Artikel 3 VO (EU) 2021/2155

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals

Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese.
b)
Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt.
c)
Das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt:

i)
7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen;
ii)
einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat.

d)
Eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt.

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