Präambel VO (EU) 2021/2237
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Betreiber und Personal, die am Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind, sowie die zuständigen nationalen Behörden müssen die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 bezüglich des Flugbetriebs erfüllen.
- (2)
- In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) sind detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb festgelegt. Die bestehenden Vorschriften für den Allwetterflugbetrieb sollten aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie den jüngsten technischen Fortschritten bei neuen Bordsystemen und bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs Rechnung tragen.
- (3)
- Um in der Union ein hohes Flugsicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, ist es notwendig, den Allflugwetterbetrieb in allen relevanten Bereichen der Luftfahrt — einschließlich Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb, Lizenzerteilung für die Flugbesatzung, Flugplätze — zu berücksichtigen und die weltweiten Erfahrungen im Luftverkehr sowie den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Flugbetrieb zu berücksichtigen. Mit den neuen Vorschriften sollte deshalb Folgendes erreicht werden: eine stärkere Harmonisierung mit den Anforderungen der US-Luftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration) und eine möglichst weitgehende Übernahme der jüngsten Änderungen der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beschlossenen Richtlinien — nämlich ICAO-Anhang 6 Teil I (11. Ausgabe), Teil II (10. Ausgabe) und Teil III (9. Ausgabe) — in das Unionsrecht, was den Allwetterflugbetrieb und die Begrifflichkeiten des Instrumentenanflugs anbelangt.
- (4)
- Darüber hinaus sollte ein sicherer Hubschrauberbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) ermöglicht werden, einschließlich An- und Abflügen nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS). Bislang erfolgt der Hubschrauberbetrieb im Wesentlichen nach Sichtflugregeln, weshalb die diesbezüglichen Vorschriften weiterentwickelt wurden. Allerdings stehen inzwischen neue hubschrauberspezifische PinS-An- und Abflüge sowie Hubschrauber-Tiefflugstrecken zur Verfügung, die einen Hubschrauberbetrieb nach Instrumentenflugregeln ermöglichen. Die Betriebsvorschriften sollten daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Um die Flugsicherheit kosteneffizient zu verbessern, sollten neue Ausbildungsanforderungen festgelegt werden, und zwar in Bezug auf spezialisierten Flugbetrieb (SPO), Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten, den verstärkten Einsatz von Simulatoren und eine größere Vielfalt von Ereignissen, die bei der Schulung und Überprüfung im gewerblichen Luftverkehr (CAT) mit Hubschraubern berücksichtigt werden.
- (6)
- Die neuen Vorschriften sollten leistungsbezogen und risikobasiert sein, um für den kontinuierlichen technischen Fortschritt gerüstet zu sein. Sie sollten technologieneutral und künftigen Veränderungen gegenüber offen sein, sodass Abhängigkeiten von bestimmten technischen Lösungen vermieden werden.
- (7)
- Die neuen Vorschriften sollten Effizienzgewinne ermöglichen, und zwar durch technische Fortschritte und die Nutzung neuer, fortschrittlicher Technologien im Betrieb, z. B. EFV-Systeme (Enhanced Flight Vision), sowie die Anwendung bestimmter fortgeschrittener neuer Betriebsverfahren, die den Allwetterflugbetrieb unterstützen. Auch der Einsatz innovativer Instrumente für die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen sollte ausgelotet werden.
- (8)
- Die neuen Vorschriften für den Allwetterflugbetrieb und für die Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen sollten dazu beitragen, für alle Akteure des Luftverkehrsbinnenmarkts der Union die gleichen Voraussetzungen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Luftfahrtindustrie zu verbessern.
- (9)
- Die Flugplatz-Betriebsminima sollten so weit wie möglich zwischen dem gewerblichen Flugbetrieb, dem nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) und dem spezialisierten Flugbetrieb (SPO) abgestimmt werden. Die Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb im nichtgewerblichen Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCO) sollten ebenfalls vereinfacht werden, um Anreize für die Anwendung von Instrumentenflugregeln zu schaffen.
- (10)
- Anhand der Betriebserfahrungen sowie unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und der geringeren Risiken, die damit verbunden sind, sollten einige Erleichterungen bei der Schulung und Überprüfung von Flugbesatzungen, die bisher nur im gewerblichen Luftverkehr gewährt wurden, auf den spezialisierten Flugbetrieb und den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen ausgeweitet werden. Betriebliche Entwicklungen haben gezeigt, dass das erforderliche Flugsicherheitsniveau auch mit weniger strengen und flexibleren Anforderungen aufrechterhalten werden kann. Ebenso sollte den Betreibern von Kleinhubschraubern etwas mehr Flexibilität beim Betrieb unterschiedlicher Luftfahrzeugmuster oder -varianten zugestanden werden. Einige der Vereinfachungen, die derzeit innerhalb einer Klassenberechtigung für Flugzeuge verfügbar sind, sollten auch für kleine einfache, einmotorige Hubschraubermuster gelten, die im Normalbetrieb und in Notfallsituationen ein ähnliches Verhalten aufweisen.
- (11)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um die grundlegenden Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 vollständig umzusetzen.
- (12)
- Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 02/2021(3) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
- (3)
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