Präambel VO (EU) 2021/2195
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
- (2)
- In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Bekenntnis für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt bekräftigt. Die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterstreicht die Entschlossenheit der Union, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
- (3)
- Am 2. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/372(2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371(3) angenommen, mit denen vier russische Staatsangehörige benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, sowie für die weitverbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung verantwortlich sind.
- (4)
- Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/481(4) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/478(5) angenommen, mit denen elf Personen und vier Organisationen benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Libyen, Eritrea, Südsudan und Russland, einschließlich Folter, außergerichtlicher Tötungen, Verschwindenlassen oder systematischen Einsatzes von Zwangsarbeit, verantwortlich sind.
- (5)
- Die Union ist weiterhin zutiefst besorgt über die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in verschiedenen Teilen der Welt, wie Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen, die von der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Mosambik begangen werden.
- (6)
- Angesichts der internationalen Dimension und der Tragweite der Tätigkeiten der Wagner Group sowie ihrer destabilisierenden Wirkung in diesen Ländern ist die Union der Auffassung, dass die Handlungen der Wagner Group die in Artikel 21 EUV verankerten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik untergraben, insbesondere das Ziel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern.
- (7)
- In diesem Zusammenhang sollten drei Personen und eine Organisation in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (8)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.
- (2)
Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates vom 2. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 1).
- (4)
Beschluss (GASP) 2021/481 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 25).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/478 des Rates vom 22. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 99 I vom 22.3.2021, S. 1).
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