Artikel 6 VO (EU) 2021/2225

Berichte über Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817

(1) Die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Berichte werden vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2021/2223 erstellt.

(2) Die Berichte enthalten keine personenbezogenen Daten und umfassen mindestens die folgenden Informationsmetriken zur Qualität der Daten, die mit einem oder mehreren zu diesen Zwecken entwickelten Tools extrahiert wurden:

a)
für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren:

1.
Vollständigkeit (%);
2.
Genauigkeit (%);
3.
Eindeutigkeit (%);
4.
Aktualität (%);
5.
Datenkonsistenz (%);

b)
Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%);
c)
Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität” (%);
d)
Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität” (%);
e)
Ergebnisse des Datenbereinigungsmechanismus;
f)
Ergebnisse des Problemerkennungsmechanismus;
g)
Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen;
h)
Liste der 10 häufigsten Probleme für jede der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien;
i)
die von den 10 häufigsten Qualitätsproblemen betroffenen Mitgliedstaaten.

(3) eu-LISA entwickelt zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und die wöchentliche Erstellung der in diesem Artikel genannten Berichte.

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