Präambel VO (EU) 2021/2194
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.
- (2)
- Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien.
- (3)
- Die Wagner Group, eine in Russland ansässige private militärische Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, leistet einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad in Syrien, insbesondere durch Ausbildung und Leitung syrischer Streitkräfte und regierungsnaher Milizen.
- (4)
- Der Rat ist der Auffassung, dass zwei Personen, die an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt sind, sowie drei Unternehmen, die Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes sind, in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden sollten.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
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