaneelen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung;
(c)
Installation, Wartung, Reparatur und Modernisierung von Wärmepumpen, die zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien im Bereich Wärme- und Kälteerzeugung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 beitragen, und der zugehörigen technischen Ausrüstung;
(d)
Installation, Wartung und Reparatur von Windturbinen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung;
(e)
Installation, Wartung und Reparatur von Sonnenkollektoren und der dazugehörigen technischen Ausrüstung;
(f)
Installation, Wartung und Reparatur von Wärme- oder Elektroenergiespeichern und der dazugehörigen technischen Ausrüstung;
(g)
Installation, Wartung und Reparatur einer hocheffizienten Mikro-KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplung);
(h)
Installation, Wartung und Reparatur von Wärmetauscher-/rückgewinnungssystemen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

7.7.
Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

Beschreibung der Tätigkeit

Erwerb von Immobilien und Ausübung des Eigentums an diesen Immobilien. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code L.68 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen EPC der Klasse A. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.
2.
Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, erfüllen die Kriterien, die in Abschnitt 7.1 dieses Anhangs festgelegt und zum Zeitpunkt des Erwerbs relevant sind.
3.
Handelt es sich bei dem Gebäude um ein großes Nichtwohngebäude (mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizung und -lüftung, Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt), wird es durch Überwachung und Bewertung der Energieeffizienz effizient betrieben(339).
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

8.
INFORMATION UND KOMMUNIKATION

8.1.
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

Beschreibung der Tätigkeit

Speicherung, Manipulation, Verwaltung, Bewegung, Kontrolle, Anzeige, Vermittlung, Austausch, Übertragung oder Verarbeitung von Daten über Rechenzentren(340), einschließlich Edge-Computing. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code J.63.11 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Im Rahmen der Tätigkeit wurden alle einschlägigen Verfahren umgesetzt, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren(341) oder im CEN-CENELEC-Dokument CLC TR50600-99-1 Data centre facilities and infrastructures – Part 99-1: Recommended practices for energy management (Rechenzentren und Infrastrukturen – Teil 99-1: Empfohlene Verfahren für Energiemanagement)(342) als „erwartete Verfahren” (expected practices) aufgeführt sind.

Die Umsetzung dieser Verfahren wird von einem unabhängigen Dritten verifiziert und mindestens alle drei Jahre überprüft.

2.
Wird ein erwartetes Verfahren aufgrund physischer, logistischer, planungsbedingter oder sonstiger Sachzwänge als nicht relevant erachtet, wird dargelegt, warum das erwartete Verfahren nicht anwendbar oder praktikabel ist. Alternative bewährte Verfahren aus dem EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren oder anderen gleichwertigen Quellen können als direkter Ersatz herangezogen werden, wenn sie zu ähnlichen Energieeinsparungen führen.
3.
Das Treibhauspotenzial (GWP) der Kältemittel, die im Kühlsystem des Rechenzentrums verwendet werden, darf den Wert 675 nicht überschreiten.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG an Server und Datenspeicherprodukte.

Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(343) aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten.

Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten in größtmöglichem Umfang am Ende ihrer Lebensdauer gewährleistet, unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recycling-Partnern, Berücksichtigung in Finanzprognosen oder offizielle Projektdokumentation.

Am Ende ihrer Lebensdauer werden die Geräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder einer ordnungsgemäßen Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(344), unterzogen.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

8.2.
Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen

Beschreibung der Tätigkeit

Entwicklung oder Nutzung von IKT-Lösungen, die auf die Erfassung, Übermittlung, Speicherung, Modellierung und Nutzung von Daten abzielen, wenn diese Tätigkeiten vorwiegend zur Bereitstellung von Daten und Analysen zur Ermöglichung der Senkung der Treibhausgasemissionen bestimmt sind. Zu solchen IKT-Lösungen gehört unter anderem der Einsatz von dezentralen Technologien (d. h. Distributed-Ledger-Technologien), dem Internet der Dinge (IoT), 5G und künstlicher Intelligenz. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere J.61, J.62 und J.63.11, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Die IKT-Lösung wird hauptsächlich zur Bereitstellung von Daten und Analysen zur Ermöglichung der Senkung der Treibhausgasemissionen eingesetzt.
2.
Ist eine alternative Lösung/Technologie bereits am Markt verfügbar, so erzielt die IKT-Lösung im Vergleich zu der leistungsfähigsten alternativen Lösung/Technologie nachweisbar erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen.

Die Lebenszyklus-THG-Emissionen und Nettoemissionen werden auf der Grundlage der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ nach ETSI ES 203199(345), ISO 14067:2018(346) oder ISO 14064-2:2019(347) berechnet.

Die quantifizierten Reduktionen der Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft, der auf transparente Weise bewertet, wie die Standardkriterien, einschließlich der Kriterien für eine kritische Überprüfung, bei der Berechnung des Werts eingehalten wurden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Die verwendeten Geräte entsprechen den im Einklang der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte.

Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten.

Es liegt ein Abfallbewirtschaftungsplan vor, der das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten in größtmöglichem Umfang am Ende ihrer Lebensdauer gewährleistet, unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recycling-Partnern, Berücksichtigung in Finanzprognosen oder offizielle Projektdokumentation.

Am Ende ihrer Lebensdauer werden die Geräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder einer ordnungsgemäßen Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU, unterzogen.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

