Artikel 2 VO (EU) 2021/2178
Angaben von Nicht-Finanzunternehmen
(1) Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.
(1a) Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.1 dieser Verordnung genannten Umsatz-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners dieses in Anhang I Abschnitt 1.1.1 Absatz 1 genannten Umsatz-KPI beträgt.
(1b) Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten CapEx-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Investitionsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners des in Anhang I Abschnitt 1.1.2.1 genannten CapEx-KPI betragen.
(1c) Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht wesentlich sind, sofern sie:
- a)
- den Gesamtwert des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 dieser Verordnung genannten Nenners des OpEx-KPI offenlegen,
- b)
- erläutern, warum die Betriebsausgaben für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind.
Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen grundsätzlich wesentlich, können diese Nicht-Finanzunternehmen von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 genannten Nenners des OpEx-KPI betragen.
(1d) Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, auf die Absätze 1a bis 1c Anwendung finden, sind gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.
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