Präambel VO (EU) 2021/2228
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union(1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter ab dem 15. Juni 2017 in keinem Mitgliedstaat für ankommende regulierte Roaminganrufe, die im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung ( „Fair Use Policy” ) bleiben, von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis Aufschläge verlangen.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht eine Genehmigung für die Anwendung von Aufschlägen vor, begrenzt solche Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe aber auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.
- (3)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission(2) wurde der ab 2021 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Datenwerte vom 1. Juli 2020 festgesetzt.
- (4)
- Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission im Einklang mit den Artikeln 32, 67 und 74 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aktualisierte Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt wurden, und die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat übermittelt.
- (5)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission auf der Grundlage der Datenwerte vom 30. Juni 2021 daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und dann die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des zweiten Quartals 2021 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.
- (6)
- Der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union muss daher aktualisiert werden.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 sollte daher aufgehoben werden.
- (8)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Kommission den mit dieser Durchführungsverordnung festgesetzten gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich überprüfen.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 18).
- (3)
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
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