9.
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

9.1.
Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation

Beschreibung der Tätigkeit

Forschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich von Lösungen, Prozessen, Technologien, Geschäftsmodellen und anderen Produkten für die Verringerung oder Vermeidung oder den Abbau von Treibhausgasemissionen (FuEuI), bei denen die Eignung zur Verringerung oder Vermeidung oder zum Abbau von Treibhausgasemissionen bei den Wirtschaftstätigkeiten, auf die abgezielt wird, wenigstens in einem einschlägigen Umfeld im Einklang mit mindestens dem Technologie-Reifegrad (TRL) 6(348) nachgewiesen wurde. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere M.71.1.2 und M.72.1, bzw. bei Forschung, die fester Bestandteil einer der Wirtschaftstätigkeiten ist, für die in diesem Anhang technische Bewertungskriterien festgelegt sind, den in anderen Abschnitten dieses Anhangs aufgeführten NACE-Codes zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Im Rahmen der Tätigkeit wird die Erforschung, Entwicklung oder Innovation von Technologien, Produkten oder anderen Lösungen für eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten betrieben, für die in diesem Anhang technische Bewertungskriterien festgelegt sind.
2.
Durch die Ergebnisse dieser Forschung, Entwicklung oder Innovation können eine oder mehrere dieser Wirtschaftstätigkeiten die jeweiligen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz einhalten, wobei zugleich die einschlägigen Kriterien für eine Vermeidung der Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele eingehalten werden.
3.
Mit der Wirtschaftstätigkeit soll eine Lösung auf den Markt gebracht werden, die noch nicht am Markt verfügbar ist und von der auf der Grundlage von öffentlichen Informationen oder Marktinformationen in Bezug auf die Lebenszyklus-THG-Emissionen eine bessere Leistung zu erwarten ist als von den besten kommerziell verfügbaren Technologien. Die Umsetzung der Technologien, Produkte oder anderen Lösungen, die erforscht werden, führt zu einer allgemeinen Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg.
4.
Ermöglichen die erforschten, entwickelten oder innovativen Technologien, Produkte oder anderen Lösungen bereits, dass eine oder mehrere der in diesem Anhang genannten Tätigkeiten die im einschlägigen Abschnitt dieses Anhangs aufgeführten technischen Bewertungskriterien erfüllen, oder ermöglichen diese Technologien, Produkte oder anderen Lösungen, dass eine oder mehrere als ermöglichende oder Übergangstätigkeiten geltenden Wirtschaftstätigkeiten die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Anforderungen erfüllen, so liegt der Schwerpunkt der Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeit auf der Bereitstellung von Technologien, Produkten oder sonstigen Lösungen mit ebenso geringen oder geringeren Emissionen und neuen erheblichen Vorteilen wie niedrigeren Kosten.
5.
Betrifft eine Forschungstätigkeit eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 gelten und für die in diesem Anhang die technischen Bewertungskriterien festgelegt sind, so liefern die Forschungsergebnisse innovative Technologien, Prozesse oder Produkte, durch die bei diesen ermöglichenden Tätigkeiten und den Tätigkeiten, die sie letztendlich ermöglichen, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert oder ihre technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit deutlich verbessert werden, um ihren Ausbau möglich zu machen.
6.
Betrifft eine Forschungstätigkeit eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die als Übergangstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten und für die in diesem Anhang die technischen Bewertungskriterien festgelegt sind, so ermöglichen die erforschten Technologien, Produkte oder anderen Lösungen, dass die Tätigkeiten, auf die sie abzielen, im Vergleich zu den technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß diesem Anhang mit erheblich geringeren erwarteten Emissionen durchgeführt werden können.

Betrifft eine Forschungstätigkeit eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten, die in den Abschnitten 3.7, 3.8, 3.9, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14 und 3.16 diese Anhangs aufgeführt sind, so ermöglichen die Technologien, Produkte oder anderen Lösungen entweder, dass die Tätigkeiten, auf die sie abzielen, mit erheblich geringeren Treibhausgasemissionen durchgeführt werden können, wobei das Ziel einer Verringerung um 30 % gegenüber dem einschlägigen Benchmarkwert oder den einschlägigen Benchmarkwerten im Rahmen des EU-EHS(349) besteht, oder sie betreffen die weithin akzeptierten einschlägigen CO2-armen Technologien oder Prozesse in diesen Sektoren, insbesondere die Elektrifizierung, und besonders in Bezug auf Wärme und Kälte, Wasserstoff als Brennstoff oder als Rohstoff, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) und Biomasse als Brennstoff oder als Rohstoff, sofern die Biomasse den einschlägigen Anforderungen gemäß den Abschnitten 4.8, 4.20 und 4.24 diese Anhangs entspricht.

7.
Entsprechen die erforschten, entwickelten oder innovativen Technologien, Produkte oder anderen Lösungen dem TRL 6 oder 7, so werden die Lebenszyklus-THG-Emissionen von der forschenden Stelle in vereinfachter Form bewertet. Die Stelle erbringt gegebenenfalls einen der folgenden Nachweise:

(a)
ein höchstens zehn Jahre altes Patent im Zusammenhang mit der Technologie, dem Produkt oder der anderen Lösung, sofern Angaben zum Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemacht wurden;
(b)
eine Genehmigung des Betriebs des Demonstrationsstandorts für die innovative Technologie, das innovative Produkt oder die innovative andere Lösung für die Dauer des Demonstrationsvorhabens durch die zuständige Behörde, sofern Angaben zum Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemacht wurden.

Entsprechen die erforschten, entwickelten oder innovativen Technologien, Produkte oder anderen Lösungen mindestens dem TRL 8, so werden die Lebenszyklus-THG-Emissionen gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder gemäß ISO 14067:2018(350) oder ISO 14064-1:2018(351) berechnet und von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die erforschten Technologien, Produkte oder anderen Lösungen erfüllen die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Jegliche Risiken für den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden bewertet und behoben.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Jegliche Risiken für die Ziele der Kreislaufwirtschaft, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden unter Berücksichtigung der Arten möglicher erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852 bewertet und behoben.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Jegliche Risiken eines erheblichen Anstiegs der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden bewertet und behoben.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Jegliche Risiken für den guten Zustand und die Resilienz von Ökosystemen und den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden bewertet und behoben.

9.2.
Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft

Beschreibung der Tätigkeit

Forschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich von Lösungen, Prozessen, Technologien, Geschäftsmodellen und anderen Produkten für die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft in der Atmosphäre. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere M.71.1.2 und M.72.1, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
1.
Im Rahmen der Tätigkeit wird die Erforschung, Entwicklung oder Innovation von Technologien, Produkten oder anderen Lösungen für die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft in der Atmosphäre betrieben.
2.
Die Umsetzung der erforschten Technologien, Produkte oder anderen Lösungen für die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft in der Atmosphäre hat das Potenzial, bei Vermarktung zu einer Verringerung der Netto-THG-Emissionen insgesamt zu führen.
3.
Entsprechen die erforschten, entwickelten oder innovativen Technologien, Produkte oder anderen Lösungen dem TRL 1 bis 7, so werden die Lebenszyklus-THG-Emissionen von der forschenden Stelle in vereinfachter Form bewertet. Die Stelle erbringt gegebenenfalls einen der folgenden Nachweise:

(a)
ein höchstens zehn Jahre altes Patent im Zusammenhang mit der Technologie, dem Produkt oder der anderen Lösung, sofern Angaben zum Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemacht wurden;
(b)
eine Genehmigung des Betriebs des Demonstrationsstandorts für die innovative Technologie, das innovative Produkt oder die innovative andere Lösung für die Dauer des Demonstrationsvorhabens durch die zuständige Behörde, sofern Angaben zum Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemacht wurden.

Entsprechen die erforschten, entwickelten oder innovativen Technologien, Produkte oder anderen Lösungen mindestens dem TRL 8, so werden die Lebenszyklus-THG-Emissionen gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder gemäß ISO 14067:2018(352) oder ISO 14064-1:2018(353) berechnet und von einem unabhängigen Dritten überprüft.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die erforschten Technologien, Produkte oder anderen Lösungen erfüllen die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Jegliche Risiken für den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden bewertet und behoben.
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Jegliche Risiken für die Ziele der Kreislaufwirtschaft, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden unter Berücksichtigung der Arten möglicher erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852 bewertet und behoben.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Jegliche Risiken eines erheblichen Anstiegs der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden bewertet und behoben.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Jegliche Risiken für den guten Zustand und die Resilienz von Ökosystemen und den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, die aus den erforschten Technologien, Produkten oder anderen Lösungen entstehen könnten, werden bewertet und behoben.

