Artikel 1 VO (EU) 2021/2153

Umfang der Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma dann als in einem solchen Umfang ausgeübt, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte, wenn die Wertpapierfirma einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)
Gesamt-Brutto-Nominalwert nicht zentral geclearter außerbörslich gehandelter Derivate in Höhe von 50 Mrd. EUR;
b)
Gesamtwert der Finanzinstrumente, für die eine Übernahme der Emission und/oder eine Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung durchgeführt wurde, in Höhe von 5 Mrd. EUR;
c)
Gesamtwert der Kredite oder Darlehen, die Anlegern für die Durchführung von Transaktionen gewährt wurden, in Höhe von 5 Mrd. EUR;
d)
Gesamtwert der ausstehenden Schuldverschreibungen in Höhe von 5 Mrd. EUR.

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