Artikel 10 VO (EU) 2021/2178
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Ab dem 1. Januar 2022 legen Nicht-Finanzunternehmen bis zum 31. Dezember 2022 nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben.
(3) Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an:
- a)
- den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva;
- b)
- den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
- c)
- den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
- d)
- die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben.
Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.
(4) Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2023 bereitgestellt.
(5) Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen III, V, VII, IX und XI zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2024 bereitgestellt.
Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026.
(6) Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.
(7) Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:
- a)
- den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;
- b)
- die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.