9.3.
Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Beschreibung der Tätigkeit

Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code M.71 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

Die Tätigkeit umfasst eine der folgenden Aktivitäten:

(a)
technische Konsultationen (Energieberatungen, Energiesimulationen, Projektmanagement, Erstellung von Energieleistungsverträgen, spezielle Schulungen) im Zusammenhang mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
(b)
akkreditierte Energieaudits und Bewertungen der Energieeffizienz von Gebäuden;
(c)
Dienstleistungen für Energiemanagement;
(d)
Energieleistungsverträge;
(e)
Energiedienstleistungen, die von Dienstleistungsunternehmen im Energiesektor erbracht werden.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
2)
Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe

Fußnote(n):

(1)

Die Schaffung von Waldflächen durch Pflanzung oder gezielte Aussaat auf Flächen, die bis dahin einem anderen Landnutzungszweck dienten, geht mit der Umwandlung der Landnutzung von „Nichtwald” in „Wald” einher (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(2)

Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(3)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(4)

Waldgebiet mit einem langfristig (auf mindestens zehn Jahre) ausgelegten dokumentierten Bewirtschaftungsplan, der festgelegte Bewirtschaftungsziele umfasst und regelmäßig überarbeitet wird

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(5)

Dazu gehören eine Analyse i) der langfristigen Nachhaltigkeit der Holzressource, ii) der Auswirkungen auf/Belastungen für die Lebensraumerhaltung und die Vielfalt der verbundenen Lebensräume sowie die Voraussetzungen für eine möglichst bodenschonende Ernte.

(6)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

(7)

Pan-European Guidelines for Afforestation and Reforestation with a special focus on the provisions of the UNFCCC, angenommen auf der Tagung auf Expertenebene der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 12. und 13. November 2008 sowie vom Vorstand des Rates für die gesamteuropäische Strategie der biologischen und landschaftlichen Vielfalt vom 4. November 2008 (Version vom 4.6.2021): https://www.foresteurope.org/docs/other_meetings/2008/Geneva/Guidelines_Aff_Ref_ADOPTED.pdf).

(8)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(10)

2019 Refinement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/).

(11)

Waldgebiet, das für die dauerhafte Landnutzung als Wald ausgewiesen ist, die nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(12)

„Gewinnungsgebiet” bezeichnet das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(13)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(14)

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(15)

Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(16)

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(17)

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29).

(18)

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 6).

(19)

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21).

(20)

WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Fassung 2019) (Version vom 4.6.2021): https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

(21)

Waldwiederherstellung umfasst:

Sanierung, d. h. Wiederherstellung der gewünschten Arten, Strukturen oder Prozesse eines bestehenden Ökosystems;

Rekonstruktion, d. h. Wiederherstellung heimischer Pflanzen auf anderweitig genutzten Flächen;

Rekultivierung, d. h. Wiederherstellung stark degradierter Flächen ohne Vegetation;

als radikalste Möglichkeit in Anbetracht sich rasch ändernder klimatischer Bedingungen Ersetzung bestimmter Arten, die für einen bestimmten Ort ungeeignet sind und nicht migrieren können, durch eingeführte Arten.

Modul „Forest restoration” (Waldwiederherstellung) der Sustainable Forest Management (SFM) Toolbox (Instrumentarium für nachhaltige Waldbewirtschaftung) (Version vom 4.6.2021): http://www.fao.org/sustainable-forest-management/toolbox/modules/forest-restoration/basic-knowledge/en/).

(22)

Ökologische Wiederherstellung (Ökosystemwiederherstellung) bezeichnet

den Prozess der Rückführung eines Ökosystems zu einer natürlichen Struktur und Funktion, die der vor der Störung entspricht;

den Prozess der Unterstützung der Erholung eines Ökosystems, das sich verschlechtert hat, beschädigt oder zerstört wurde;

den Prozess der absichtlichen Änderung eines Standorts zur Schaffung eines festgelegten, einheimischen Ökosystems. Ziel dieses Prozesses ist es, Struktur, Funktion, Vielfalt und Dynamik des festgelegten Ökosystems nachzubilden;

Eingreifen durch den Menschen … mit dem Ziel, die Erholung geschädigter Lebensräume zu beschleunigen oder Ökosysteme möglichst vollständig wieder in ihren Zustand vor der Störung zurückzuversetzen.

Most used definitions/descriptions of key terms related to ecosystem restoration (Meistverwendete Definitionen/Beschreibungen wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Ökosystemen). 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. 2012. UNEP/CBD/COP/11/INF/19 (Version vom 4.6.2021): https://www.cbd.int/doc/meetings/cop/cop-11/information/cop-11-inf-19-en.pdf).

(23)

Waldsanierung ist der Prozess der Wiederherstellung der Fähigkeit eines Waldes zur erneuten Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, wobei der Zustand des sanierten Waldes nicht dem Zustand vor der Verschlechterung entspricht.

Most used definitions/descriptions of key terms related to ecosystem restoration (Meistverwendete Definitionen/Beschreibungen wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Ökosystemen). 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. 2012. UNEP/CBD/COP/11/INF/19 (Version vom 4.6.2021): https://www.cbd.int/doc/meetings/cop/cop-11/information/cop-11-inf-19-en.pdf).

(24)

(Version vom 4.6.2021): https://www.cbd.int/convention/text/).

(25)

Erneuerung eines Waldes durch Pflanzung und/oder gezielte Aussaat auf als Wald eingestuften Flächen

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(26)

Wälder, die vorwiegend aus Bäumen bestehen, die durch Naturverjüngung entstanden sind

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(27)

Ein extremes Wetterereignis ist ein Ereignis, das an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Jahreszeit selten ist. Für „selten” gibt es zwar verschiedene Definitionen, doch ein extremes Wetterereignis ist in der Regel so selten, dass es am oder unter dem 10. bzw. am oder über dem 90. Perzentil einer aus Beobachtungen geschätzten Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion liegt. Definitionsgemäß können die Merkmale dessen, was als Wetterextrem gilt, im absoluten Sinn von Ort zu Ort unterschiedlich sein. Wenn ein extremes Wettermuster länger anhält, etwa eine Jahreszeit lang, kann es als extremes Klimaereignis eingestuft werden, insbesondere wenn es zu einem Mittelwert oder Gesamtwert führt, der selbst extrem ist (z. B. zu extremer Trockenheit oder starken Regenfällen über die gesamte Jahreszeit). Siehe IPCC, 2018: Annex I: Glossary (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc.ch/sr15/chapter/glossary/).

(28)

Jeder unkontrollierte Vegetationsbrand, der eine Entscheidung oder Maßnahme zu seiner Bekämpfung erfordert. European Glossary for wildfires and forest fires 2012, erarbeitet im Rahmen des Projekts „EUFOFINET” innerhalb des Programms „INTERREG IVC” (Version vom 4.6.2021): https://www.ctif.org/index.php/library/european-glossary-wildfires-and-forest-fires).

(29)

Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(30)

Waldgebiet mit einem langfristig (auf mindestens zehn Jahre) ausgelegten dokumentierten Bewirtschaftungsplan, der festgelegte Bewirtschaftungsziele umfasst und regelmäßig überarbeitet wird.

