Artikel 2 VO (EU) 2021/2223

Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen

(1) Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im zentralen Speicher zugänglich gemacht und gespeichert.

(2) Der zentrale Speicher enthält statistische Daten, darunter auch Berichte über die Systemnutzung, damit die Funktionsweise der in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Interoperabilitätskomponenten überwacht werden kann.

(3) Der zentrale Speicher enthält technische Berichte, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durch eu-LISA überwacht werden kann.

(4) Im zentralen Speicher wird eine eindeutige Referenznummer geführt, die es ermöglicht, den Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den einschlägigen EU-Informationssystemen für statistische Zwecke zurückzuverfolgen. Es darf nicht möglich sein, dass diese Referenznummer zum Abrufen der zugrunde liegenden Identitätsdateien verwendet wird.

(5) Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten:

a)
Berichte gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Einreise-/Ausreisesystems enthalten:

i)
anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, die Verweigerung der Einreise und die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen;
ii)
tägliche Statistiken über Aufenthaltsüberzieher, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wurde, Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung entzogen oder verlängert wurde, und Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
iii)
anpassbare Berichte und Statistiken über die Datenqualität gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und regelmäßige Statistiken, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise des Einreise-/Ausreisesystems gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann.

b)
Berichte gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) enthalten:

i)
tägliche Statistiken über Anzahl und Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung für ungültig erklärt oder aufgehoben wurde;
ii)
anpassbare Berichte und Statistiken, um die Bewertung von Risiken in den Bereichen Sicherheit und illegale Einwanderung sowie von hohen Epidemierisiken zu verbessern, die Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Reisegenehmigungen zu unterstützen und eine faktengestützte Migrationspolitik der Union zu fördern;
iii)
statistische Daten zur ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 92 Absatz 4 der genannten Verordnung;
iv)
regelmäßige Statistiken um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und der Betrieb des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann.

c)
Berichte nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken enthalten:

i)
des Einreise-/Ausreisesystems, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;
ii)
des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung, die auf ungewöhnlich hohe Raten der Verweigerung von Reisegenehmigungen hindeuten, weil eine bestimmte Gruppe von Reisenden mit einem Sicherheitsrisiko, dem Risiko der illegalen Einwanderung oder einem hohen Epidemierisiko belastet ist;
iii)
des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung und des Einreise-/Ausreisesystems, die auf Zusammenhänge zwischen den durch das Antragsformular erhobenen Informationen und der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Reisende oder der Verweigerung der Einreise hinweisen.

d)
Berichte nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 mit täglichen, monatlichen und jährlichen Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;
e)
Berichte gemäß Verordnung (EU) 2018/1861, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten:

i)
gemäß Artikel 60 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;
ii)
gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie sowie darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde;
iii)
auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
iv)
auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
v)
Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860;
vi)
Berichte über Probleme mit der Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860.

(6) Die in Absatz 2 genannten technischen Berichte enthalten Statistiken über die Nutzung und Verfügbarkeit des Systems, Störfälle, seine Leistungsfähigkeit, biometrische Genauigkeit und Datenqualität sowie gegebenenfalls über noch nicht abgeschlossene Vorgänge.

(7) Die vom zentralen Speicher erstellten Betriebsberichte können vom Nutzer angepasst werden, um die Filterung oder Gruppierung der Daten mithilfe eines mit dem zentralen Speicher zur Verfügung gestellten Berichterstattungstools zu ermöglichen.

(8) Ein Berichtsverzeichnis wird zugänglich gemacht. Ersuchen um neue Berichte oder Änderungen an bestehenden Berichten müssen im Einklang mit den Regeln von eu-LISA für das Änderungsmanagement erfolgen.

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