ANHANG VO (EU) 2021/2224

ABSCHNITT 1

Die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten zu erfassenden Daten unterliegen Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle, die auf Sperrregeln und unverbindlichen Regeln nach Artikel 2 basieren. Diese in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten implementierten Regeln bestimmen, ob die Erfassung und Speicherung von Eingabedaten erlaubt oder unterbunden wird. Die Sperregeln und unverbindlichen Regeln beruhen auf folgenden Parametern: Länge, Format, Typ, Konformität mit den Qualitätsstandards, Semantik, Wiederholung und Syntax.

ABSCHNITT 2

Der Qualitätsüberprüfung unterliegende Eingabedaten werden anhand der Datenqualitätsregeln bewertet, die in den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten definiert sind (siehe Abschnitt 1). Wenn die für die Eingabedaten geltenden Regeln die Erfassung und Speicherung nicht unterbinden, messen die Datenqualitätskontrollmechanismen die Qualität der Eingabedaten anhand der jeweils anwendbaren Datenqualitätsindikatoren. Die Datenqualitätskontrollmechanismen messen die Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden relevanten Indikator. Die Datenqualitätskontrollmechanismen berücksichtigen bei der Berechnung des relativen Gewichts jedes Indikators in Bezug auf die Gesamtqualität der Eingabedaten einen Gewichtungskoeffizienten. Zu diesem Zweck werden die Datenqualitätskontrollmechanismen so angepasst, dass sie für eine einzige Datenerhebung in einem Datensatz oder für eine Datenbank gelten. Nach Anwendung des Gewichtungskoeffizienten auf die Eingabedaten erstellen die Datenqualitätskontrollmechanismen ein Eingabedatenprofil, das die Ergebnisse der Anwendung der Indikatorstandards enthält, z. B. numerische Werte zur Bewertung der Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden Indikator. Tabelle 1 enthält den Mindestsatz von Datenqualitätsindikatoren, z. B. Indikatoren, die im Einklang mit den von den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten angewandten Regeln immer für Eingabedaten gelten. Dabei handelt es sich um folgende Indikatoren: Vollständigkeit, Genauigkeit, Konsistenz, Aktualität, Eindeutigkeit.

Tabelle 1

Liste der Mindestdatenqualitätsindikatoren

IndikatorBeschreibungHauptanwendungs-bereichMaßeinheit
VollständigkeitGrad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Werte für alle erwarteten Attribute und betreffenden Anforderungen aufweisen. Messung, ob alle obligatorischen Daten vorliegen und die datenbank- oder sektorspezifischen Listen den festgelegten Anforderungen entsprechen.Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)Datenvollständigkeitsquote: Verhältnis der Zahl der bereitgestellten Datenzellen zur Zahl der erforderlichen Datenzellen
GenauigkeitGrad, zu dem bei den Eingabedaten die Schätzwerte mit den unbekannten tatsächlichen Werten übereinstimmen, und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.Alphanumerische und biometrische DatenStichprobenfehlerquoten, „Unit-Non-Response” -Quote, „Item-Non-Response” -Quote, Fehlerquoten bei der Datenerfassung usw.
KonsistenzGrad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Attribute aufweisen, die kohärent und nicht widersprüchlich sind. Messung, inwieweit ein Datensatz den festgelegten Geschäftsregeln entspricht, die zwischen diesen Daten gelten (keine widersprüchlichen Dateninhalte), und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.Alphanumerische DatenProzentsatz
AktualitätGrad, zu dem die Eingabedaten bis zu einem vordefinierten Datum oder einer vordefinierten Zeit, die die Gültigkeit der Daten oder ihren Nutzungskontext bedingen, bereitgestellt werden. Messung, wie aktuell die Daten sind und ob die erforderlichen Daten bis zum erforderlichen Zeitpunkt bereitgestellt werden können.Alphanumerische und biometrische Daten „Time lag - final” (Zeitverzögerung): Zahl der Tage ab dem letzten Referenzdatum bis zu dem Tag, an dem die Eingabedaten bereitgestellt werden
EindeutigkeitGrad, zu dem die Eingabedaten nicht in demselben EU-Informationssystem oder derselben EU-Interoperabilitätskomponente dupliziert werden.Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)Prozentualer Anteil der nicht duplizierten Dateneinheiten
Der Genauigkeitsindikator für biometrische Daten berücksichtigt auch die Auflösung. Die Auflösung bezeichnet den Grad, zu dem die Eingabedaten die erforderliche Zahl von Punkten oder Pixeln pro Längeneinheit enthalten. Einheit zur Anzeige der Pixel auf dem Bildschirm: Einheit pi für den Druck, dot pi für Ausgabesysteme. Pixel eins oder mehrere Bits (Farbpalette z. B.: 16 Farben 4b, 256 8b, 16b 65k, 24b 16,5 Mio.).

