Artikel 6 VO (EU) 2021/2155

Alternative Regelungen

Alternative Regelungen, die Wertpapierfirmen mit Billigung der zuständigen Behörden für die Auszahlung der variablen Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 verwenden können, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die alternative Regelung trägt dazu bei, die variable Vergütung auf die langfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden abzustimmen.
b)
Die von der alternativen Regelung umfassten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten; der Einbehaltungszeitraum beträgt mindestens sechs Monate.
c)
Der im Rahmen einer alternativen Regelung erhaltene Betrag und die geltenden Bedingungen werden gut dokumentiert und sind aus Sicht des Mitarbeiters, der im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine variable Vergütung erhält, transparent.
d)
Bei Beträgen, die im Rahmen von Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvereinbarungen gewährt werden, stellt die alternative Regelung sicher, dass die Mitarbeiter während dieser Zeiträume nicht auf den zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung zugreifen, ihn nicht übertragen oder einlösen können.
e)
Die alternative Regelung sieht nicht vor, dass der Wert der während der Zurückbehaltungszeiträume erhaltenen variablen Vergütung durch Zinszahlungen oder andere ähnliche Mechanismen erhöht wird, es sei denn, es handelt sich um Mechanismen, die die Bedingungen gemäß Buchstabe f erfüllen.
f)
Ermöglicht die alternative Regelung während der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume im Voraus festgelegte Änderungen des als variable Vergütung erhaltenen Werts auf der Grundlage der Wertentwicklung der Wertpapierfirma oder der verwalteten Vermögenswerte, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

i)
Die Änderung des Werts basiert auf vorab festgelegten Leistungsindikatoren, die auf der Bonität der Wertpapierfirma oder der Wertentwicklung der verwalteten Vermögenswerte beruhen.
ii)
Sofern eine Zurückbehaltung und eine Einbehaltung vorgenommen werden müssen, sind die Wertänderungen mindestens einmal jährlich am Ende des Einbehaltungszeitraums zu berechnen.
iii)
Die Höhe möglicher positiver und negativer Wertänderungen sollte sich gleichermaßen an der Höhe der positiven oder negativen Veränderungen der Bonität oder der gemessenen Wertentwicklung orientieren.
iv)
Basiert die Wertänderung gemäß Ziffer i auf der Wertentwicklung der verwalteten Vermögenswerte, beschränkt sich die prozentuale Wertänderung auf die prozentuale Wertänderung des verwalteten Vermögens.
v)
Basiert die Wertänderung nach Ziffer i auf der Bonität der Wertpapierfirma, beschränkt sich die prozentuale Wertänderung auf den Prozentsatz der jährlichen Bruttogesamteinnahmen im Verhältnis zu den gesamten Eigenmitteln der Wertpapierfirmen.

g)
Die alternative Regelung steht der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht entgegen.

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