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(31)

Dazu gehören eine Analyse i) der langfristigen Nachhaltigkeit der Holzressource, ii) der Auswirkungen auf/Belastungen für die Lebensraumerhaltung und die Vielfalt der verbundenen Lebensräume sowie die Voraussetzungen für eine möglichst bodenschonende Ernte.

(32)

Die Pflege und Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt.

Resolution H1 General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe (Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa) (Forest Europe), 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland (Version vom 4.6.2021): https://www.foresteurope.org/docs/MC/MC_helsinki_resolutionH1.pdf).

(33)

Anhang 2 der Resolution L2. Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management. Dritte Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 2.-4. Juni 1998, Lissabon/Portugal (Version vom 4.6.2021): https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/10/MC_lisbon_resolutionL2_with_annexes.pdf#page=18).

(34)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(35)

2019 Refinement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/).

(36)

Waldgebiet, das für die dauerhafte Landnutzung als Wald ausgewiesen ist, die nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(37)

„Gewinnungsgebiet” bezeichnet das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(38)

Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(39)

Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(40)

Waldgebiet mit einem langfristig (auf mindestens zehn Jahre) ausgelegten dokumentierten Bewirtschaftungsplan, der festgelegte Bewirtschaftungsziele umfasst und regelmäßig überarbeitet wird.

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(41)

Dazu gehören eine Analyse i) der langfristigen Nachhaltigkeit der Holzressource, ii) der Auswirkungen auf/Belastungen für die Lebensraumerhaltung und die Vielfalt der verbundenen Lebensräume sowie die Voraussetzungen für eine möglichst bodenschonende Ernte.

(42)

Die Pflege und Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt.

Resolution H1 General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe (Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa) (Forest Europe), 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland (Version vom 4.6.2021): https://www.foresteurope.org/docs/MC/MC_helsinki_resolutionH1.pdf).

(43)

Anhang 2 der Resolution L2. Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management. Dritte Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 2.-4. Juni 1998, Lissabon/Portugal (Version vom 4.6.2021): https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/10/MC_lisbon_resolutionL2_with_annexes.pdf#page=18).

(44)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(45)

2019 Refinement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/).

(46)

Waldgebiet, das für die dauerhafte Landnutzung als Wald ausgewiesen ist, die nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(47)

„Gewinnungsgebiet” bezeichnet das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(48)

Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(49)

WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Fassung 2019) (Version vom 4.6.2021): https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

(50)

Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(51)

Waldgebiet mit einem langfristig (auf mindestens zehn Jahre) ausgelegten dokumentierten Bewirtschaftungsplan, der festgelegte Bewirtschaftungsziele umfasst und regelmäßig überarbeitet wird (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(52)

Das für eine Bewirtschaftungseinheit vorgesehene vorrangige Bewirtschaftungsziel (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(53)

Wald, dessen Bewirtschaftungsziel im Schutz von Boden und Wasser besteht. (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(54)

Wald, dessen Bewirtschaftungsziel in der Erhaltung der biologischen Vielfalt besteht. Einschließlich, aber nicht ausschließlich Gebiete, die innerhalb der Schutzgebiete für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind. (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(55)

Wald, dessen Bewirtschaftungsziel in sozialen Dienstleistungen besteht. (FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(56)

Die Pflege und Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt.

Resolution H1 General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe (Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa) (Forest Europe), 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland (Version vom 4.6.2021): https://www.foresteurope.org/docs/MC/MC_helsinki_resolutionH1.pdf).

(57)

Anhang 2 der Resolution L2. Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management. Dritte Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 2.-4. Juni 1998, Lissabon/Portugal (Version vom 4.6.2021): https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/10/MC_lisbon_resolutionL2_with_annexes.pdf#page=18).

(58)

„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand” sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(59)

2019 Refinement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/).

(60)

Waldgebiet, das für die dauerhafte Landnutzung als Wald ausgewiesen ist, die nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf

(FAO Global Forest Resources Assessment 2020 (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO). Terms and definitions (Begriffsbestimmungen); Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf).

(61)

„Gewinnungsgebiet” bezeichnet das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(62)

Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(63)

WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Fassung 2019) (Version vom 4.6.2021): https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

(64)

Feuchtgebiete umfassen eine Vielzahl von Lebensräumen im Binnenland wie Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete, Auen, Flüsse und Seen sowie Küstengebiete wie Salzmarschen, Mangroven, Wattflächen und Seegraswiesen, aber auch Korallenriffe und sonstige eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigende Meeresgebiete sowie künstliche, vom Menschen geschaffene Feuchtgebiete wie Staudämme, Speicherbecken, Reisfelder, Abwasserbehandlungsbecken und Lagunen. An Introduction to the Ramsar Convention on Wetlands (Eine Einführung zum Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete), siebte Auflage (früher The Ramsar Convention Manual (Handbuch des Ramsar-Übereinkommens)). Ramsar Convention Secretariat (Sekretariat des Ramsar-Übereinkommens), Gland, Schweiz.

(65)

Moore sind Ökosysteme mit Torfboden. Torf besteht zu mindestens 30 % aus toten, teilweise zersetzten Pflanzenresten, die sich vor Ort unter Vernässung und häufig sauren Bedingungen angesammelt haben. Resolution XIII.12 zum Ramsar-Übereinkommen: Guidance on identifying peatlands as Wetlands of International Importance (Ramsar Sites) for global climate change regulation as an additional argument to existing Ramsar criteria (Leitlinien zur Identifizierung von Mooren als Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung (Ramsar-Gebiete) für die weltweite Regulierung des Klimawandels als zusätzliches Argument zu den bestehenden Ramsar-Kriterien), 21.-29. Oktober 2018.

(66)

Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Version vom 4.6.2021): https://www.ramsar.org/sites/default/files/documents/library/current_convention_text_e.pdf).

(67)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 29. Mai 1995 – „Sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten” (KOM(95) 189 endg.).

(68)

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).

(69)

Ramsar-Übereinkommen (2002), Principles and guidelines for wetland restoration (Prinzipien und Richtlinien für die Wiederherstellung von Feuchtgebieten). Angenommen durch Resolution VIII.16 (2002) des Ramsar-Übereinkommens (Version vom 4.6.2021): https://www.ramsar.org/sites/default/files/documents/pdf/guide/guide-restoration.pdf).

(70)

Ramsar-Übereinkommen (2002), Resolution VIII.14: New Guidelines for management planning for Ramsar sites and other wetlands (Neue Richtlinien für die Bewirtschaftungsplanung in Ramsar-Gebieten und sonstigen Feuchtgebieten) (Version vom 4.6.2021): https://www.ramsar.org/sites/default/files/documents/pdf/res/key_res_viii_14_e.pdf).

(71)

2019 Refinement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/).

(72)

Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3) umgesetzt wird.

(73)

WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Fassung 2019) (Version vom 4.6.2021): https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

(74)

Die Kriterien für die Nachrüstung in Bezug auf die Buchstaben j bis m werden in den Abschnitten 6.9 und 6.12 dieses Anhangs behandelt.

(75)

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(76)

Gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.

(77)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

(78)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

(79)

Bis 31.12.2022 EURO-VI-Norm Stufe E gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(80)

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858.