ABSCHNITT 3

Nach der Entwicklung des Eingabedatenprofils nach Maßgabe von Abschnitt 2 werden die Eingabedaten einer Datenqualitätsklassifizierung zugeordnet. Es gibt folgende Datenqualitätsklassifizierungen:
a)
„gute Qualität” : Das Eingabedatenprofil weist die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf.
b)
„geringe Qualität” : Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer unverbindlichen Regel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.
c)
„abgelehnt” : Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer Sperrregel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.
Werden Eingabedaten als „gute Qualität” eingestuft, so werden die Daten ohne Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert. Werden Eingabedaten als „geringe Qualität” eingestuft, so werden die Daten mit einem Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert. Ein Warnhinweis gibt darüber Auskunft, dass die Eingabedaten berichtigt werden müssen und warum die Eingabedaten nicht mit den geltenden Datenqualitätsindikatoren konform sind. Soweit möglich, enthält der Hinweis eine Angabe zu dem Datenfeld (den Datenfeldern) oder dem Dateninhalt (den Dateninhalten) mit dem festgestellten Datenqualitätsproblem, oder beide Angaben, sowie zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten als „gute Qualität” eingestuft werden können.

ABSCHNITT 4

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 8 werden zwei Arten von Mechanismen angewandt:
a)
Datenbereinigungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, bei denen der verbleibende Speicherzeitraum kürzer ist als der Zeitraum, der gemäß den Rechtsvorschriften für das jeweilige EU-Informationssystem oder die jeweilige EU-Interoperabilitätskomponente gilt. Die Datenbereinigungsmechanismen unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat über die geplante Löschung der Daten und ermöglichen es ihm, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
b)
Problemerkennungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, die eine oder mehrere Datenqualitätsregeln oder -standards für die Datenqualitätsindikatoren nicht mehr erfüllen. Im Zuge solcher Kontrollen erhält die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gegebenenfalls einen Warnhinweis oder eine Nachricht mit der Angabe, warum die Daten nicht mehr einer oder mehreren Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen. Soweit möglich, enthält der Warnhinweis Angaben zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten den neuen Regeln oder Standards entsprechen. Solche Kontrollen dürfen keinesfalls zur automatischen Löschung von in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten führen. Auf neue Daten, die während des laufenden Betriebs der Problemerkennungsmechanismen in einem EU-Informationssystem oder einer Interoperabilitätskomponente erfasst werden, finden die Problemerkennungsmechanismen keine Anwendung.
eu-LISA kann beschließen, dass nach der Überarbeitung der Datenqualitätsregeln oder -standards in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen anzuwenden sind. eu-LISA kann die für das betreffende EU-Informationssystem oder die betreffende EU-Interoperabilitätskomponente zuständige Beratergruppe bezüglich der Frage konsultieren, ob in dem betreffenden System oder der betreffenden Komponente in dem für deren Zwecke erforderlichen Umfang Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen angewendet werden sollen.

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