Artikel 4 VO (EU) 2021/2225

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle für die Erfassung und Speicherung von Daten

(1) Zur Verbesserung der Datenqualität werden Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle eingerichtet, um die Erfassung und Speicherung von Daten zu unterstützen, die den für die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geltenden Datenqualitätsanforderungen entsprechen. Die Daten werden im Einklang mit den für diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden Datenqualitätsregeln erfasst und gespeichert.

(2) Für die Zwecke der Erfassung von Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durch ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter führen die automatischen Qualitätskontrollmechanismen eine Prüfung anhand der gemeinsamen Qualitätsindikatoren gemäß Abschnitt 2 des Anhangs durch.

(3) Die Datenqualitätskontrollmechanismen ermöglichen die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 betreffend die Datenqualität in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817.

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