ANHANG VO (EU) 2021/2227
Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Begriffsbestimmung für „Betrieb mit mehreren Piloten” erhält folgende Fassung:
„Betrieb mit mehreren Piloten” (Multi-pilot operation): ein Betrieb, für den mindestens zwei Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in einem Luftfahrzeug erforderlich sind, das entweder für mehrere oder einen Piloten zugelassen ist..
- b)
-
Die Begriffsbestimmung für „Luftfahrzeug mit mehreren Piloten” erhält folgende Fassung:
„Luftfahrzeug mit mehreren Piloten” (Multi-pilot aircraft):
- —
-
Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind;
- —
-
bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.
- c)
-
Die Begriffsbestimmung für „Luftfahrzeug mit einem Piloten” erhält folgende Fassung:
„Luftfahrzeug mit einem Piloten” (single-pilot aircraft):
- —
-
Bei Flugzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist;
- —
-
bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss.
- 2.
-
Punkt FCL.060(b)(1) erhält folgende Fassung:
- (1)
- als PIC oder als Kopilot, sofern er in den vorangegangenen 90 Tagen mindestens drei Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, als steuernder Pilot absolviert hat. Die drei Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten oder einem Piloten absolviert werden und.
- 3.
-
Punkt FCL.510.H erhält folgende Fassung:
FCL.510.H ATPL(H) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung
Antragsteller für eine ATPL(H) müssen folgende Bedingungen erfüllen:- a)
- Sie müssen Inhaber einer CPL(H) sein.
- b)
- Sie müssen eine Ausbildung in MCC nach Punkt FCL.735.H erhalten haben.
- c)
- Sie müssen als Hubschrauberpiloten mindestens 1000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:
- (1)
- 350 Stunden Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten,
- (2)
- i)
- 250 Stunden als PIC oder
- ii)
- 100 Stunden als PIC und 150 Stunden als PIC unter Aufsicht oder
- iii)
- 250 Stunden als PIC unter Aufsicht in Hubschraubern mit mehreren Piloten. In diesem Fall werden die ATPL(H)- Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt, bis 100 Stunden als PIC absolviert wurden.
- (3)
- 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht,
- (4)
- 30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
- (5)
- 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.
Von den 1000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen.
- d)
- Die Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe c angerechnet.
- e)
- Die in Buchstabe c verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird.
- f)
- Antragstellern für eine ATPL(H) muss die Erfüllung der in Buchstabe b genannten Anforderung vollständig angerechnet werden, wenn sie Punkt FCL.720.H(a)(2)(ii) genügen und zusätzlich eine Ausbildung bei einer ATO mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.735.H zum Nachweis des erforderlichen Standards absolviert haben.
- 4.
-
Punkt FCL.605 erhält folgende Fassung:
FCL.605 IR — Rechte und Bedingungen
- a)
-
Rechte
Die Rechte der Inhaber einer IR beinhalten das Fliegen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln, einschließlich PBN-Betrieb, mit einer Mindestentscheidungshöhe von:
- (1)
- nicht weniger als 200 ft (60 m),
- (2)
- weniger als 200 ft (60 m), sofern sie dazu nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechtigt sind.
- b)
-
Bedingungen
- (1)
- Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus.
- (2)
- Um Rechte als PIC unter IFR in Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten ausüben zu können, müssen Inhaber einer IR(H) mindestens 70 Stunden Instrumentenflugzeit absolviert haben, wovon bis zu 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen.
- 5.
-
Punkt FCL.620 IR erhält folgende Fassung:
FCL.620 IR — Praktische Prüfung
Antragsteller für eine IR müssen in einer praktischen Prüfung nach Anlage 7 dieses Anhangs nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. - 6.
-
Nach der Überschrift „KAPITEL 2 — Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie” wird folgender Punkt FCL.620.A eingefügt:
FCL.620.A IR(A) — Praktische Prüfung
- a)
- Für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Punkts als einmotoriges Flugzeug.
