Präambel VO (EU) 2021/2156
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Rifttalfieber ist eine vektorübertragene zoonotische Seuche bei Wild- und Nutzwiederkäuern, die von einem Virus verursacht wird und eine potenzielle grenzüberschreitende Bedrohung darstellt. Charakteristisch für Rifttalfieber sind die hohe Fehlgeburtsrate und Sterblichkeit von neugeborenen Nutzwiederkäuern. Beim Menschen entwickelt sich die Krankheit zumeist ähnlich einer Grippe; bei einer Minderheit von Patienten kann Enzephalitis oder sogar eine schwere Lebererkrankung mit hämorrhagischen Manifestationen entstehen. Rifttalfieber steht auf der Liste der anzeigepflichtigen Seuchen(2) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).
- (2)
- Im März 2019 veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) eine Schnellrisikobewertung zur Behandlung des Risikos der Einschleppung des Rifttalfiebervirus und die weitere Ausbreitung des Virus in der Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verbindung mit dem Anstieg der in Mayotte gemeldeten Fallzahlen.(3) In der Bewertung wurde hervorgehoben, dass das von diesen Ausbrüchen ausgehende Risiko für die Union und den EWR in Bezug auf die Einschleppung des Rifttalfiebervirus durch den legalen Handel von Tieren und tierischen Erzeugnissen zwar sehr gering sei, der illegale Transport von frischem Fleisch, unpasteurisierter Milch und unbehandelten Erzeugnissen von infizierten Wiederkäuern in persönlichem Gepäck jedoch ein Risiko darstellen könnten. Das ECDC kam zu dem Schluss, dass, falls das Virus in den kontinentalen Teil der Union und des EWR eingeführt würde, eine weitere Übertragung durch Vektoren zwischen Tieren nicht ausgeschlossen werden könne.
- (3)
- Darüber hinaus nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 23. Januar 2020 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu Rifttalfieber(4) an, laut der das Risiko der Ausbreitung von Rifttalfieber in Nachbarländer der Union und das Risiko einer möglichen Einschleppung von infizierten Vektoren in die Union nicht außer Acht gelassen werden sollte.
- (4)
- Da das Risiko besteht, dass das Rifttalfieber in die Union eingeschleppt wird, sollte die Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), die den Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen vorgibt, angemessene Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese Seuche einleiten. Gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(6) gilt Rifttalfieber als Seuche der Kategorien A, D und E, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird.
- (5)
- Die Union verfügt über angemessene Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Rifttalfieber, um zu gewährleisten, dass die Seuche unverzüglich getilgt wird, sollte sie in die Union eingeschleppt werden. Damit diese Maßnahmen auch weiterhin wirksam bleiben, sollten sie außerdem angemessene Handlungsbereitschaft und verfügbare Ressourcen zur Bekämpfung der Seuche umfassen; das zoonotische Potenzial der Seuche ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist es notwendig, ausreichende Labortestkapazitäten zur Verfügung zu stellen, da die gute Qualität solcher Testkapazitäten für die Durchführung der Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und damit für die Verhinderung der Einschleppung der Seuche in die Union von entscheidender Bedeutung ist.
- (6)
- Bislang hat die Union kein Referenzlaboratorium für Rifttalfieber eingerichtet. Die Benennung eines Referenzlaboratoriums ist unerlässlich, um in der Lage zu sein, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf wissenschaftlicher Grundlage und auf dem gesamten Gebiet der Union einheitlich anzuwenden.
- (7)
- Mit der vorliegenden Verordnung sollte daher ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Rifttalfieber eingerichtet werden, um dazu beizutragen, dass die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet wird, und um die Unterstützung der amtlichen Laboratorien zu koordinieren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
OIE-Liste anzeigepflichtiger Seuchen bei Land- und Wassertieren (https://www.oie.int/en/what-we-do/animal-health-and-welfare/animal-diseases).
- (3)
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Rapid risk assessment: Rift Valley fever outbreak in Mayotte, France — 7 March 2019. Stockholm: ECDC; 2019.
- (4)
EFSA-Journal 2020: 18(3):6041.
- (5)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.