Anlage I VO (EU) 2021/2237
ERKLÄRUNG gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission über den Flugbetrieb |
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Betreiber Name: Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat oder, falls der Betreiber keinen Hauptgeschäftssitz hat, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen oder wohnhaft ist, und der Ort, von dem aus der Flugbetrieb geleitet wird: Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters: |
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Flugbetrieb | |||||
Beginn des Flugbetriebs und Anwendbarkeitsdatum der Änderung: | |||||
Informationen zum Luftfahrzeug, zum Betrieb und zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit(1): | |||||
Luftfahrzeugmuster, Eintragungskennzeichen und Hauptbasis: | |||||
Seriennummer des Herstellers des Luftfahrzeugs(2) | Luftfahrzeugmuster | Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs(3) | Hauptbasis | Art(en) des Flugbetriebs(4) | Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist(5) |
Der Betreiber muss für bestimmte Flugbetriebe eine vorherige Genehmigung(6) oder eine Sondergenehmigung(7) einholen, bevor er solche Flugbetriebe durchführt. | |||||
Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen. Liste der Sondergenehmigungen beifügen, einschließlich:
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Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen für spezialisierten Flugbetrieb (Genehmigung(en) beifügen, falls zutreffend). | |||||
Gegebenenfalls eine Liste alternativer Nachweisverfahren (AltMoC) mit Verweisen auf die AMC, die sie ersetzen (AltMoC beifügen). | |||||
Einzelerklärungen | |||||
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Der Betreiber hat einen anerkannten Industriestandard umzusetzen und dessen Einhaltung nachzuweisen. Bezeichnung des Standards: Zertifizierungsstelle: Datum des letzten Konformitätsaudits: |
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Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters |
Fußnote(n):
- (1)
Reicht der Platz in der Erklärung für die anzugebenden Informationen nicht aus, sind die Angaben in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.
- (2)
Seriennummer des Herstellers.
- (3)
Ist das Luftfahrzeug auch bei einem AOC-Inhaber eingetragen, bitte die AOC-Nummer des AOC-Inhabers angeben.
- (4)
„Art(en) des Flugbetriebs” bezieht sich auf die Art des Flugbetriebs, der mit diesem Luftfahrzeug durchgeführt wird, z. B. nichtgewerblicher Flugbetrieb oder spezialisierter Flugbetrieb wie Flüge für Luftaufnahmen und Luftwerbung, Flüge von Nachrichtenmedien, Fernseh- und Film-Flüge, Absetzen von Fallschirmspringern und Instandhaltungstestflüge.
- (5)
Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Zulassung umfassen.
- (6)
- a)
- Flugbetrieb mit defekten Instrumenten, Ausrüstungsteilen, Gegenständen oder Funktionen gemäß einer Mindestausrüstungsliste (MEL) (Punkte ORO.MLR.105(b), (f) und (j), NCC.IDE.A.105, NCC.IDE.H.105, SPO.IDE.A.105 und SPO.IDE.H.105).
- b)
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Flugbetrieb, für den eine vorherige Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist, einschließlich aller folgenden Elemente:
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für spezialisierten Flugbetrieb, Leasing eines in einem Drittland registrierten Luftfahrzeugs mit und ohne Besatzung (Punkt ORO.SPO.100(c));
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gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (Punkt ORO.SPO.110);
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nichtgewerblicher Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von mehr als 19, der ohne Kabinenbesatzung durchgeführt wird (Punkt ORO.CC.100(d));
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Anwendung von Betriebsminima nach Instrumentenflugregeln, die niedriger sind als die behördlich veröffentlichten (Punkte NCC.OP.110 und SPO.OP.110);
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Betankung bei laufenden Triebwerken und/oder Rotoren (Punkt NCC.OP.157);
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spezialisierter Flugbetrieb (SPO) ohne Sauerstoff über 10 000 ft (Punkt SPO.OP.195).
- (7)
Flugbetrieb nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, einschließlich der Teilabschnitte B „Betrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (Performance-Based Navigation, PBN)” , C „Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (Specified Minimum Navigation Performance, MNPS)” , D „Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minima, RVSM)” , E „Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO)” , G „Beförderung gefährlicher Güter” , K „Offshore-Hubschrauberbetrieb” und N „Hubschrauber-An- und Abflüge nach dem Point-in-Space-Verfahren mit reduzierten VFR-Mindestbedingungen” .
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