- b)
- Antragstellern, die die praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten absolviert haben, für das eine Klassenberechtigung erforderlich ist, muss auch eine IR(A) für einmotorige Flugzeuge für die Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge erteilt werden, die sie innehaben.
- 7.
-
Punkt FCL.630.H erhält folgende Fassung:
FCL.630.H IR(H) — Erweiterung der Rechte einer IR(H) auf weitere Hubschraubermuster
Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen Inhaber einer IR(H), die ihre IR(H)-Rechte auf weitere Hubschraubermuster ausweiten möchten, zusätzlich zu dem entsprechenden Ausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO zwei Stunden Flugausbildung auf dem betreffenden Muster allein nach Instrumenten gemäß den IFR abschließen, wobei die Flugausbildung in einem FFS oder FTD durchgeführt werden kann, der/das das entsprechende Muster für den IFR-Betrieb angemessen nachbildet. - 8.
-
Nach der Überschrift „KAPITEL 4 — Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie” wird folgender Punkt FCL.620.As eingefügt:
FCL.620.As IR(As) — Praktische Prüfung
Für den Erwerb einer IR(As) für mehrmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftschiff abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(As) für einmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftschiff abgelegt werden. - 9.
-
Punkt FCL.725(d) erhält folgende Fassung:
- d)
-
Betrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten
- (1)
- Bei einem Piloten, der bereits eine Musterberechtigung für das Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzt, gelten die Theorieanforderungen als bereits erfüllt, wenn er einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die jeweils andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellt.
- (2)
-
Dieser Pilot muss eine zusätzliche Flugausbildung für die jeweils andere Betriebsform auf dem betreffenden Muster nach Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist. Diese Ausbildung muss bei einer der folgenden Organisationen absolviert werden:
- i)
- einer ATO,
- ii)
- einer Organisation, für die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gilt und die berechtigt ist, eine solche Ausbildung entweder auf der Grundlage einer Genehmigung oder — im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten — einer Erklärung durchzuführen.
- (3)
- Außer bei Hubschraubern mit einem Piloten muss die Betriebsform in die Lizenz eingetragen werden.
- (4)
-
Im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten gilt insgesamt Folgendes:
- i)
- Wurde eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung in einem technisch nicht komplizierten Hubschrauber mit einem Piloten nur im Betrieb mit mehreren Piloten absolviert, ist eine Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten mit der Musterberechtigung in der Lizenz zu vermerken. Dieser Vermerk muss entfernt werden, wenn der Antragsteller eine Befähigungsüberprüfung abschließt, die die erforderlichen Elemente für den Betrieb mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs umfasst.
- ii)
-
In allen anderen Fällen muss die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden. Der Pilot ist berechtigt, die mit der Musterberechtigung verbundenen Rechte wie folgt auszuüben:
- A)
-
im Betrieb mit einem Piloten, sofern die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung entweder
- (1)
- im Betrieb mit einem Piloten abgeschlossen wurde oder
- (2)
- im Betrieb mit mehreren Piloten abgeschlossen wurde und zusätzliche Elemente für den Betrieb mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs enthielt,
- B)
-
im Betrieb mit mehreren Piloten unter allen folgenden Bedingungen:
- (1)
- der Pilot erfüllt Punkt FCL.720.H(a)(2),
- (2)
- die Rechte werden nur nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgeübt,
- (3)
- die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung wurde im Betrieb mit mehreren Piloten abgeschlossen..
- 10.
-
Punkt FCL.720.H wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Sofern nicht in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für Hubschrauber die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:” ;
- b)
-
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
- a)
- Hubschrauber mit mehreren Piloten. Antragsteller, die die Erteilung einer Musterberechtigung für Hubschraubermuster mit mehreren Piloten beantragen, müssen vor Beginn des Ausbildungslehrgangs für Musterberechtigungen.
- 2.
