Präambel VO (EU) 2021/2192

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2)
Am 14. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483(2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates(3) angenommen, mit dem eine Person benannt wurde, die an Handlungen beteiligt ist, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, und die enge, auch finanzielle Verbindungen zur Wagner Group hat.
(3)
In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 bekräftigte der Europäische Rat sein Engagement für den Stabilisierungsprozess in Libyen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und forderte Fortschritte beim inklusiven und unter libyscher Eigenverantwortung geführten politischen Dialog und den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner.
(4)
Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Landes bedrohen.
(5)
In diesem Zusammenhang sollte eine an solchen Handlungen beteiligte Person in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
(6)
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020, S. 16).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020, S. 7).

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