Artikel 5 VO (EU) 2021/2224

Verfahren für Datenqualitätskontrollindikatoren, -standards und -mechanismen

(1) eu-LISA stellt sicher, dass die Datenqualitätsregeln dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zu erreichen.

(2) Ferner implementiert eu-LISA die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung biometrischer Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt eu-LISA die spezifischen Anforderungen der einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818; eu-LISA wird diesbezüglich von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten.

(4) Folgende Datenqualitätskontrollverfahren finden Anwendung:

a)
eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Datenqualitätsindikator gemäß Abschnitt 2 des Anhangs.
b)
Den Standards für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 6 genannten Datenqualitätsindikatoren werden Werte zugeordnet. Je nach Datenkategorie können für jeden Indikator nach Maßgabe des betreffenden Standards unterschiedliche Werte zugeordnet werden.
c)
Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Werte und Standards und ändert sie, falls sie nicht mehr angemessen sind.
d)
Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Datenqualitätskontrollmechanismen, die die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln ermöglichen, und ändert diese gegebenenfalls.
e)
Im Hinblick auf etwaige Änderungen der Datenqualitätsstandards und der zugehörigen Werte und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen gemäß den Buchstaben c und d dieses Absatzes konsultiert eu-LISA die für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zuständigen Beratergruppen.

(5) eu-LISA stützt sich im Hinblick auf etwaige Änderungen der Werte der Datenqualitätsstandards und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen auf die Bewertung der Funktionsweise der Datenqualitätskontrollmechanismen.

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