-
Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- mindestens 500 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie nachweisen.;
- 3.
- In Nummer 2 wird Ziffer iii gestrichen.
- c)
-
In Buchstabe b erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Ein Absolvent eines integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgangs, der die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 nicht erfüllt, ist berechtigt, den Lehrgang für die Musterberechtigung für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten zu absolvieren, wobei die Musterberechtigung nur zusammen mit den auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Kopilot eingeschränkten Rechten erteilt wird. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot alle folgenden Anforderungen erfüllt hat:” ;
- d)
-
In Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Mehrmotorige Hubschrauber. Ein Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber muss” .
- 11.
-
Punkt FCL.905.TRI(a)(5) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- eine MCC-Ausbildung, sofern 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden.;
- b)
- Ziffer iii wird gestrichen.
- 12.
-
Punkt FCL.910.TRI(c) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- Zur Erweiterung der Rechte eines TRI(H) auf den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubermuster muss der Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder mindestens 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem betreffenden Muster absolviert haben.
- b)
-
Eine neue Nummer 3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
- (3)
- Vor der Erweiterung der Rechte eines TRI(H) von Hubschraubern, die für einen Piloten zugelassen sind, auf Hubschrauber, die für mehrere Piloten zugelassen sind, muss der Inhaber Punkt FCL.915.TRI(d)(3) genügen.
- 13.
-
Punkt FCL.915.TRI(d) erhält folgende Fassung:
- d)
-
für TRI(H):
- (1)
-
für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten
- i)
- 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben oder
- ii)
- Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein;
- (2)
-
für ein TRI(H)-Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten
- i)
- 500 Stunden als Pilot von Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC in mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, oder
- ii)
- Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein und 100 Flugstunden als Pilot in mehrmotorigen Hubschraubern absolviert haben;
- (3)
- für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben und entweder 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem Muster absolviert haben, für das das TRI(H)-Zeugnis beantragt wird..
- 14.
-
Punkt FCL.915.IRI(b)(3) erhält folgende Fassung:
- (3)
- um Rechte für die Ausbildung auf mehrmotorigen Hubschraubern erwerben zu können, die Anforderungen der Punkte FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI.(d)(2) erfüllen;.
- 15.
-
Punkt FCL.905.SFI(d)(2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- die MCC-Ausbildung, sofern mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden..
- 16.
-
Punkt FCL.915.SFI(e) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- (2)
- im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten mindestens 1000 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern besitzen, davon mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie;;
- b)
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
- im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;;
- c)
-
Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
- (5)
- im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben..
- 17.
-
Punkt FCL.915.MCCI(b) erhält folgende Fassung:
- b)
-
mindestens
- (1)
- im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;
- (2)
- im Falle von Hubschraubern 1000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern..
- 18.
-
Punkt FCL.1005.TRE(b)(2) erhält folgende Fassung:
- (2)
- Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist;.
- 19.
-
Punkt FCL.1010.TRE(b)(6) erhält folgende Fassung:
- (6)
-
Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten auf Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber
- i)
- mindestens 100 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben oder
- ii)
- mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.
- 20.
-
Punkt FCL.1010.SFE(b) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
- (3)
- im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 1000 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben;
- (4)
- im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben.;
- b)
-
Eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
- (5)
- sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.
- 21.
-
Anlage 3 Abschnitt I Nummer 9 erhält folgende Fassung:
- 9.
- Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Antragsteller die praktische CPL(H)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen.
- 22.
-
Anlage 6 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- 7.
-
Ein IR(H)-Lehrgang muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon
- a)
- bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) absolviert werden können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in einem FNPT I(H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder
- b)
- bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, FNPT II/III oder FFS absolviert werden können.
Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen Hubschrauber beinhalten.
- b)
- Nummer 8 wird gestrichen.
- c)
- Nummer 9.1 wird zu Nummer „8.1” .