(81)

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(82)

Im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(83)

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(84)

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

(85)

Der Energieeffizienz-Betriebsindikator bezeichnet das Verhältnis zwischen der Masse des emittierten CO2 und der geleisteten Transportarbeit. Er ist ein repräsentativer Wert für die Energieeffizienz des Schiffs über einen gleichbleibenden Zeitraum, der das allgemeine Handelsmuster des Schiffes wiedergibt. Leitlinien zur Berechnung dieses Indikators sind in Dokument MEPC.1/Circ. 684 der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) enthalten.

(86)

Energieeffizienz-Kennwert (Version vom 4.6.2021): http://www.imo.org/fr/MediaCentre/HotTopics/GHG/Pages/EEDI.aspx).

(87)

Die am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen wurden vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 74. Tagung vereinbart.

(88)

Kraftstoffe, die die technischen Bewertungskriterien gemäß den Abschnitten 3.10 und 4.13 dieses Anhangs erfüllen.

(89)

Kraftstoffe, die die technischen Bewertungskriterien gemäß den Abschnitten 3.10 und 4.13 dieses Anhangs erfüllen.

(90)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(91)

EEDI-Anforderungen sind als prozentualer Reduktionsfaktor festgelegt, der auf den EEDI-Bezugswert anzuwenden ist, wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 75. Tagung vereinbart. Die in den technischen Bewertungskriterien für EEDI festgelegten Prozentpunkte werden dem prozentualen EEDI-Reduktionsfaktor hinzugefügt.

(92)

EEDI-Anforderungen sind definiert als prozentualer Reduktionsfaktor, der auf den EEDI-Bezugswert anzuwenden ist, wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 75. Tagung vereinbart. Die in den technischen Bewertungskriterien für EEDI festgelegten Prozentpunkte werden dem prozentualen EEDI-Reduktionsfaktor hinzugefügt.

(93)

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(94)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(95)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(96)

Soweit erforderlich wird der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) gemäß den geltenden Normen berechnet, z. B. gemäß EN ISO 10077-1:2017 (Fenster und Türen), EN ISO 12631:2017 (Vorhangfassaden) und EN ISO 6946: 2017 (sonstige Bauteilkomponenten und Bauteile).

(97)

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(98)

Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(99)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(100)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(101)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(102)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29).

(103)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(104)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) für Grauzementklinker gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447, multipliziert mit dem Klinker-Zement-Verhältnis von 0,65.

(105)

Durchführungsbeschluss 2013/163/EU der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (ABl. L 100 vom 9.4.2013, S. 1).

(106)

Siehe Best Available Techniques Reference Document (BREF) on Economics and Cross-Media Effects (Referenzdokument „Ökonomische und medienübergreifende Effekte” ), (Version vom 4.6.2021): https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/ecm_bref_0706.pdf).

(107)

Kombiniert zu einem einheitlichen Schwellenwert, der die Summe der direkten und indirekten Emissionen ergibt, berechnet als der Durchschnittswert der besten 10 % der Anlagen auf der Grundlage der Daten, die im Zusammenhang mit der Festlegung der EU-EHS Benchmarks für die Industrie für den Zeitraum 2021–2026 erhoben wurden, sowie nach der Methode zur Festlegung der Benchmarks gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, zuzüglich des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutzkriterium für die Stromerzeugung (100 g CO2-Äq/kWh), multipliziert mit der durchschnittlichen Energieeffizienz der Aluminiumherstellung (15,5 MWh/t Al).

(108)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(109)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(110)

Bei dem hergestellten Aluminium handelt es sich um durch Elektrolyse hergestelltes nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform.

(111)

Indirekte Treibhausgasemissionen sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen, die bei der Erzeugung des für die Herstellung von Primäraluminium verwendeten Stroms entstehen.

(112)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S. 32).

(113)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(114)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(115)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(116)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(117)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(118)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(119)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(120)

Durchführungsbeschluss 2012/135/EU der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 63).

(121)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(122)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(123)

Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

(124)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).

(125)

Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 38).

(126)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(127)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(128)

Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals - Solids and Others industry (Version vom 4.6.2021): https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

(129)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(130)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(131)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(132)

Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals - Solids and Others industry (Version vom 4.6.2021): https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

(133)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(134)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(135)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(136)

Durchführungsbeschluss 2013/732/EU.

(137)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(138)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(139)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(140)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(141)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(142)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(143)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(144)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(145)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(146)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(147)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. L 323 vom 7.12.2017, S. 1)

(148)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(149)

Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals – Ammonia, Acids and Fertilisers (Version vom 4.6.2021): https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

(150)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(151)

Berechnet gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331.

(152)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(153)

Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals – Ammonia, Acids and Fertilisers (Version vom 4.6.2021): https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

(154)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(155)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(156)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(157)

Erneuerbare Rohstoffe bezeichnen Biomasse, industrielle Bioabfälle oder biologische Siedlungsabfälle.

(158)

Best Available Techniques (BAT) Reference Document in the Production of Polymers (Version vom 4.6.2021): https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/pol_bref_0807.pdf).

(159)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

(160)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(161)

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(162)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858.

(163)

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858.

(164)

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(165)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

(166)

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

(167)

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1).

(168)

Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74).

(169)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(170)

Die Tätigkeit umfasst die Herstellung von Teilen und Ausrüstungen, die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie Wartung, Reparatur und Instandhaltung, soweit diese mit einem in Betracht kommenden Luftfahrzeugmuster in Verbindung gebracht werden können und die Effizienz des Luftfahrzeugs verbessern oder aufrechterhalten.

(171)

Band 3 (CO2-Emissionen) des Umweltschutzstandards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, erste Ausgabe.

(172)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(173)

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 43).

(174)

Praktische Hinweise zur Umsetzung dieses Kriteriums enthält die Mitteilung C(2020) 7730 final der Europäischen Kommission „Leitfaden zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU” (Version vom 4.6.2021): https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/wind_farms_de.pdf).

(175)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(176)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(177)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(178)

Öffentlich zugängliches Online-Tool, das von der Internationalen Wasserkraftvereinigung (International Hydropower Association, IHA) in Zusammenarbeit mit dem UNESCO-Lehrstuhl für den globalen ökologischen Wandel (UNESCO Chair for Global Environmental Change) entwickelt wurde (Version vom 4.6.2021): https://www.hydropower.org/gres).

(179)

Praktische Hinweise finden sich in der Mitteilung C(2018) 2619 der Kommission „Leitfaden über die Anforderungen für Wasserkraftwerke im Rahmen der EU-Naturschutzrichtlinien” (ABl. C 213 vom 18.6.2018, S. 1).

(180)

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).

(181)

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(182)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(183)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(184)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1).

(185)

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

(186)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442.

(187)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(188)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(189)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442.

(190)

Der abschließende Technikbericht, der sich aus dem Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Industriezweigen und Nichtregierungsorganisationen ergibt, enthält technische Informationen über die besten verfügbaren Techniken, die in mittelgroßen Feuerungsanlagen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen eingesetzt werden, sowie über die mit den besten verfügbaren und neuen Techniken erzielbaren Emissionswerte und die damit verbundenen Kosten (Version vom 4.6.2021): https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/9a99a632-9ba8-4cc0-9679-08d929afda59/details).

