Präambel VO (EU) 2021/2204

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ( „CMR” ) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft und in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Anhangs aufgeführt sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten.
(2)
Stoffe, die als CMR eingestuft sind, sind in Teil 3 von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt(2).
(3)
In den Anlagen 1 bis 6 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission(3), sind noch nicht die neuen Einstufungen von Stoffen als CMR gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, in der durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1182(4) und (EU) 2021/849 der Kommission(5) geänderten Fassung, berücksichtigt. Es ist deshalb angemessen, die neu eingestuften CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B, die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1182 und (EU) 2021/849 aufgeführt sind, in Anhang XVII Anlagen 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufzunehmen.
(4)
Die Einstufung von in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 aufgeführten Stoffen gilt ab dem 1. März 2022. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Beschränkung für Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurden, sollte daher ab dem 1. März 2022 gelten. Das Datum der Anwendung hindert die Akteure nicht daran, die Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B anzuwenden, die zuvor gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 eingestuft wurden.
(5)
Die Einstufung von in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 aufgeführten Stoffen gilt ab dem 17. Dezember 2022. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Beschränkung für Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurden, sollte daher ab dem 17. Dezember 2022 gelten. Das Datum der Anwendung hindert die Akteure nicht daran, die Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B anzuwenden, die zuvor gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 eingestuft wurden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Produkte, persistente organische Schadstoffe, bestimmte flüssige Stoffe oder Gemische, Nonylphenol und Prüfverfahren für Azofarbstoffe (ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 3).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission vom 11. März 2021 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 27).

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