Artikel 2 VO (EU) 2021/2178

Angaben von Nicht-Finanzunternehmen

(1) Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.

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