(191)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 38).

(192)

CEI EN 50588-1 Mittelleistungstransformatoren 50 Hz, mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel nicht über 36 kV.

(193)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(194)

Environmental, Health, and Safety (EHS) Guidelines (Leitlinien für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit) vom 30. April 2007 (Version vom 4.6.2021): https://www.ifc.org/wps/wcm/connect/29f5137d-6e17-4660-b1f9-02bf561935e5/Final%2B-%2BGeneral%2BEHS%2BGuidelines.pdf?MOD=AJPERES&CVID=jOWim3p).

(195)

Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).

(196)

ICNIRP Guidelines for limiting exposure to time-varying electric, magnetic and electromagnetic fields (up to 300 GHz) (ICNIRP-Leitlinien zur Begrenzung der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern (bis 300 GHz)) von 1998 (Version vom 4.6.2021): https://www.icnirp.org/cms/upload/publications/ICNIRPemfgdl.pdf).

(197)

Praktische Hinweise zur Umsetzung dieses Kriteriums enthält die Mitteilung C(2018) 2620 der Europäischen Kommission über Energietransportinfrastrukturen und die Naturschutzvorschriften der EU (ABl. C 213 vom 18.6.2018, S. 62).

(198)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(199)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(200)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(201)

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7), Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136) und Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1).

(202)

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7).

(203)

Der Begriff „Kraft-Wärme-Kopplung” ist in Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU definiert.

(204)

Der Begriff „Kraft-Wärme-Kopplung” ist in Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU definiert.

(205)

Der Begriff „Kraft-Wärme-Kopplung” ist in Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU definiert.

(206)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(207)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(208)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442.

(209)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442.

(210)

Der abschließende Technikbericht, der sich aus dem Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Industriezweigen und Nichtregierungsorganisationen ergibt, enthält technische Informationen über die besten verfügbaren Techniken, die in mittelgroßen Feuerungsanlagen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen eingesetzt werden, sowie über die mit den besten verfügbaren und neuen Techniken erzielbaren Emissionswerte und die damit verbundenen Kosten (Version vom 4.6.2021): https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/9a99a632-9ba8-4cc0-9679-08d929afda59/details).

(211)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(212)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(213)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

(214)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442.

(215)

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442.

(216)

Der abschließende Technikbericht, der sich aus dem Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, den betroffenen Industriezweigen und Nichtregierungsorganisationen ergibt, enthält technische Informationen über die besten verfügbaren Techniken, die in mittelgroßen Feuerungsanlagen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen eingesetzt werden, sowie über die mit den besten verfügbaren und neuen Techniken erzielbaren Emissionswerte und die damit verbundenen Kosten (Version vom 4.6.2021): https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/9a99a632-9ba8-4cc0-9679-08d929afda59/details).

(217)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(218)

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(219)

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(220)

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(221)

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(222)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(223)

Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31).

(224)

Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(225)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(226)

Der Infrastruktur-Leckageindex (ILI) wird berechnet als reale jährliche Verluste (CARL) bezogen auf die unvermeidbaren jährlichen Verluste (UARL): Als reale jährliche Verluste (CARL = Current Annual Real Losses) werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h. die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste (UARL = Unavoidable Annual Real Losses) trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt.

(227)

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

(228)

Der Infrastruktur-Leckageindex (ILI) wird berechnet als reale jährliche Verluste (CARL) bezogen auf die unvermeidbaren jährlichen Verluste (UARL): Als reale jährliche Verluste (CARL = Current Annual Real Losses) werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h. die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste (UARL = Unavoidable Annual Real Losses) trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt.

(229)

Beispielsweise im Einklang mit den Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare betreffend die Abwasserbehandlung (Version vom 4.6.2021): https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/pdf/5_Volume5/19R_V5_6_Ch06_Wastewater.pdf).

(230)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(231)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(232)

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(233)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

(234)

In der Union steht die Tätigkeit im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) sowie den nationalen Rechtsvorschriften und Abfallbewirtschaftungsplänen.

(235)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(236)

Im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

(237)

Im Sinne von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(238)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(239)

Im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG.

(240)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

(241)

Der Begriff „Deponie” ist definiert in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(242)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG.

(243)

Der Begriff „Biogas” ist in Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 definiert.

(244)

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(245)

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(246)

ISO 27914:2017, Kohlenstoffdioxid-Abscheidung, Transport und geologische Speicherung – Geologische Speicherung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/64148.html).

(247)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(248)

Dies umfasst auch Busse mit Aufbauarten, die als „CE” (Eindeck-Niederflurfahrzeug), „CF” (Doppeldeck-Niederflurfahrzeug), „CG” (Eindeck-Niederflur-Gelenkbus), „CH” (Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus), „CI” (Offenes Eindeckfahrzeug) oder „CJ” (Offenes Doppeldeckfahrzeug) gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858 eingestuft sind.

(249)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858.

(250)

Gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.

(251)

Bis zum 31.12.2021 EURO-VI-Norm Stufe E gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(252)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858.

(253)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858.

(254)

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(255)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

(256)

Gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10).

(257)

Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1).

(258)

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(259)

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).

(260)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858.

(261)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/858.

(262)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(263)

Gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG.

(264)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

(265)

Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes verbrauchten Energie wird von einem unabhängigen Dritten überprüft und als Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit gemäß der Methode und den Standardwerten berechnet, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG festgelegt sind.

(266)

Der Energieeffizienz-Betriebsindikator bezeichnet das Verhältnis zwischen der Masse des emittierten CO2 und der geleisteten Transportarbeit. Er ist ein repräsentativer Wert für die Energieeffizienz des Schiffs über einen gleichbleibenden Zeitraum, der das allgemeine Handelsmuster des Schiffes wiedergibt. Leitlinien zur Berechnung dieses Indikators sind in Dokument MEPC.1/Circ. 684 der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) enthalten.

(267)

Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes verbrauchten Energie wird von einem unabhängigen Dritten überprüft und als Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit gemäß der Methode und den Standardwerten berechnet, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG festgelegt sind.

(268)

Energieeffizienz-Kennwert (Version vom 4.6.2021): http://www.imo.org/fr/MediaCentre/HotTopics/GHG/Pages/EEDI.aspx).

(269)

EEDI-Anforderungen wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 75. Tagung vereinbart. Für Schiffe, die den Schiffstypen gemäß Regel 2 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen entsprechen, jedoch nicht als neue Schiffe gemäß dieser Regel gelten, kann der erreichte, gemäß Anlage VI Kapitel 4 des Marpol-Übereinkommens auf freiwilliger Basis berechnete EEDI angegeben und die Berechnung gemäß Anlage VI Kapitel 2 des Marpol-Übereinkommens überprüft werden.

(270)

Kraftstoffe, die die technischen Bewertungskriterien gemäß den Abschnitten 3.10 und 4.13 dieses Anhangs erfüllen.

(271)

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).

(272)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).

