Artikel 20 VO (EU) 2021/2236

Besondere Bestimmungen für die Hilfe bei der Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Die Hilfe bei der Entwicklung des ländlichen Raums ist Gegenstand eines auf zentraler Ebene konzipierten Mehrjahresprogramms, das einen Mehrjahresaktionsplan nach den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EU) 2021/947 darstellt, der von den vom IPA-III-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweiligen Interessenträger vorgelegt wird.

(2) Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums werden von den IPA-III-Begünstigten im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt und ermöglichen die Finanzierung ausgewählter Arten von Maßnahmen, wie sie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden.

(3) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bestehen die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Strukturen aus der IPA-Stelle für die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) und der IPARD-Verwaltungsbehörde, die eng zusammenarbeiten.

(4) Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 gewährt werden, nicht berücksichtigt.

(5) Investitionsvorhaben im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums kommen weiterhin für eine Unionsfinanzierung in Betracht, sofern sie innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung keiner wesentlichen Änderung unterzogen werden.

(6) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist der sektorale Überwachungsausschuss nach Artikel 10 der sektorale IPARD-Überwachungsausschuss.

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