Präambel VO (EU) 2021/2157

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission(3) vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission(4) vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
ANTRAG
(1)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung gestellten Antrag auf Befreiung der Verbio Diesel Canada Corporation (im Folgenden „Antragsteller” ) von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht.
(2)
Der Antrag wurde am 7. September 2021 vom Antragsteller, einem ausführenden Hersteller von Biodiesel in Kanada (im Folgenden „betroffenes Land” ), eingereicht.
2.
ZU ÜBERPRÜFENDE WARE
(3)
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um aus Kanada versandte, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 mGHT — ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht —, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209821), ex15180091 (TARIC-Code 1518009121), ex15180099 (TARIC-Code 1518009921), ex27101943 (TARIC-Code 2710194321), ex27101946 (TARIC-Code 2710194621), ex27101947 (TARIC-Code 2710194721), ex27102011 (TARIC-Code 2710201121), ex27102016 (TARIC-Code 2710201621), ex38249992 (TARIC-Code 3824999210), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden.
3.
GELTENDE MAßNAHMEN
(4)
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 598/2009(5) und (EG) Nr. 599/2009(6) führte der Rat endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein.
(5)
Diese Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011(7) und (EU) Nr. 444/2011(8) des Rates auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
(6)
Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 und im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission eingeführt.
4.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(7)
Der Antragsteller führte an, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011 und (EU) Nr. 444/2011 erlassenen ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 (im Folgenden „ursprünglicher UZ” ), nicht in die Union ausgeführt habe. Den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen zufolge wurde der Antragsteller erst 2019 rechtmäßig gegründet, während das Werk nach dem ursprünglichen UZ im Jahr 2012 gebaut und eröffnet wurde.
(8)
Außerdem legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass er ein echter Hersteller ist und brachte vor, dass er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen habe.
(9)
Der Antragsteller behauptete ferner, dass er die zu überprüfende Ware nach dem ursprünglichen UZ im Juli 2021 in die Union ausgeführt habe.
5.
VERFAHREN
5.1.
Einleitung
(10)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung einzuleiten; in der Untersuchung soll geprüft werden, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.
(11)
Der bekanntermaßen betroffene Wirtschaftszweig der Union wurde über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(12)
In ihrer Untersuchung wird die Kommission der Beziehung des Antragstellers zu den von den geltenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen und prüfen, ob sie nicht etwa zur Umgehung der Maßnahmen eingegangen oder genutzt wurde. Die Kommission wird auch prüfen, ob besondere Überwachungsmodalitäten festgesetzt werden sollten, falls die Untersuchung ergibt, dass die Gewährung der Befreiung angezeigt ist.
5.2.
Außerkraftsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(13)
Wenn im betreffenden Ausfuhrland neue Ausführer in Erscheinung treten, die die Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben, sollte im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.
(14)
Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, damit Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld des Antragstellers würde dem Zoll entsprechen, der gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen” gilt (172,2 EUR/Tonne).
5.3.
Geltende Ausgleichsmaßnahmen
(15)
Da die Antisubventionsgrundverordnung keine Außerkraftsetzung der Ausgleichszölle für Ausführer vorsieht, die in der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurden, bleiben diese Maßnahmen in Kraft. Nur in dem Fall, dass die Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Befreiung hat, werden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen für den Antragsteller außer Kraft gesetzt.
5.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(16)
Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ).
5.5.
Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller
(17)
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 11 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung muss der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
5.6.
Andere schriftliche Beiträge
(18)
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.
5.7.
Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
(19)
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.8.
Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
(20)
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
(21)
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive” (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
(22)
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive” übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties” (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
(23)
Kann eine Partei, die mit dem Vermerk „Sensitive” gekennzeichnete Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
(24)
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf einem portablem digitalen Speichermedium (CD-ROM, DVD, USB-Stick usw.) persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen” einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf.
(25)
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
6.
MÖGLICHKEIT, ZU DEN BEITRÄGEN ANDERER PARTEIEN STELLUNG ZU NEHMEN
(26)
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen. Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
7.
VERLÄNGERUNG DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN FRISTEN
(27)
Verlängerungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sollten nur in Ausnahmefällen beantragt werden und werden nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.
(28)
In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.
(29)
In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach der Verordnung sind Verlängerungen auf drei Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
8.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(30)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(31)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(32)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(33)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
9.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
(34)
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Die Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Die Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
(35)
Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so werden die Parteien gebeten, ihren Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Danach sind die Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte so früh wie möglich nach Eintritt des Ereignisses zu stellen, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Einbeziehung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
(36)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
10.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(37)
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.
11.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(38)
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) verarbeitet.
(39)
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 34.

(4)

ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 62.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(9)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

© Europäische Union 1998-2021

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