(273)

Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(274)

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

(275)

In Bezug auf die Ausdehnung der im Emissions-Überwachungsgebiet geltenden Anforderungen auf andere Meeresgebiete der Union erörtern die Mittelmeeranrainerstaaten derzeit die Ausweisung entsprechender Emissions-Überwachungsgebiete im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona.

(276)

In den Meeresgebieten der Union gelten die Anforderungen ab 2021 für die Ostsee und die Nordsee.

(277)

IMO-Leitlinien für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen zur Minimierung der Übertragung invasiver aquatischer Arten, Entschließung MEPC.207(62).

(278)

Leitlinien der IMO zur Verringerung von Unterwasserlärm durch die gewerbliche Schifffahrt zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die marine Tier- und Pflanzenwelt (MEPC.1/Rundschreiben 833).

(279)

EEDI-Anforderungen sind definiert als prozentualer Reduktionsfaktor, der auf den EEDI-Bezugswert anzuwenden ist, wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 75. Tagung vereinbart. Die in den technischen Bewertungskriterien für EEDI festgelegten Prozentpunkte werden dem prozentualen EEDI-Reduktionsfaktor hinzugefügt.

(280)

EEXI-Anforderungen sind definiert als prozentualer Reduktionsfaktor, der auf den EEDI-Bezugswert anzuwenden ist, wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 76. Tagung vereinbart. Die in den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie für EEXI festgelegten Prozentpunkte müssen dem prozentualen EEXI-Reduktionsfaktor hinzugefügt werden (erreichter Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (EEXI), obligatorisch ab dem 1. Januar 2023 für alle Schiffe im Seefracht-/Fahrgastverkehr, um ihre Energieeffizienz zu messen und die Erhebung von Daten für die Meldung ihres jährlichen CO2-Intensitätsindikators (CII) und CII-Rating einzuleiten) (Version vom 27.6.2023: https://www.imo.org/en/MediaCentre/HotTopics/Pages/EEXI-CII-FAQ.aspx).

(281)

Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes verbrauchten Energie wird von einem unabhängigen Dritten überprüft und als Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit gemäß der Methode und den Standardwerten berechnet, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG festgelegt sind.

(282)

(Version vom 27.6.2023: http://www.imo.org/en/OurWork/Environment/PollutionPrevention/AirPollution/Pages/Sulphur-oxides-(SOx)-%E2 %80 %93-Regulation-14.aspx).

(283)

(Version vom 27.6.2023: http://www.imo.org/en/OurWork/Environment/PollutionPrevention/AirPollution/Pages/Nitrogenoxides-(NOx)-–-Regulation-13.aspx).

(284)

Energieeffizienz-Kennwert (Version vom 4.6.2021): http://www.imo.org/fr/MediaCentre/HotTopics/GHG/Pages/EEDI.aspx).

(285)

EEDI-Anforderungen wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 75. Tagung vereinbart. Für Schiffe, die den Schiffstypen gemäß Regel 2 der Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen entsprechen, jedoch nicht als neue Schiffe gemäß dieser Regel gelten, kann der erreichte, gemäß Anlage VI Kapitel 4 des Marpol-Übereinkommens auf freiwilliger Basis berechnete EEDI angegeben und die Berechnung gemäß Anlage VI Kapitel 2 des Marpol-Übereinkommens überprüft werden.

(286)

Kraftstoffe, die die technischen Bewertungskriterien gemäß den Abschnitten 3.10 und 4.13 dieses Anhangs erfüllen.

(287)

In Bezug auf die Ausdehnung der im Emissions-Überwachungsgebiet geltenden Anforderungen auf andere Meeresgebiete der Union erörtern die Mittelmeeranrainerstaaten derzeit die Ausweisung entsprechender Emissions-Überwachungsgebiete im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona.

(288)

In den Meeresgebieten der Union gelten die Anforderungen ab 2021 für die Ostsee und die Nordsee.

(289)

IMO-Leitlinien für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen zur Minimierung der Übertragung invasiver aquatischer Arten, Entschließung MEPC.207(62).

(290)

Leitlinien der IMO zur Verringerung von Unterwasserlärm durch die gewerbliche Schifffahrt zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die marine Tier- und Pflanzenwelt (MEPC.1/Rundschreiben 833).

(291)

EEDI-Anforderungen sind definiert als prozentualer Reduktionsfaktor, der auf den EEDI-Bezugswert anzuwenden ist, wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 75. Tagung vereinbart. Die in den technischen Bewertungskriterien für EEDI festgelegten Prozentpunkte werden dem prozentualen EEDI-Reduktionsfaktor hinzugefügt.

(292)

EEXI-Anforderungen sind definiert als prozentualer Reduktionsfaktor, der auf den EEDI-Bezugswert anzuwenden ist, wie vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO auf seiner 76. Tagung vereinbart. Die in den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie für EEXI festgelegten Prozentpunkte müssen dem prozentualen EEXI-Reduktionsfaktor hinzugefügt werden (erreichter Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (EEXI), obligatorisch ab dem 1. Januar 2023 für alle Schiffe im Seefracht-/Fahrgastverkehr, um ihre Energieeffizienz zu messen und die Erhebung von Daten für die Meldung ihres jährlichen CO2-Intensitätsindikators (CII) und CII-Rating einzuleiten) (Version vom 27.6.2023: https://www.imo.org/en/MediaCentre/HotTopics/Pages/EEXI-CII-FAQ.aspx).

(293)

Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes verbrauchten Energie wird von einem unabhängigen Dritten überprüft und als Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit gemäß der Methode und den Standardwerten berechnet, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG festgelegt sind.

(294)

In Bezug auf die Ausdehnung der im Emissions-Überwachungsgebiet geltenden Anforderungen auf andere Meeresgebiete der Union erörtern die Mittelmeeranrainerstaaten derzeit die Ausweisung entsprechender Emissions-Überwachungsgebiete im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona.

(295)

In den Meeresgebieten der Union gelten die Anforderungen ab 2021 für die Ostsee und die Nordsee.

(296)

IMO-Leitlinien für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen zur Minimierung der Übertragung invasiver aquatischer Arten, Entschließung MEPC.207(62).

(297)

Leitlinien der IMO zur Verringerung von Unterwasserlärm durch die gewerbliche Schifffahrt zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die marine Tier- und Pflanzenwelt (MEPC.1/Rundschreiben 833).

(298)

Kraftstoffe, die die technischen Bewertungskriterien gemäß den Abschnitten 3.10 und 4.13 dieses Anhangs erfüllen.

(299)

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(300)

EU Construction and Demolition Waste Protocol (Version vom 4.6.2021): https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en).

(301)

Im Einklang mit Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(302)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(303)

Im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(304)

EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/.

(305)

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm — Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(306)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(307)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(308)

EU Construction and Demolition Waste Protocol (Version vom 4.6.2021): https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en).

(309)

Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

(310)

Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

(311)

Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

(312)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(313)

EU Construction and Demolition Waste Protocol (https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en).

(314)

Die Tätigkeit umfasst das Leasing von Teilen und Ausrüstungen, soweit sie mit einem in Betracht kommenden Luftfahrzeugmuster in Verbindung gebracht werden können und die Effizienz des Luftfahrzeugs verbessert oder aufrechterhält.

