Anlage I VO (EU) 2021/2237

ERKLÄRUNG

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission über den Flugbetrieb

Betreiber

Name:

Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat oder, falls der Betreiber keinen Hauptgeschäftssitz hat, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen oder wohnhaft ist, und der Ort, von dem aus der Flugbetrieb geleitet wird:

Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:

Flugbetrieb
Beginn des Flugbetriebs und Anwendbarkeitsdatum der Änderung:
Informationen zum Luftfahrzeug, zum Betrieb und zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit(1):
Luftfahrzeugmuster, Eintragungskennzeichen und Hauptbasis:
Seriennummer des Herstellers des Luftfahrzeugs(2) Luftfahrzeugmuster Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs(3) Hauptbasis Art(en) des Flugbetriebs(4) Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist(5)
Der Betreiber muss für bestimmte Flugbetriebe eine vorherige Genehmigung(6) oder eine Sondergenehmigung(7) einholen, bevor er solche Flugbetriebe durchführt.

Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen. Liste der Sondergenehmigungen beifügen, einschließlich:

gegebenenfalls von einem Drittland erteilte Sondergenehmigungen;

Bezeichnung des mit operationellen Anrechnungen durchgeführten Flugbetriebs (z. B. EFVS 200, SA CAT I usw.).

Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen für spezialisierten Flugbetrieb (Genehmigung(en) beifügen, falls zutreffend).
Gegebenenfalls eine Liste alternativer Nachweisverfahren (AltMoC) mit Verweisen auf die AMC, die sie ersetzen (AltMoC beifügen).
Einzelerklärungen
Der Betreiber erfüllt die grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und wird sie auch in Zukunft erfüllen.
Das System für die Verwaltung der Unterlagen, auch des Betriebshandbuchs, muss den Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO), Anhang V (Teil-SPA), Anhang VI (Teil-NCC) oder Anhang VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission genügen; alle Flüge sind nach den Bestimmungen des Betriebshandbuchs gemäß Teil-ORO Punkt ORO.GEN.110(b) dieser Verordnung durchzuführen.
Für alle in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge muss Folgendes vorliegen:

ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission oder gemäß ICAO-Anhang 8, wenn das Luftfahrzeug in einem Drittland eingetragen ist, und

bei Verwendung für spezialisierten Flugbetrieb ein gültiger Mietvertrag gemäß Punkt ORO.SPO.100.

Alle Mitglieder der Flugbesatzung müssen im Besitz einer Lizenz nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission sein, wie gemäß Teil-ORO Punkt ORO.FC.100(c) gefordert; Mitglieder der Kabinenbesatzung müssen gegebenenfalls gemäß Teil-ORO Teilabschnitt CC geschult sein.
(Falls zutreffend)

Der Betreiber hat einen anerkannten Industriestandard umzusetzen und dessen Einhaltung nachzuweisen.

Bezeichnung des Standards:

Zertifizierungsstelle:

Datum des letzten Konformitätsaudits:

Der Betreiber hat die zuständige Behörde über jede Änderung der Umstände zu unterrichten, die Auswirkungen hat auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission, wie durch diese Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung der Informationen und Listen zu den alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) gemäß Teil-ORO Punkt ORO.GEN.120(a), die in dieser Erklärung oder ihrem Anhang aufgeführt sind.
Der Betreiber hat die Richtigkeit der in dieser Erklärung gemachten Angaben zu bestätigen.
Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters

Fußnote(n):

(1)

Reicht der Platz in der Erklärung für die anzugebenden Informationen nicht aus, sind die Angaben in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.

(2)

Seriennummer des Herstellers.

(3)

Ist das Luftfahrzeug auch bei einem AOC-Inhaber eingetragen, bitte die AOC-Nummer des AOC-Inhabers angeben.

(4)

„Art(en) des Flugbetriebs” bezieht sich auf die Art des Flugbetriebs, der mit diesem Luftfahrzeug durchgeführt wird, z. B. nichtgewerblicher Flugbetrieb oder spezialisierter Flugbetrieb wie Flüge für Luftaufnahmen und Luftwerbung, Flüge von Nachrichtenmedien, Fernseh- und Film-Flüge, Absetzen von Fallschirmspringern und Instandhaltungstestflüge.

(5)

Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Zulassung umfassen.

(6)
a)
Flugbetrieb mit defekten Instrumenten, Ausrüstungsteilen, Gegenständen oder Funktionen gemäß einer Mindestausrüstungsliste (MEL) (Punkte ORO.MLR.105(b), (f) und (j), NCC.IDE.A.105, NCC.IDE.H.105, SPO.IDE.A.105 und SPO.IDE.H.105).
b)
Flugbetrieb, für den eine vorherige Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist, einschließlich aller folgenden Elemente:

für spezialisierten Flugbetrieb, Leasing eines in einem Drittland registrierten Luftfahrzeugs mit und ohne Besatzung (Punkt ORO.SPO.100(c));

gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (Punkt ORO.SPO.110);

nichtgewerblicher Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von mehr als 19, der ohne Kabinenbesatzung durchgeführt wird (Punkt ORO.CC.100(d));

Anwendung von Betriebsminima nach Instrumentenflugregeln, die niedriger sind als die behördlich veröffentlichten (Punkte NCC.OP.110 und SPO.OP.110);

Betankung bei laufenden Triebwerken und/oder Rotoren (Punkt NCC.OP.157);

spezialisierter Flugbetrieb (SPO) ohne Sauerstoff über 10 000 ft (Punkt SPO.OP.195).

(7)

Flugbetrieb nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, einschließlich der Teilabschnitte B „Betrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (Performance-Based Navigation, PBN)” , C „Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (Specified Minimum Navigation Performance, MNPS)” , D „Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minima, RVSM)” , E „Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO)” , G „Beförderung gefährlicher Güter” , K „Offshore-Hubschrauberbetrieb” und N „Hubschrauber-An- und Abflüge nach dem Point-in-Space-Verfahren mit reduzierten VFR-Mindestbedingungen” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.