- d)
- Nummer 9.2 wird zu Nummer „8.2” .
- e)
- Nummer 9.3 wird zu Nummer „8.3” .
- f)
-
Nummer 10 wird zu Nummer 9, und Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, anormalen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
- —
-
Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start,
- —
-
Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte,
- —
-
Strecken-IFR-Verfahren,
- —
-
Warteverfahren,
- —
-
Instrumentenanflüge nach definierten Minima,
- —
-
Fehlanflugverfahren,
- —
-
Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;.
- 23.
-
Anlage 8 Abschnitt B erhält folgende Fassung:
- B.
- Hubschrauber
Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für: Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten (MPH) Hubschrauber mit einem Piloten (SPH) desselben Musters, einschließlich der Rechte für den Betrieb mit einem Piloten(*) Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten Rechte für den Betrieb mit einem Piloten auf demselben Muster(*) - 24.
-
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Überschrift vor Nummer 13 und Nummer 13 erhalten folgende Fassung:
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT EINEM PILOTEN IM BETRIEB MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MPL UND FÜR ATPL
- 13.
- Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Luftfahrzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten muss mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden. Ein weiterer Antragsteller oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wird ein Luftfahrzeug verwendet, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter.
- 2.
-
Der Einleitungssatz in Nummer 15 erhält folgende Fassung:
- 15.
- Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Antragstellern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln:;
- b)
-
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Antragsteller alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Antragsteller mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Antragsteller, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen.
- 2.
- In Nummer 6 der Tabelle nach Buchstabe j werden die Worte Allgemeine Anmerkungen: Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß), z. B. CAT II/III-Betrieb. vor der Überschrift „Abschnitt 6” , der darauffolgende Abschnitt 6 sowie die Worte nach Abschnitt 6 ANMERKUNG: CAT II/III-Betrieb ist gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen durchzuführen. gestrichen.
- c)
-
In Abschnitt C werden nach Nummer 12 folgende Überschrift und Nummer 13 angefügt:
HUBSCHRAUBER MIT EINEM PILOTEN
- 13.
-
Antragsteller für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten müssen
- a)
- — wenn Rechte für den Betrieb mit einem Piloten beantragt werden —die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit einem Piloten absolvieren,
- b)
- — wenn Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragt werden — die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten absolvieren,
- c)
-
— wenn Rechte sowohl für den Betrieb mit einem Piloten als auch für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragt werden — die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten und zusätzlich die folgenden Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten absolvieren:
- (1)
- für einmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.6 und 2.6.1 Autorotationssinkflug und Autorotationslandung,
- (2)
- für mehrmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.4 und 2.4.1 Triebwerkausfälle kurz vor und kurz nach Erreichen des TDP,
- (3)
- für IR-Rechte zusätzlich zu Nummer 1 bzw. 2 einen Anflug nach Abschnitt 5, es sei denn, die Kriterien von Anlage 8 dieses Anhangs sind erfüllt,
- d)
- zur Aufhebung einer Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten aufgrund einer Musterberechtigung für technisch nicht komplizierte Hubschrauber mit einem Piloten eine Befähigungsüberprüfung absolvieren, die die Manöver und Verfahren nach Buchstabe c Nummer 1 oder 2 umfasst.
- d)
-
Abschnitt D wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 6 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
- 2.
-
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- (6a)
- Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt.
- 3.
-
In der Tabelle nach Nummer 8 wird Abschnitt 6 gestrichen und Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT 6 — Zusatzausrüstung 6. Gebrauch der Zusatzausrüstung P → →
- e)
-
Abschnitt E wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 6 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
- 2.
-
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- (6a)
- Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt.
- 3.
-
In der Tabelle nach Nummer 8 wird Abschnitt 6 gestrichen und Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:
ABSCHNITT 6 — Zusatzausrüstung 6. Gebrauch der Zusatzausrüstung P →
Fußnote(n):
- (*)
Sofern innerhalb der vorangegangenen 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.