(315)

Die berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC.

(316)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(317)

Bei Wohngebäuden erfolgt die Prüfung anhand einer repräsentativen Auswahl von Wohnraum-/Wohnungstypen.

(318)

Die Prüfung erfolgt gemäß EN 13187 (Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Nachweis von Wärmebrücken in Gebäudehüllen – Infrarot-Verfahren) und EN 13829 (Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden. Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden. Differenzdruckverfahren) oder gleichwertigen Normen, die von der jeweiligen Bauprüfstelle, in deren Gebiet sich das Gebäude befindet, akzeptiert werden.

(319)

Bei Wohngebäuden erfolgen die Berechnung und Offenlegung anhand einer repräsentativen Auswahl von Wohnraum-/Wohnungstypen.

(320)

Das GWP wird als numerischer Indikator für jede Lebenszyklusphase angegeben, ausgedrückt in Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter (innere Nutzfläche), gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Szenariodefinition und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (BS EN 15978:2011. Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode). Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU. Sofern ein nationales Berechnungsinstrument vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann das entsprechende Instrument genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU festgelegten Mindestkriterien erfüllen (Version vom 4.6.2021): https://susproc.jrc.ec.europa.eu/product-bureau/product-groups/412/documents), siehe Leitfaden für den Indikator 1.2.

(321)

EU Construction and Demolition Waste Protocol (Version vom 4.6.2021): https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en).

(322)

ISO 20887:2020, Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken – Planung der Rückbaubarkeit und Anpassbarkeit – Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/69370.html).

(323)

Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen, Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich, z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel.

(324)

CEN/TS 16516: 2013, Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.

(325)

ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen – Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern – Probenahme mit einer Pumpe (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/51812.html).

(326)

Die Emissionsgrenzwerte für krebserregende flüchtige organische Verbindungen beziehen sich auf einen Prüfzeitraum von 28 Tagen.

(327)

ISO 18400-Normenreihe: Bodenbeschaffenheit – Probenahme.

(328)

JRC ESDCA, LUCAS: Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung und -bedeckung (Version vom 4.6.2021): https://esdac.jrc.ec.europa.eu/projects/lucas).

(329)

IUCN, The IUCN European Red List of Threatened Species (Europäische Rote Liste gefährdeter Arten der IUCN) (Version vom 4.6.2021): https://www.iucn.org/regions/europe/our-work/biodiversity-conservation/european-red-list-threatened-species).

(330)

IUCN, The IUCN Red List of Threatened Species (Rote Liste gefährdeter Arten der IUCN) (Version vom 4.6.2021): https://www.iucnredlist.org).

(331)

Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff, FAO Global Forest Resources Assessment 2020. Terms and definitions (Globale Waldflächenbilanz 2020 der FAO. Begriffsbestimmungen.); (Version vom 4.6.2021): http://www.fao.org/3/I8661EN/i8661en.pdf.

(332)

Gemäß den anwendbaren nationalen und regionalen Bauvorschriften für „größere Renovierungen” zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU. Die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder des renovierten Teils entspricht den kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß der genannten Richtlinie.

(333)

Der ursprüngliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung beruhen auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode, und werden mittels eines EPC validiert. Die Verbesserung um 30 % ergibt sich aus einer tatsächlichen Verringerung des PEB (wobei die Verringerung des Nettoprimärenergiebedarfs an Energie aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt wird) und kann durch eine Reihe von Maßnahmen innerhalb von höchstens drei Jahren erreicht werden.

(334)

EU Construction and Demolition Waste Protocol (Version vom 4.6.2021): https://ec.europa.eu/growth/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en).

(335)

ISO 20887:2020, Nachhaltigkeit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken – Planung der Rückbaubarkeit und Anpassbarkeit – Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/69370.html).

(336)

Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge (einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen), Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich (z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel).

(337)

ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen – Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern – Probenahme mit einer Pumpe (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/51812.html).

(338)

Die Emissionsgrenzwerte für krebserregende flüchtige organische Verbindungen beziehen sich auf einen Prüfzeitraum von 28 Tagen.

(339)

Dies kann beispielsweise durch das Bestehen eines Energieleistungsvertrags oder eines Systems für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/31/EU nachgewiesen werden.

(340)

Rechenzentren umfassen Folgendes: IKT-Ausrüstung und -Dienste; Kühlung; Ausrüstung für die Stromversorgung des Rechenzentrums; Ausrüstung für die Stromverteilung im Rechenzentrum; Gebäude des Rechenzentrums; Überwachungssysteme.

(341)

Die aktuellste Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren ist die neueste auf der Website der Europäischen Energieeffizienzplattform (E3P) der Gemeinsamen Forschungsstelle veröffentlichte Fassung (https://e3p.jrc.ec.europa.eu/communities/data-centres-code-conduct), wobei ab dem Datum der Veröffentlichung ein Übergangszeitraum von sechs Monaten besteht (Ausgabe 2021 auf Englisch abrufbar unter https://e3p.jrc.ec.europa.eu/publications/2021-best-practice-guidelines-eu-code-conduct-data-centre-energy-efficiency).

(342)

Herausgegeben am 1. Juli 2019 vom Europäischen Komitee für Normung (European Committee for Standardization, CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (European Committee for Electrotechnical Standardization, CENELEC), (Version vom 4.6.2021): https://www.cenelec.eu/dyn/www/f?p=104:110:508227404055501::::FSP_ORG_ID,FSP_PROJECT,FSP_LANG_ID:1258297,65095,25).

(343)

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(344)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(345)

ETSI ES 203199, Environmental Engineering (Ausschuss für Umwelttechnik, EE), Methodology for environmental Life Cycle Assessment (LCA) of Information and Communication Technology (ICT) goods, networks and services (Methodik zur Bewertung der Lebenszyklus-Umweltbilanz von Waren, Netzwerken und Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)), (Version vom 4.6.2021): https://www.etsi.org/deliver/etsi_es/203100_203199/203199/01.03.00_50/es_203199v010300m.pdf). Die ETSI-Norm ETSI ES 203199 entspricht der ITU-Norm ITU-T L.1410.

(346)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(347)

ISO 14064-2:2019, Treibhausgase – Teil 2: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung, Überwachung und Berichterstattung von Reduktionen der Treibhausgasemissionen oder Steigerungen des Entzugs von Treibhausgasen auf Projektebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66454.html).

(348)

Gemäß Anhang G der Allgemeinen Anhänge des Arbeitsprogramms 2016-2017 für „Horizont 2020” , S. 29 (Version vom 4.6.2021): https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016-2017/annexes/h2020-wp1617-annex-ga_en.pdf).

(349)

Entspricht dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 (t CO2-Äquivalente/t) gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447.

(350)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(351)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html.)

(352)

ISO 14067:2018, Treibhausgase – Carbon Footprint von Produkten – Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/71206.html).

(353)

ISO 14064-1:2018, Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene (Version vom 4.6.2021): https://www.iso.org/standard/66453.html).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.