Präambel VO (EU) 2021/2158

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die klassische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was die Verbringung von Sendungen mit diesen Tieren und aus ihnen hergestellten Erzeugnissen innerhalb der Union sowie die Ausfuhr in Drittländer beeinträchtigen kann.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission(2) wurde innerhalb des Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und legt besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest fest, die während eines begrenzten Zeitraums von den in deren Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten in den im genannten Anhang gelisteten Sperrzonen anzuwenden sind.
(3)
Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der in Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 angewandten Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen, wie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von Bulgarien dargelegt, und angesichts der günstigen epidemiologischen Lage bezüglich der klassischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat sollte das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 als Sperrzone gelistet ist, nunmehr aus dem genannten Anhang gestrichen werden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
In Anbetracht der verbesserten epidemiologischen Lage bezüglich der klassischen Schweinepest in Bulgarien und um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Einschränkungen im Hinblick auf diese Seuche bestehen, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission vom 9. Juni 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 18).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

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