Artikel 1 VO (EU) 2021/2245

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erhält folgende Fassung:

„Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben. Weist die Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die Naturkatastrophe, die Witterungsverhältnisse, die Pflanzenkrankheit oder den Schädlingsbefall ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 100 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt.”

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